Sachakte
Verordnungen in Münzangelegenheiten
Enthaeltvermerke: Enthält u.a.: - Erneuerung und Ergänzung verschiedener Münzedikte von 1750 und 1751; - Edict, Wegen gäntzlicher Verruffung gewisser frembden geringhaltigen Schiede-Müntze, Wie auch Fixirung des Preises Der gantzen Louis d'or auf 4 Thlr. 22 Ggr. und der halben auf 2 Thlr. II Ggr. Im Fürstenthum Minden, und Graffschafften Ravensberg und Tecklenburg, 11. August 1731; - Edict, Daß die Von Der Reichs-Stadt Bremen Ausgemüntzten geringhaltigen Acht und Vier Pfenning-Stücken gäntzlich verrufen seyn sollen, 4. August 1739; - Erneuertes Patent Wegen Reduction Der fremden Schiedes-Müntzen Worinnen Ausdrücklich geordnet und fest gesetzet wird / Welche Müntz-Sorten, sowohl bey denen Königl. Cassen, als im Handel und Wandel angenommen udn ausgegeben werden, und daß die übrigen alle verruffen seyn sollen, 21. Mai 1740; - Geschärftes Müntz-Edict, Wie es wegen Der Ducaten Und Louis d'or, Auch wegen der verrufenen und guten Silber-Müntzen gehalten werden soll, 21. Januar 1744; - Edict, Wider Die neuen geringhaltigen Gold- Und Silber-Müntzen, daß solche gäntzlich verboten seyn, Und binnen 4 Monaten aus dem Lande geschaffet werden sollen, 10. Mai 1748; - Edict, Wider das Einschmeltzen und Beschneiden der Ducaten, und daß die zu leichte weder eingenommen noch ausgegeben, sondern weggeschaffet werden sollen, 14. Februar 1749; - Königlich Preußisches Müntz-Edict, 14. Juli 1750; - Königlich-Preußisches Müntz-Edict, betreffend diejenige Müntze-Sorten, Seiner KönglichenMajestät Landen Cours haben, und diejenige, so darinn künfftig gar nicht im Gange bleiben, sondern vielmehr verruffen werden sollen, 9. August 1751; - Königlich-Preußisches Edict, Wegen Verrufung und Wegschaffung der ausländischen sehr schlechten und geringhaltigen Scheide-Müntze, 3. Dezember 1751; - Patent, Daß die in abgängigen und ausländischen Müntz-Sorten ausgestellte Obligationen und Contracte in Königlich Preußisches Courant-Geld umgeschrieben werden sollen. Imgleichen wie sich Debitores mit denen Creditoren wegen eines billigen Agio zu vergleichen, 28. Dezember 1751; - Edict, Wornach, von Trinitatis 1763 an, alle Zahlungen in neuem Brandenburgischen Gelde, mit einem, nach Verschiedenheit der Müntz-Sorten, bestimmten Agio, geschehen sollen, 21. April 1763; - Erneuertes udn geschärftes Edict, wegen verbotener Ausfuhre des Goldes und Silbers, wie auch der reducirten neuen August D'Or imgleichen der Sächßischen Acht Groschen Stücke und andrer geringhaltigen Silber-Müntzen, 11. Januar 1764
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, D 607, 1240
- Alt-/Vorsignatur
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Aktenzeichen: KDK I, 155 a
III, 440
- Bestand
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D 607 Kriegs- und Domänenkammer Minden
- Kontext
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Kriegs- und Domänenkammer Minden >> 3. Steuer- und Rechnungsregistratur >> 3.15. Münzwesen
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
17.05.2024, 18:20 MESZ
Objekttyp
- Sachakte
Beteiligte
- Behörden vor 1816
Entstanden
- 1717-1814