Urkunden
Hans Kinig von Karbach und Ehefrau Ursula Glaserin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw. der jüngsten Tochter, wenn sie keinen Sohn haben, auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, auf dem früher Veit ("Vit") Neschel von Wangen aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Der zugehörige Wald darf nur zur Entnahme von Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 13 ß 4 d und 3 Scheffel Hafer, für den Zehnten 4 Böhmisch, alles in Ravensburger Währung bzw. Maß, 2 Hühner, 10 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1179
- Former reference number
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fasc. 094 n. 05
- Dimensions
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27,8 x 38,4 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Aussteller: Hans Kinig von Karbach und Ehefrau Ursula Glaserin
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Hans Jakob Schellang von Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., besch.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Glaser, Ursula
Kinig, Hans
Kinig, Ursula
Neschel, Veit
Schellang, Hans Jakob
Weingarten, Hartmann von Burgau; Abt
Karbach : Amtzell RV; Einwohner
Ravensburg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Wangen im Allgäu RV; Einwohner
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:52 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1515 Juni 25 (monntag nach sant Johanns babtisten tag)
Other Objects (12)
![Mathis Bütel zu Karbach bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, das vormals sein Vetter +Hans Büttel innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 15 ß d, 1 1/2 Scheffel Hafer, 1 Huhn, 20 Eier. Das Gütlein fällt heim bei Tod und Nichteinhaltung der Leihebedingungen, ferner bei Eingehen einer Ungenossamenehe sowie bei Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Mathis Bütel zu Karbach bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, das vormals sein Vetter +Hans Büttel innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 15 ß d, 1 1/2 Scheffel Hafer, 1 Huhn, 20 Eier. Das Gütlein fällt heim bei Tod und Nichteinhaltung der Leihebedingungen, ferner bei Eingehen einer Ungenossamenehe sowie bei Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Paul Nunnenmacher von Neckenfurt ("Neggenfurt") und Ehefrau Ursula Bändlinin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit das Gütlein zum Neggenfurt verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Ohne Erlaubnis des Abts dürfen Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht gefällt werden. Das zum Gütlein gehörende Holz darf nur als Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, nicht aber veräußert werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 1 lb d sowie 2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne, ferner 7 ß d und 1 Scheffel Hafer als Vogtrecht. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Paul Nunnenmacher von Neckenfurt ("Neggenfurt") und Ehefrau Ursula Bändlinin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit das Gütlein zum Neggenfurt verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Ohne Erlaubnis des Abts dürfen Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht gefällt werden. Das zum Gütlein gehörende Holz darf nur als Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, nicht aber veräußert werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 1 lb d sowie 2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne, ferner 7 ß d und 1 Scheffel Hafer als Vogtrecht. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Veit Nöschel von Nieratz ("Nüwratz") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Elsa Küng von Karbach und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, das früher der Schwiegervater ¿Michel Küng zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld zahlen sie jährlich, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Veit Nöschel von Nieratz ("Nüwratz") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Elsa Küng von Karbach und dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gütlein in Karbach verliehen hat, das früher der Schwiegervater ¿Michel Küng zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts entfremden. Als Zins und Hubgeld zahlen sie jährlich, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt der Besitz dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Erhard Butz von Weiler ("Wyler") und Ehefrau Ursula Atzenhofer bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gütlein in Wyler verliehen hat. Auf dem Gütlein sitzen jetzt lehensweise Hans Butz und Agatha Kolros, die Eltern des Ausstellers. Nach deren Tod müssen die Beliehenen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten müssen sie dem Abt an Zins und Hubgült entrichten, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard Butz von Weiler ("Wyler") und Ehefrau Ursula Atzenhofer bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gütlein in Wyler verliehen hat. Auf dem Gütlein sitzen jetzt lehensweise Hans Butz und Agatha Kolros, die Eltern des Ausstellers. Nach deren