Akten
Mandatum inhibitorium poenale Auseinandersetzung um Bauten in Hinrichshagen
Kläger: (2) Carl Gustav von Rahden zu Hinrichshagen
Beklagter: Rektor und Konzil der Universität Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Referendar Mascow (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Dr. Mevius Völschow (A), Dr. Christoph Gröning (P)
Fallbeschreibung: Der Kl. will das Dorf Hinrichshagen, in dem ihm bereits ein Schulzenhof gehört, von der Universität kaufen, hat aber erfahren, daß die Bekl. einen wüst liegenden Hof aufbauen und diesen auch nach Verkauf des restlichen Dorfes behalten wollen. Der Kl. bittet das Tribunal, der Universität das bei Androhung von 1000 Rtlr Strafe zu verbieten. Das Tribunal erläßt am 10.12.1704 ein Mandat sub clausula ohne Androhung von Geldstrafe an die Bekl. Am 12.01.1705 antworten die Bekl. auf die Klage und unterscheiden zwischen dem Lehen Hinrichshagen, das dem Kl. gehört und dem Dorf Hinrichshagen, das durch die Schenkung Bogislaw XIV. der Universität gehöre und an die von Rahdens nur für 3.000 fl. vom Herzog verpfändet gewesen sei. Da diese Pfandsumme mit 4.113 fl. abgelöst worden ist, gehört das Dorf der Universität, die dementsprechend wüste Höfe darin wieder aufbauen kann. Die Bekl. bitten um Rücknahme des Mandates., das Tribunal fordert den Kl. am 14.01. zur Erwiderung auf. Am 23.01. bittet der Kl. um Bekräftigung des Baustopps, wird aber vom Gericht am 27.01. erneut zur Beantwortung des Schriftsatzes der Kl. aufgefordert. Am 23.02. bittet er um Fristverlängerung, die er am 25.02. erhält. Am 24.02. bittet die Universität weiterbauen zu dürfen und bietet an, bei gegenteiligem Urteil des Tribunals den Bau abzureißen. Das Tribunal lehnt dies am 26.02. ab. Am 03.04. bekräftigt der Kl. seine Ansprüche auf Hinrichshagen, das seinen Vorfahren von den Herzögen für 9.000 fl verpfändet worden ist und im Konkursprozeß der Universität im Jahre 1668 für 4.113 fl. überlassen wurde. Da er der Meinung ist, daß diese Summe in den zurückliegenden 37 Jahren an Pächten bezahlt wurde, dringt er auf Liquidation mit der Universität, um das Dorf wieder in Besitz zu nehmen. Das Tribunal fordert die Universität am 04.04. zur Erwiderung auf. Am 02.05. bittet der Kl. der Universität ebenfalls zu verbieten, seinem Pächter einen Acker, den dieser seit Jahrzehnten nutzt, abzunehmen und anderweitig zu verpachten. Das Tribunal lehnt dies am 06.05. ab. Am 09.05. bekräftigt die Universität ihren Anspruch auf Hinrichshagen und bittet, ihr den Aufbau des wüsten Hofes nicht länger zu verwehren. Das Tribunal schließt daraufhin am 12.05. die Beweisaufnahme. Am 26.05. und 21.11.1705 bittet der Kl., am 09.11. die Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 18.01.1706 hebt das Tribunal den Baustop bei der wüsten Stelle wieder auf und fordert die Universität auf, ihrerseits Kommissare zur Regulierung aller Ansprüche auf Hinrichshagen zu benennen. Das Tribunal verweist den Fall an das Pommersche Hofgericht. Am 11.02. kündigt der Kl. dagegen Rechtsmittel an und bittet die Universität anzuweisen, bis dahin nicht an der wüsten Stelle zu bauen. Am 25.02. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die ihm am 27.02. gewährt wird. Am 25.03. bittet der Kl. erneut um Bekräftigung des Baustops, die das Tribunal am 27.03.erteilt. Am 29.03. legt der Kl. restitutio in integrum ein und wendet sich gegen Aufbau des wüsten Hofes durch die Universität. Da es sein Ziel ist, das Dorf zurückzugewinnen, will er nicht, daß die Universiät weitere Meliorationskosten verursacht, die er dann bezahlen muß, sondern bittet, den Bau bis zur Entscheidung über den Besitz des Dorfes einzustellen. Am 13.04. besteht die UNiversität darauf, daß Hinrichshagen ihr zugeschrieben worden sei und bestreitet dem Kl. alle angeblichen Rechte darin, die er sich angemaßt hat. Am 31.05. bittet die Universität erneut um Baugenehmigung und sagt erneut zu, den Bau nötigenfalls abreißen zu lassen. Das Tribunal gesteht dies am 08.06. zu. Am 21.06. bittet der Kl., den Bau zu stoppen und bietet den Bekl. an, für den wüsten Hof 100 fl. / Jahr an Pacht zu zahlen, damit die Universität keinen Schaden durch den Baustop habe. Am 15.07.1706 bekräftigt der Kl. erneut seine Ansprüche auf Hinrichshagen. Am 01.03.1707 bittet die Universität, den Kl. aufzufordern, auf ihren letzten Schriftsatz zu antworten. Das Tribunal teilt ihnen am 02.03.1707 die Erwiderung des Kl.s vom 01.07. mit.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1704-1706 2. Tribunal 1706-1707
Prozessbeilagen: (7) Schreiben der Universität Greifswald an das Pommersche Hofgericht vom 27.01.1674; Erklärung der Universität Greifswald vom 19.02.1705; Prozeßvollmacht des Kl.s für Dr. Gerdes vom 21.03.1705; Instrument des Hofgerichts-Exekutors Diedrich Damman zur Einweisung der Universität Greifswald in das Dorf Hinrichshagen vom 16.07.1668
- Reference number
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(1) 0199
- Former reference number
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Rep. 29, Nr. 425
- Context
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Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.18. 1. Kläger R
- Holding
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LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
- Date of creation
-
09.12.1704-04.03.1707
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- Delivered via
- Last update
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09.05.2025, 3:03 PM CEST
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Object type
- Gerichtsakten
Time of origin
- 09.12.1704-04.03.1707