Bestand
Amtsoberamt Stuttgart (Bestand)
Zur Verwaltungsgeschichte der württembergischen Oberämter: 1. Die Oberämter in ihrem Zusammenhang (Verfassungsgefüge, "Staatsverein") Die Verwaltungsgliederung, die für das gegenüber dem Herzogtum zwischen 1802 und 1810 etwa verdoppelte Gebiet des Königreichs Württemberg geschaffen wurde, hatte mit geringfügigen Veränderungen bis zum Jahr 1938, teilweise noch darüber hinaus, Bestand. Die längste Periode hindurch war das Land im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in 63 Oberämter zuzüglich der Stadtdirektion Stuttgart eingeteilt (1). Die durchschnittliche Fläche eines Oberamtsbezirks betrug (etwa 1822) 5,7 Quadratmeilen = 316 Quadratkilometer, die durchschnittliche Einwohnerzahl 20.700 (1926: 41.604), wobei sich im Laufe der Zeit ein erhebliches Ungleichgewicht ergab (die Einwohnerzahlen je Oberamt schwankten 1926 zwischen 18.000 und 341.000). Als Mittelbehörden zwischen den einzelnen Oberämtern und der Ministerialebene standen die vier Kreisregierungen, die 1817 an die Stelle der 1806 (2) eingerichteten zwölf Landvogteien getreten waren. Innerhalb des Gefüges der württembergischen Verfassung (1819-1919) (3), das auf den Gemeinden als "Grundlage des Staatsvereins" (4) aufgebaut war, kam den Oberämtern die Aufgabe zu, die unmittelbar die einzelnen Bürger berührenden Verwaltungsangelegenheiten, die die Gemeinden weitgehend in eigener Verantwortung behandelten, in die staatliche Verwaltung einzubringen. Das Problem einer größtmöglichen Integration aller von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen stellte sich dabei für die Oberämter, die gleichzeitig Wahlkreise (5) für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer waren, ebenso wie das Problem einer gleichmäßigen Durchführung innenpolitischer Regierungsmaßnahmen. 2. Funktionsträger Das Ministerium des Innern übertrug die Verantwortung für die Oberamtsverwaltungen jeweils einem Oberamtmann, seit den 1830er Jahren in der Regel ein Jurist mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Er war als Staatsbeamter zuständig für alle Verwaltungsgeschäfte, die nicht den Gerichts- (6) oder Finanzbehörden (7) oblagen, handhabte die Polizei- sowie (bei Übertretungen) die Strafgewalt und übte die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen aus. Als Verwaltungsbeamte unterstanden ihm ein Oberamtssekretär und (seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts) ein Amtmann als Stellvertreter. Neben dieser Verwaltung stand als Organ mit Koordinations- und Integrationsfunktionen die Amtsversammlung. In ihr waren die einzelnen Gemeinden eines Oberamtsbezirks als Amtskörperschaft zusammengefasst. Die Zahl der Abgeordneten, die eine Gemeinde jeweils stellte, hing von ihrem Anteil an den gemeinsam zu tragenden öffentlichen Lasten, dem "Amtsschaden", ab. Als Obergrenze durfte dabei eine Gemeinde höchstens ein Drittel (8) der Angehörigen der Amtsversammlung stellen, während Kleinstgemeinden einen gemeinschaftlichen Verordneten entsandten. Die Amtsversammlung trat zweimal jährlich zusammen. Aus ihrer Mitte wählte sie zur Wahrung ihrer Präsenz einen geschäftsführenden Ausschuss, einen Aktuar (der zugleich Rechnungsrevisionsgehilfe des Oberamts war) und bestimmte in Eigenverantwortung für die Kassen- und Rechnungsführung den Oberamtspfleger (9) sowie die übrigen Beamten der Amtskörperschaft (10). Entsprechend der konstitutionalistischen Theorie lag damit die Zuständigkeit für eine kontinuierliche, aktive Verwaltungsarbeit bei den Regierungsbeamten, während die Regulierung der Finanzen sowie Kontrollfunktionen von einer Körperschaft ausgeübt wurden, in der die von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen und die, die sie finanzierten, zusammengefasst waren. Ansätze, die über ein rein auf Kontrolle und Finanzfragen ausgerichtetes Repräsentativsystem hinauswiesen, zeigten sich zwar nicht im Verwaltungssektor, dafür aber doch im Bereich sozialer Aufgaben und Dienstleistungen, wo Beamte der Amtskorporation tätig waren. 