Tod müssen die Beliehenen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten müssen sie dem Abt an Zins und Hubgült entrichten, was Urbarbücher und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Hans Künin ("Cünin") von Engelitz ("Engeliß") und Ehefrau Waltburg Füssinger ("Fiessingerin") bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit das Gütlein zum Engeliß verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Ohne Erlaubnis des Abts dürfen Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht gefällt werden. Das zum Gütlein gehörende Holz darf nur als Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, nicht aber veräußert werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 1 lb d, 1 Scheffel Hafer, 1 Fasnachthenne und 20 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Künin ("Cünin") von Engelitz ("Engeliß") und Ehefrau Waltburg Füssinger ("Fiessingerin") bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit das Gütlein zum Engeliß verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Ohne Erlaubnis des Abts dürfen Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht gefällt werden. Das zum Gütlein gehörende Holz darf nur als Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, nicht aber veräußert werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 1 lb d, 1 Scheffel Hafer, 1 Fasnachthenne und 20 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Jörg Glatthaar ("Glathar") von Weiler ("Wyler") und Ehefrau Elsa Renzlinin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gütlein in Weiler verliehen hat, das vorher ihr Vater bzw. Schwiegervater ¿Bernhard Renzlin aus Gnaden zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie dem Abt an Zins und Hubgült 15 ß d sowie je 1 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 20 Eier, 1 Fasnachthenne, ferner dienen sie mit einem halben Roß Weinleite vom (Boden-)See ohne Futter. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Glatthaar ("Glathar") von Weiler ("Wyler") und Ehefrau Elsa Renzlinin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit ein Gütlein in Weiler verliehen hat, das vorher ihr Vater bzw. Schwiegervater ¿Bernhard Renzlin aus Gnaden zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie dem Abt an Zins und Hubgült 15 ß d sowie je 1 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 20 Eier, 1 Fasnachthenne, ferner dienen sie mit einem halben Roß Weinleite vom (Boden-)See ohne Futter. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Michel Bosch und Ehefrau Ursula Stärckin im hintern Tal gesessen bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gütlein im hintern Tal verliehen hat, das bisher Hans Bosch und Lucia Schuechlerin, die Eltern des Michel Bosch, innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Das Holz dürfen sie nur als Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf verwenden, jedoch nicht veräußern. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nur mit Genehmigung des Abts gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgült entrichten 15 ß d, 3 Viertel Hafer, 1 Viertel Vogtkernen, 5 ß d Steuer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß es mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Bosch und Ehefrau Ursula Stärckin im hintern Tal gesessen bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gütlein im hintern Tal verliehen hat, das bisher Hans Bosch und Lucia Schuechlerin, die Eltern des Michel Bosch, innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Das Holz dürfen sie nur als Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf verwenden, jedoch nicht veräußern. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nur mit Genehmigung des Abts gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgült entrichten 15 ß d, 3 Viertel Hafer, 1 Viertel Vogtkernen, 5 ß d Steuer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß es mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Michel Springer von Fronhofen bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, "saliger gedachtnus" (!), vor acht Jahren dem Aussteller und seiner künftigen Ehefrau, falls sie Leibeigene des Klosters ist, sowie dem jüngsten Sohn bzw. der jüngsten Tochter, die er aus seiner früheren Ehe mit ¿Walburga Bauhofer ("Buwhofferin") hat, ein Gütlein in Reute bei Fronhofen ("Rutin Fronhoffen") verliehen hat, das früher Ulrich Buwhoffer zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Das Holz dürfen sie nur als Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, jedoch nicht veräußern, insbesondere auch keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 4 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung, 3 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, "ouch" Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Springer von Fronhofen bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, "saliger gedachtnus" (!), vor acht Jahren dem Aussteller und seiner künftigen Ehefrau, falls sie Leibeigene des Klosters ist, sowie dem jüngsten Sohn bzw. der jüngsten Tochter, die er aus seiner früheren Ehe mit ¿Walburga Bauhofer ("Buwhofferin") hat, ein