Bremisches Amt Bremerhaven (Bestand)

Enthält: Bremisches Amt Bremerhaven: Allgemeine Dienststellenverwaltung - Grenzen, Staatsgrundstücke - Staatsangehörigkeit, Personenstand - Öffentliche Feiern - Erster Weltkrieg - Öffentliche Sicherheit - Straßenverkehr - Wasser- und Hafenpolizei - Presse, Film, Zensur - Versammlungen, Streiks - Vereine - Handel, Gewerbe, Schankstätten - Feuerlöschwesen - Kranken- und Sterbekassen - Gesundheits- und Veterinärpolizei - Dampfkesselrevision (Schiffseinzelakten)
Hafenamt Bremerhaven: Allgemeine Dienststellenverwaltung - Allgemeine Korrespondenz - Gesetzgebung - Schiffsvermessung - Verkehr in den Häfen - Fährbetrieb - Hafenunrat - Hafenabgaben - Ein- und ausgehende Schiffe
Ersatzkommission Bremerhaven: Allgemeine Verwaltung - Einberufungsausschuss, Prüfungsabteilung, Schlichtungsausschuss

Geschichte des Bestandsbildners: Nach der Gründung des "Bremer Havens" im Jahre 1827 gab es in der sich rasch entwickelnden Gemeinde Bremerhaven für nahezu ein Vierteljahrhundert nur eine Behörde: Das Bremische Amt. Es war zugleich Regierungs- und Verwaltungsbehörde, Kriminalgericht und (Zivil-)Untergericht mit allerdings beschränkten Befugnissen. Leiter des Bremischen Amts war der vom Senat ernannte Amtmann.
Eine "vorläufige Gemeindeordnung für den Flecken Bremerhaven" vom 8. November 1837, nach der eine gewisse Mitverwaltung durch gewählte Ortsvertreter neben dem bremischen Amtmann vorgesehen war, ist praktisch nie in Kraft getreten. Die gesamte Verwaltung, auch die rein örtliche, wurde weiterhin durch den bremischen Amtmann geführt, der wiederum seit 1871 einem Senatskommissar für die Hafenstädte (Bremerhaven und Vegesack) unterstand.
Erst die obrigkeitliche Verordnung vom 5. Juni 1850 stellte in Ausführung der bremischen Verfassung vom 21. März 1949 neue Grundsätze für die Gemeindeverwaltung der nunmehrigen Stadtgemeinde Bremerhaven auf und regelte ihr Verhältnis zum bremischen Staat. Danach erhielt die Stadt das Recht zu selbständigen Verwaltung ihres Vermögens, zur Regelung ihrer übrigen inneren Gemeindeverhältnisse, zur Wahl von Gemeindebeamten und zur Teilnahme an der Polizeiverwaltung, die von Gemeinde und Staat nun gemeinschaftliche geführt wurde. Unbeschränkt blieb weiterhin die staatliche Aufsicht über die Gemeinde.

Geschichte des Bestandsbildners: Grundlegend änderte sich das Verhältnis Bremerhavens zum Staat erst mit dem bremischen Gesetz vom 18. September 1879 über die Verfassung der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven. Es führte nach preußischem Muster in Bremen die Magistratsverfassung ein. Die Beaufsichtigung und Mitverwaltung von Gemeindeangelegenheiten durch das Bremische Amt fielen fort. Die Geschäfte der bisher vom Amtmann wesentlich bestimmten Ortspolizeiverwaltung wurden weitgehend der Stadt übertragen. Die Justizbefugnisse des Amts gingen an ein neu geschaffenes Amtsgericht Bremerhaven über. Nur die Verwaltung der Bremerhavener Häfen und Hafeneinrichtungen blieb in den Händen des Staates.
Hafenamt und Hafenbauamt nahmen als untere Verwaltungsbehörden der Deputation für Häfen und Eisenbahnen die staatlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Beide waren dem Bremischen Amt Bremerhaven beigeordnet. Der bremische Amtmann, weiterhin weisungsgebunden in polizeilichen Angelegenheiten dem Senatskommissar für die Hafenstädte, war zugleich Kollege im Vorsitz des Hafenamts, das als ausführende Verwaltungsbehörde für die Hafenangelegenheiten und die Hafenpolizei von dem Amtmann, dem Hafenbaudirektor und dem Hafenkapitän gemeinsam geleitet wurde. Beigeordnet waren dem Amt auch die Quarantänestation und das Institut der Kesselrevision.
Bis auf geringfügige Änderungen in der gemeinsamen Polizeiverwaltung auf Grund der Senatsverordnungen vom 3. März 1880 und vom 25. März 1892 blieb das Verhältnis zwischen dem Bremischen Amt und der Stadtgemeinde Bremerhaven in dem durch das Gesetz vom Jahre 1879 abgesteckten Rahmen.
Eng verbunden waren die Aufgaben des Bremischen Amts auch mit den Funktionen der Ersatzkommission Bremerhaven. Der bremische Amtmann stellte den Zivilvorsitzenden der Kommission und war ständiges Mitglied im Schlichtungsausschuss Bremerhaven.

Geschichte des Bestandsbildners: Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 1920 änderte grundsätzlich nichts an den bestehenden Verhältnissen in Bremerhaven. Die Ortspolizeiverwaltung wurde der Stadt vom Staat als Auftragsangelegenheit übertragen, jedoch unter ausdrücklicher Bindung an die Weisungen der staatlichen Fachbehörden. Neben gewerbe-, bau- und feuerpolizeilichen Funktionen blieben die Aufgaben des Bremischen Amts im Wesentlichen auf die Verwaltung der Häfen und Hafeneinrichtungen beschränkt.
Erst die Einführung der unbeschränkten Staatsaufsicht über Bremerhaven durch Artikel I Nr. 19 des bremischen Gesetzes vom 11. April 1933 und die Beseitigung der Selbstverwaltung Bremerhavens durch § 9 des bremischen Gesetzes vom 30. Juli 1934 schufen in Bremerhaven für das Bremische Amt eine völlig neue Situation. Mit Wirkung vom 1. April 1938 wurde das Hafen- und Hafenerweiterungsgebiet aus dem Gemeindebezirk Bremerhaven herausgelöst und zur Stadtgemeinde Bremen geschlagen. Mit der Verordnung vom 11. Januar 1939 wurde ein neu eingerichtetes "Hansestadt Bremisches Amt" Bremerhaven mit der Wahrnehmung aller gemeindlichen Aufgaben in dem neuen Gebiet betraut. Seine Aufgaben wurden im Wesentlichen die Leitung des Hafenbetriebs, die Bauverwaltung und die gemeindepolizeilichen Aufgaben (Bau-, Feuer-, Markt-, Wege und Gewerbepolizei).
Das alte Bremische Amt Bremerhaven hatte aufgehört zu bestehen.

Bestandssignatur
Staatsarchiv Bremen, 4.20
Umfang
25

Kontext
Staatsarchiv Bremen (Archivtektonik) >> Gliederung >> 4. Staatliche Stellen und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen >> 4.1. Zentrale Angelegenheiten und Inneres >> 4.1.3. Gebietsverwaltung

Bestandslaufzeit
1827 - 1938

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Rechteinformation
Rechteinformation beim Datenlieferanten zu klären.
Letzte Aktualisierung
09.06.2020, 11:02 MESZ

Entstanden


  • 1827 - 1938

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