3. Grenzen der einheitlichen Bezirksorganisation. Störfaktoren Nicht für alle Verwaltungsfunktionen war von vornherein eine Organisation möglich, bei der (wie bei der Innen- und Justizverwaltung) (11) die Verwaltungsbezirke den Oberamtsbezirken entsprachen. Bei den Dekanatsämtern der beiden großen Kirchen versteht es sich aus der regionalen Verteilung der Konfessionen, dass nicht jeweils für jedes Oberamt eine Bezirksverwaltung eingerichtet wurde; dennoch waren, soweit durchführbar, Dekanats- und Oberamtsgrenzen häufig identisch. Soweit praktische Gründe dafür sprachen, bestanden auch etwa für die Forst-, Kameral-, Zoll- und Bauinspektionsämter Zuständigkeitsbezirke, die von den Oberamtsbezirken abwichen. Der entscheidende Störfaktor für eine einheitliche Verwaltungsorganisation auf Bezirksebene, die nach 1819 durch die Bundesakte wiederhergestellte Patrimonialgerichtsbarkeit der Standesherren, wurde 1849 beseitigt. Ebenso das Sonderrecht selbstständiger königlicher und adliger Güter, die vor 1849 nicht in die Gemeindeverbände und damit auch nicht in die Bezirksverwaltung eingegliedert waren. 4. Einzelne wichtige Veränderungen der Oberamtsorganisation 1842: Wegen zu großer Entfernungen vom Oberamtssitz oder sonstigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten werden in 31 Oberämtern einzelne Gemeinden neu zugeordnet (Reg.Bl. 1842, S. 386-389). 1850 ff.: Die regional unterschiedliche Entwicklung des Landes führt bei konstanter Bezirkseinteilung im Laufe der Zeit trotz ursprünglicher Ausgewogenheit zu erheblichem Ungleichgewicht zwischen einzelnen Bezirken. Änderungen an einzelnen Einteilungen (z.B. Auflösung des Oberamts Cannstatt 1923; Auflösung des Oberamts Weinsberg 1926) heben diese Unterschiede nicht auf. 1906: Der Amtsversammlungs-Ausschuss erhält die Bezeichnung Bezirksrat und wird auch zu den Geschäften der staatlichen Verwaltung herangezogen. Die Amtsversammlung kann Ausschüsse zur Kontrolle einzelner Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft einsetzen. Der Aktuar wird durch einen auf drei Jahre von der Amtsversammlung gewählten Schriftführer ersetzt. 1933: Auflösung der Amtskorporation (Amtsversammlung, Bezirksrat) nach der nationalsozialistischen Machtergreifung. 1934: Wiedereinrichtung einer Amtskorporation, die auf Beratungsfunktion beschränkt ist und die Bezeichnung Kreisverband erhält. Der Landrat wird zum "Führer" der Kreisverwaltung bestimmt. Die Bezeichnungen Kreis (für Oberamt), Kreistag (für Amtsversammlung) und Kreisrat (für Bezirksrat) werden eingeführt. Der Kreisrat setzt sich zusammen aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Kreisleiter der NSDAP und fünf weiteren, vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreisleiter berufenen Mitgliedern (Reg.Bl. 1938, S. 51-72, 82, 139, 189). 1938: 27 Kreisverbände werden aufgelöst und den übrigen 34 angegliedert (Regelungen und Verteilung der einzelnen Gemeinden vgl. Reg.Bl. 1938, S. 155-162). Der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bleibt als Stadtkreis bestehen. Die Städte Ulm und Heilbronn (mit Neckargartach und Sontheim) werden zu Stadtkreisen. Dr. Franz Mögle-Hofacker Fußnoten: (1) Von den 65 Oberamtsbezirken von 1808 blieben nach 1819 63 bestehen: 1819 waren die Bezirke Ulm und Albeck zum Oberamtsbezirk Ulm zusammengefügt worden. 1811 war für den Stuttgarter Stadtdirektionsbezirk die für die Oberämter allgemein eingefügte Zwischeninstanz (damals Landvogteien) zur Ministerialebene hin entfallen. Als 1822 die Stadtdirektion Stuttgart instanzmäßig wieder den Oberämtern angeglichen worden war, wurde sie danach trotzdem nicht mehr als Oberamt, sondern stets selbstständig aufgeführt. (2) Die ersten Landvogteien waren 1803 für Neuwürttemberg eingeführt worden. Die Kreisregierungen bestanden bis 1924. (3) Vgl. A. E. Adam. Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung, 1919. (4) Verfassungsurkunde § 62; Regierungsblatt von 1819, S. 645. (5) Die Abgeordneten der Zweiten Kammer, die nicht ausgesprochen als Vertreter spezifischer Interessen (Ritterschaft, Vertreter beider großer Kirchen, Kanzler der Universitäten, Führungen) entsandt waren, wurden jeweils in den 63 Oberämtern und den sieben "guten Städten" (Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen) gewählt. (6) Die für jedes Oberamt 1811 errichteten Oberamtsgerichte tagten ursprünglich unter dem Vorsitz des Oberamtmanns. Seit 1819 (Edikt über die Oberamtsversammlungen vom 31.12.1818) waren sie selbstständig. Damit war auf Bezirksebene die Trennung von Justiz und Verwaltung vollständig durchgeführt; dem Oberamtmann stand der Oberamtsrichter gegenüber. (7) Besitz und Einkommen des Staats verwalteten die Kameralämter (Domanial-, Bau-, Forstverwaltung). Sie entwickelten sich schließlich im Laufe des 19. Jahrhunderts zu Bezirkskassen bzw. zu Bezirkssteuerämtern. 