Gütlein in Reute bei Fronhofen ("Rutin Fronhoffen") verliehen hat, das früher Ulrich Buwhoffer zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Das Holz dürfen sie nur als Bau-, Zaun- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, jedoch nicht veräußern, insbesondere auch keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 4 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung, 3 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, "ouch" Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Simon Schneblin von Esenhausen und Ehefrau Agata Schmollini bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit die Gütlein genannt Schmollins Gütlin und Bollen Gütlin in Esenhausen verliehen hat. Die Beliehenen müssen die Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Die zu den Gütlein gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen von beiden Gütlein an Zins und Hubgült 1 lb d, 4 Scheffel Fesen und 2 Scheffel Hafer, ferner von einem Mahd im "Heren Pruel" 11 ß d sowie von einem weiteren im "Hören Pruel" 11 ß d, alles in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner, 60 Eier und 2 Fasnachthennen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, insbesondere wenn zwei Zinsen unbezahlt bleiben, oder Tod der Beliehenen fallen die Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Simon Schneblin von Esenhausen und Ehefrau Agata Schmollini bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit die Gütlein genannt Schmollins Gütlin und Bollen Gütlin in Esenhausen verliehen hat. Die Beliehenen müssen die Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Die zu den Gütlein gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen von beiden Gütlein an Zins und Hubgült 1 lb d, 4 Scheffel Fesen und 2 Scheffel Hafer, ferner von einem Mahd im "Heren Pruel" 11 ß d sowie von einem weiteren im "Hören Pruel" 11 ß d, alles in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner, 60 Eier und 2 Fasnachthennen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, insbesondere wenn zwei Zinsen unbezahlt bleiben, oder Tod der Beliehenen fallen die Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Hanna Higgelbächin von Oberankenreute, Michel Mayers Witwe, bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihr, ihrem jüngsten Sohn, den sie aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann hat, und dessen künftiger Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, auf Lebenszeit das Gütlein in Oberankenreute verliehen hat, auf dem früher ihr Mann lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d und 3 Scheffel Hafer in Ravensburger Währung und Maß, 2 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß es mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Vögte der Ausstellerin und ihres Sohns, Urban Mayer und Ambrosius ("Prosius") Höltzli, stimmen dem Geschäft zu.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hanna Higgelbächin von Oberankenreute, Michel Mayers Witwe, bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihr, ihrem jüngsten Sohn, den sie aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann hat, und dessen künftiger Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, auf Lebenszeit das Gütlein in Oberankenreute verliehen hat, auf dem früher ihr Mann lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d und 3 Scheffel Hafer in Ravensburger Währung und Maß, 2 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß es mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Vögte der Ausstellerin und ihres Sohns, Urban Mayer und Ambrosius ("Prosius") Höltzli, stimmen dem Geschäft zu.
![Peter Puwman von Nessach (=Essach) und Ehefrau Ursula bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind ein Gütlein der Kustorei in Nessach verliehen hat, das durch Aufgabe seitens der Agata Puwmänin frei wurde. Die Beliehenen entrichten jährlich an Martini bzw. den üblichen Zeiten in die Kustorei als Zins und Hubgült 10 ß d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Puwman von Nessach (=Essach) und Ehefrau Ursula bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind ein Gütlein der Kustorei in Nessach verliehen hat, das durch Aufgabe seitens der Agata Puwmänin frei wurde. Die Beliehenen entrichten jährlich an Martini bzw. den üblichen Zeiten in die Kustorei als Zins und Hubgült 10 ß d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.
![Hans Sorg von Reute bei Fronhofen ("Rutin Fronhofen") und Ehefrau Agatha Vischerin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit ein Gütlein in Reute bei Fronhofen verliehen hat, das früher Kaspar Zehender innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Das zum Hof gehörende Holz darf nur für den Eigenbedarf an Zimmer-, Zaun- und Brennholz genutzt, jedoch nicht veräußert werden. Ohne Zustimmung des Abts dürfen auch keine Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie dem Abt an Zins und Hubgült 10 ß d sowie je 3 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 30 Eier, 2 Hühner und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gütlein mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)