Urkunden
Kaiser Karl [IV.] gestattet dem Deutschen Orden, sein Dorf Ellingen mit Mauern zu umgeben und sonst zu befestigen.
- Archivaliensignatur
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Ritterorden, Urkunden 1996
- Alt-/Vorsignatur
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Zusatzklassifikation: Privileg, Befestigung
- Material
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Pergament
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Nürnberg
Originaldatierung: Geben zu Nuremberg 1378 des Suntagis als man singet Renimiscere in der Vasten.
Medium: A = Analoges Archivalie
Äußere Beschreibung: a) Ausf. Perg. mit beschädigtem Majestäts-Siegel (mit Rücksiegel). - b) Abschrift, Perg. Blattzahl: 3
- Kontext
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Ritterorden, Urkunden >> Ritterorden, Urkunden >> 4. Landkommende Ellingen
- Bestand
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Ritterorden, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Ellingen (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen), Befestigung
Nürnberg, Ausstellungsort
- Laufzeit
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1378 März 14
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:52 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1378 März 14
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Kaiser Karl IV. entscheidet als erkorener Schiedsrichter wegen der strittigen Mauer unter der burggräflichen Veste zu Nürnberg zwischen den Bürgern dieser Stadt und dem Burggrafen Fridrich in der Weise, dass erstere besagte Mauer nicht höher bauen als allein mit einer 2 Spanne hohen Dachung decken und außerdem dass sie das hölzerne Tor daran abnehmen und nicht wieder einhängen sollen, außer wenn Not und Stösse in dem Land und der Stadt entstehen oder der Burggraf und dessen Erben ihr Feind werden. - Siegler: der Aussteller.

Das Landgericht des Burggrafentums zu Nürnberg vidimiert die Urkunde König Karls IV. d.d. 1347 November 13 (39-Laden: KA/A Nr. 3: König Karl IV. bestätigt und erneuert den geschworene Ratmannen und der Gesamtheit der Bürger Nürnbergs alle früheren kaiserlichen und königlichen Begnadigungen und Freiheiten, insbesondere aber die Zollbefreiungen ("pfundrecht") in den im Privileg Kaiser Ludwigs vom 12. September 1332 (39-Laden: SS/B Nr. 24) bereits namentlich aufgeführten Städten). - Siegler: das Landgericht

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern vom Rat und der Gemein der Stadt zu Nürnberg ("Nu{e}remberg") das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gerichte eingeklagt werden sollen als allein vor ihrem Schultheißen. - Siegler: der Aussteller.
![König Karl IV. gibt den Bürgern der Stadt Nürnberg (Nu{e}rnberch) das Recht, dass sie jeden schädlichen Menschen der in ihre und des Reichs Gefangenschaft kommt und der dem Rat und den Schöffen oder der Mehrzahl unter ihnen auf ihren Eid als böse beleumundet dünkt, das Leben abgewinnen mögen; dass ferner der Rat und die Schöffen oder die Mehrzahl unter ihnen volle Gewalt haben, jeden ihrer Mitbürger oder dessen Kind oder dessen Freund oder dessen Knecht, soferne sie deren Angeratenheit inne werden, in einen Turm zu urteilen oder in einen Sack zu stoßen und zu ertränken oder einer anderen Todesart zu überliefern [wörtlich gleichlautend mit dem Privileg Kaiser Ludwigs d. d. 1340 Juli 1]. - Siegler: der Aussteller.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
König Karl IV. gibt den Bürgern der Stadt Nürnberg (Nu{e}rnberch) das Recht, dass sie jeden schädlichen Menschen der in ihre und des Reichs Gefangenschaft kommt und der dem Rat und den Schöffen oder der Mehrzahl unter ihnen auf ihren Eid als böse beleumundet dünkt, das Leben abgewinnen mögen; dass ferner der Rat und die Schöffen oder die Mehrzahl unter ihnen volle Gewalt haben, jeden ihrer Mitbürger oder dessen Kind oder dessen Freund oder dessen Knecht, soferne sie deren Angeratenheit inne werden, in einen Turm zu urteilen oder in einen Sack zu stoßen und zu ertränken oder einer anderen Todesart zu überliefern [wörtlich gleichlautend mit dem Privileg Kaiser Ludwigs d. d. 1340 Juli 1]. - Siegler: der Aussteller.
