Urkunden
König Karl IV. gestattet Schultheißen, Rat und der Gemein der Stadt zu Nürnberg ("Nuremberg") auf Widerruf, sich mit Fürsten, Grafen, Herren und anderen Städten, die ihnen dazu fügen, zu verbinden. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 97
- Former reference number
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KA/A Nr. 39; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 871
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im N. Schwb. I. 66r und 67a.
- Further information
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Ausstellungsort: Sulzbach
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1927
Originaldatierung: der geben ist zu Sulczbach (1354) an dem nehsten sunabend vor santh Michels tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1354
Monat: 9
Tag: 27
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (16,8 x 24,6cm, Plica 3,7cm) mit an Pressel anh. Sg. (l. besch.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Bündnisrecht
Nürnberg, Schultheißenamt- und -gericht
Sulzbach, Ausstellungsort
- Date of creation
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1354 September 27
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:51 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1354 September 27
Other Objects (12)

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erklärt, dass der Burggraf Friderich zu Nürnberg ("Nuremberg") und seine Erben das Schultheißenamt und den Zoll zu Nürnberg ("Nuremberg"), welche besagter Burggraf von einigen Nürnberger Bürgern als bisherigen Pfandinhabern ausgelöst hat, solange innehaben und genießen sollen, bis ihnen von Reichswegen neben der Auslösungssumme noch 4000 Goldgulden erstattet sein würden. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. räumt dem Schultheißen, dem Rat und den Bürgern gemeiniglich zu Nürnberg ("Nuremberg") das Recht ein, Juden in ihre Stadt aufzunehmen und sie zu sichern und zu schirmen und zu "schawern", und gelobt zugleich, den jährlich fallenden Judenzins niemandem zu verschreiben, sondern stets bei der Reichskammer zu behalten. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erlaubt dem Rat und den Bürgern gemeinlich von Nürnberg auf Widerruf, zur Beschirmung, Hegung und Haiung des Reichswaldes um diese Stadt beiderseits der Pegnitz zwei Bereiter auf ihre Kosten zu halten, die den Wald, jedoch ohne das Recht der Pfändung, fleißig besichtigen und die wahrgenommenen Gebrechen dem Rat anzeigen sollen. - Siegler: der Aussteller.