1895 war die Angleichung der Kameralamtsbezirke an die Oberamtsbezirke abgeschlossen. (8) Ab 1881 zwei Fünftel; vgl. Grube, Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975. (9) Der Oberamtspfleger erhielt Sitz und beratende Stimme in der Amtsversammlung, durfte aber nicht zugleich Gemeinderechner der Oberamtsstadt sein. (10) Vor allem Amtsarzt, Oberamtstierarzt, Oberamtsbaumeister, Oberamtsstraßenbaumeister. (11) Jedes Amtsgericht war für einen Oberamtsbezirk zuständig. Literatur: Dehlinger, A.: Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwickling bis heute, 1-2, 1951-1953 Grube, W.: Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975 Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Hrsg.: Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg; Karten VII, 4-5 mit Beiwort von U. Redecker und W. Schöntag, 1976 Wintterlin, F.: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg, 1-2, 1904-1906
Zum Bestand: Das Amtsoberamt Stuttgart geht auf das altwürttembergische Amt Stuttgart zurück, von dem bereits Ende des 17. Jahrhunderts die Stadt Stuttgart verwaltungsmäßig getrennt worden war, obwohl der Amtsvogt (später: Oberamtmann) dort nach wie vor seinen Sitz hatte. Das Stadtgericht Stuttgart blieb allerdings zuständiges Gericht für den Amtsbereich. Erst 1812 wurde ein eigenes Oberamtsgericht mit Sitz in Plieningen geschaffen, das bei der grundlegenden Reorganisation des württembergischen Gerichtswesens 1819 nach Stuttgart verlegt wurde. 1807 kamen die bis 1803 der Reichsstadt Esslingen zugehörigen Orte Möhringen und Vaihingen vom Oberamt Esslingen zum Amtsoberamt Stuttgart, das dagegen an das Oberamt Esslingen 1808 bzw. 1811 die Gemeinden Plochingen, Oberesslingen und Nellingen abgab. Verwaltungsmäßig wurde das Amtsoberamt 1805 dem Kreisamt Stuttgart zugeteilt, bei der Errichtung der Landvogteien 1810 der Landvogtei Rotenberg und 1817 bei der Einteilung des Landes in Kreise schließlich dem Neckarkreis. Als 1923 das Oberamt Cannstatt aufgelöst wurde, wurde das Amtsoberamt um die Gemeinden Hofen, Mühlhausen, Münster, Rohracker, Sillenbuch und Zazenhausen vergrößert. Andererseits war es aufgrund seiner geographischen Lage von der Expansion Stuttgarts zu Beginn des 20. Jahrhunderts in besonderem Maße betroffen: 1901 wurde Gaisburg nach Stuttgart eingemeindet, 1908 Degerloch, 1922 Botnang und Kaltental, 1929 Hofen, 1931 Münster, 1933 Feuerbach (das seinerseits 1929 das zum Oberamt Leonberg gehörende Weilimdorf eingemeindet hatte), Mühlhausen und Zazenhausen und 1937 schließlich Heumaden, Rohracker und Sillenbuch. Im Zuge der nationalsozialistischen Verwaltungsreform von 1938 wurde das Amtsoberamt Stuttgart aufgehoben. Die Gemeinden Leinfelden, Möhringen auf den Fildern, Musberg, Steinenbronn, Vaihingen auf den Fildern und Waldenbuch fielen an den Landkreis Böblingen, die übrigen an den Landkreis Esslingen, der auch Rechtsnachfolger wurde. Die bis 1949 in das Archiv gelangten Akten des Amtsoberamts Stuttgart bilden den Bestand F 202 I, der Bestand F 202 II umfaßt dagegen folgende Akten: den ehemaligen Bestand F 202 II (alt): Akten betr. die Gemeindeverwaltung der zwischen 1929 und 1933 nach Stuttgart eingemeindeten Orte (0,2 lfd. M) den ehemaligen Bestand F 202 III (alt): Bei diesem ehemaligen Bestand handelte es sich um Akten, die der Archivangestellte Alfred Ibrom bei der Verzeichnung der 1976/77 abgelieferten Akten des Landratsamts Esslingen (Bestand FL 20/6) als Vorprovenienzen heraussortiert hatte, insgesamt 20 lfd. M. Dazu kam eine Akte über den Gemeindeverband der Filderwasserversorgung, die über das Innenministerium in das Hauptstaatsarchiv Stuttgart gelangt war (dortige Signatur: E 151 B III Bü. 27) und von dort 1983 zuständigkeitshalber