Urkunden
König Ruprecht erklärt, dass die Stadt Nüremberg ewiglich beim Reich bleiben und nie davon gesondert und durch Hingeben, Verweisen, Verpfänden, Versetzen oder sonstwie abgeteilt werden solle.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 242
- Alt-/Vorsignatur
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HO/A Nr. 15
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. f. CXV. und N. Schwb. I. f. 174.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Köln
Originaldatierung: Geben zu Cölen 1401 auf der heiligen dreyer Künig tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1401
Monat: 1
Tag: 6
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg. mit anh. Majestätssiegel an blau-weißer Seidenschnur.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Ruprecht als Römischer König (Lade HO/A)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Rupprecht, König
- Indexbegriff Ort
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Köln (NRW), Ausstellungsort
Nürnberg, Verpfändung, Schutz gegen -
- Laufzeit
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1401 Januar 6
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1401 Januar 6
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König Ruprecht erklärt, dass die Veste des Reiches ob der Stadt Nuremberg von dieser Stadt niemals gesondert und entfremdet und, wenn er selbst nicht persönlich zu Nuremberg anwesend sei, niemand anders anbefohlen und übertragen werden solle denn allein dem Nüremberger Rat. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und die Stadt Nuremberg Macht haben, nach eigenem Gutdünken Juden und Jüdinnen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schirmen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; 2.) dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die kgl. Kammer zu leisten habe; 3.) dass weiter der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder noch gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen hätte, fürderhin niemanden verschreiben oder vergeben wolle; 4.) dass endlich, wenn von der Juden einem Eigen oder Erbe in der Stadt anfiele, dies durch je einen von Könige und von Rate Bestellten innerhalb Jahresfrist an Nürnberger Bürger oder Bürgerinnen verkauft und den Erlös zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte der kgl. Kammer übergeben werden möge. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht setzt der "guldin muenze" halben eine neue Ordnung, dahin lautend: dass jeder Gulden 22 1/2 Grad an dem Striche habe; dass ferner künftighin jeglicher Münzmeister seines Herren Zeichen und Wappen auf die neugemünzten Gulden schlagen möge; dass die alten Gulden, die an Strich und Gewicht so gut wie die neuen wären, auch in Zukunft für voll genommen, die geringen aber nach hrem wahren Werte geschätzt werden sollen; dass niemand die "guldin muencze" auslesen und erseygen möge; dass endlich in den freien und des Reichs-Städten vom Rate und der Gemeinde ehrbare und redliche Leute behufs Überwachung des Verkehrs mit der Guldenmünze gesetzt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht verkündigt, dass jeder, der die Bürger von Nuremberg an ihren Freiheiten Rechten und Gewohnheiten irren kränken oder darwider richten und urteilen wollte, er sei nun Richter, Urteiler oder wer er sonst wäre, in eine Pön von 50 Pfund lotigen Goldes, halb der königlichen Kammer und halb dem Nürnberger Rat verfallen sein solle.