an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegeben wurde (jetzige Signatur: F 202 II Bü. 186). Aus diesen beiden damaligen Beständen F 202 II (alt) und F 202 III (alt) ist 1984 der neue Bestand F 202 II gebildet worden. Er wurde 1984 und 1985 mit Unterbrechungen durch den Werkstudenten Christoph Seiler, den Anwärter Konstantin Huber und die ABM-Angestellte Emma Edling nach den Aktenplannummern des Aktenplans für Württembergische Oberämter geordnet und verzeichnet. Um den Bestand im Wege einer summarischen Erschließung rasch benutzbar zu machen, wurden hierbei die Akten durchsigniert und die Laufzeiten ermittelt, um sie den vorgegebenen Titeln der jeweiligen Aktenplannummer zuzuordnen. Waren zu einer Aktenplannummer mehrere Akten vorhanden, wurden dementsprechend auch mehrere Signaturen im Findbuch vermerkt, wobei sich die Laufzeitangaben jeweils auf die Gesamtlaufzeit dieser Akten beziehen. Um den Magazindienst unzumutbare Mehrarbeit zu ersparen, wurden die einzelnen Aktentitel jedoch dann nach einzelnen Büscheln aufgeschlüsselt, wenn ein Aktenzeichen mehr als 2 Archivboxen umfaßt. Auf detaillierte Enthält- und Darinvermerke wurde in der Regel verzichtet. Die geschilderte summarische Verzeichnung ersetzt selbstverständlich keineswegs genaue Titelaufnahmen, durch sie sollte lediglich ein sonst unbenutzbarer Bestand der Forschung zugänglich gemacht werden. Die Aufsicht über die Erschließung lag zunächst in den Händen von Staatsarchivrat Dr. Trugenberger, der auch die Verzeichnungsmethode festgelegt und weitgehend das Vorwort geschrieben hat. Nach seiner Versetzung an die Landesarchivdirektion zum September 1985 traten Archivinspektor Nikolaus Back und der Unterzeichnete an seine Stelle. Der letztere hat schließlich die summarischen Titelaufnahmen anhand von Stichproben überprüft, die Endredaktion vorgenommen und das von Dr. Trugenberger fertiggestellte Vorwort aktualisiert. Der Bestand F 202 II Amtsoberamt Stuttgart umfasst 875 Einheiten = 22 lfd. m. Die laufenden Nummern 397, 420, 450, 458 und 767 sind nicht belegt. Ludwigsburg, im Januar 1986 Dr. Kretzschmar
Die Gemeinden des Amtsoberamts Stuttgart: Quelle: Staatshandbuch für Württemberg 1928. Zweiter Teil: Ortschaftsverzeichnis von Württemberg. Hg. Von dem Württembergischen Statistischen Landesamt. Stuttgart 1928 1. Bernhausen 2. Birkach (mit Kleinhohenheim und Riedenberg) 3. Bonlanden - (Botnang 1922 nach Stuttgart eingemeindet) - Degerloch 1908 nach Stuttgart eingemeindet) 4. Echterdingen 5. Feuerbach (mit Weilimdorf seit 1929) (1933 nach Stuttgart eingemeindet) - (Gaisburg 1901 nach Stuttgart eingemeindet) 6. Harthausen 7. Heumaden (1937 nach Stuttgart eingemeindet) 8. Hofen (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1929 nach Stuttgart eingemeindet) 9. Kemnat 10. Leinfelden 11. Möhringen auf den Fildern 12. Mühlhausen (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1933 nach Stuttgart eingemeindet) 13. Münster (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1931 nach Stuttgart eingemeindet) 14. Musberg 15. Plattenhardt 16. Plieningen (mit Hohenheim) 17. Rohr (1936 nach Vaihingen eingemeindet) 18. Rohracker (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1937 nach Stuttgart eingemeindet) 19. Ruit 20. Scharnhausen 21. Sielmingen 22. Sillenbuch (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1937 nach Stuttgart eingemeindet) 23. Steinenbronn 24. Stetten 25. Vaihingen auf den Fildern 26. Waldenbuch (mit Glashütte) 27. Zazenhausen (1923 vom Oberamt Cannstatt, 1933 nach Stuttgart eingemeindet)
- Bestandssignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 202 II
- Umfang
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874 Büschel (24,2 lfd. m)
- Kontext
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Untere Verwaltungsbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Innenministerium >> Oberämter
- Bestandslaufzeit
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1821-1938 (Va ab 1791, Na bis 1955)
- Weitere Objektseiten
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- Letzte Aktualisierung
-
18.04.2024, 10:40 MESZ
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1821-1938 (Va ab 1791, Na bis 1955)