- Archivaliensignatur
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Nr. 17062
- Alt-/Vorsignatur
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465a/55/28/11/714
- Umfang
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0,4 cm
- Kontext
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Spruchkammer Pforzheim >> Spruchkammerverfahren >> Verfahrensakten >> Ellmendingen (28) >> R
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Spruchkammer Pforzheim
- Indexbegriff Person
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Hofmann, Samy; Antiquar in Paris
Krüglin, Hans
Raff, Jörg
Schellang, Gwer
- Indexbegriff Ort
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Torkenweiler : Eschach, Ravensburg RV
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Pfründe
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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04.04.2025, 08:10 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Personenakten
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Christoph Müller von bzw. aus Grimmenstein, ehemaliger Eigenmann des Gotteshauses Weingarten und derzeit wohnhaft in Augsburg, reversiert gegenüber seinem ehemaligen Leibherrn folgendermaßen: Falls er in Zukunft mit dem Kloster und dem Konvent oder mit dessen Hintersassen und Eigenleuten in Rechtsstreitigkeiten geraten oder Forderungen gegen dieselben durchzusetzen haben sollte, wird er deren ordentlichen Gerichtsstand respektieren und sie keinesfalls vor fremden Gerichte verklagen. Sofern dem Aussteller durch Erbschaft oder auf sonstigem Wege Liegenschaften im Territorium oder in der Jurisdiktion Weingartens anfallen sollten, wird er dieselben keinesfalls selbst besitzen, sondern binnen eines Jahres nach Anfall an die dortigen Gotteshausleute verkaufen. Außerdem verspricht Müller, den Besitz weingartischer Güter auch nicht durch Belehnung oder sonstwie anzustreben.
Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Jörg Zembrot von Atzenberg bekennt, daß ihm Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, Hof und Gut in Hackimos (=Haggenmoos), auf dem zuvor +Jakob Sterck ("Stergk") saß, für 15 Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("barend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichtet er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d, je 7 Scheffel Vesen und Hafer, Ravensburger Währung und Maßes, 50 Eier, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod des Beliehenen oder Ablauf der Leihefrist. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Margreta Mayrin von Hackimos (=Haggenmoos) bekennt, daß Prior und Konvent des Klosters Weingarten ihr auf Lebenszeit ein Gut in Muro (Rückvermerk: "Muren"=Mauren) verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf den jüngsten Sohn, den sie von ihrem früheren Ehemann ¿Jörg Moßherr hat, und ihren künftigen Ehemann, falls dieser ein Leibeigener des Klosters ist. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner und 50 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Hans Mayer von Waldhausen stimmt als Vogt der Frau dem Geschäft zu.
Hans Rot vorm Wald auf der Halden bekennt, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stainhuserin sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut auf der Halden verliehen hat, auf dem zuvor der Vater des Ausstellers, ¿Baltus Rot, lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts veräußern. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 3 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, zudem muß eine Weinfahrt ohne Futter vom (Boden)See geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Cristan Kesenheimer von Rimmersberg ("Remesperg") und Ehefrau Anna Fischerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Drittel von Hof und Gut in Remesperg verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragenden Bäume dürfen sie nicht fällen. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 15 ß d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Endras Müller von Lengenweiler bekennt, daß Prior und Konvent von Weingarten ihm und seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, auf Lebenszeit das Gut in Lengenweiler verliehen haben, auf dem zuvor Jos Seck ("Segk") zu Lehen saß. Die Verleihung erstreckt sich auch auf einen nachgelassenen Sohn des Ausstellers bzw., falls kein Sohn vorhanden ist, eine Tochter aus der Ehe mit ¿Margreta Schnider, sowie auf deren künftigen Ehemann. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nicht gefällt werden. Die Beliehenen entrichten jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 13 ß d sowie je 3 Scheffel Hafer und Fesen in Ravensburger Währung und Maß, 3 Hühner und 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Jörg Stor von Liebenhofen und Ehefrau Lucia Rottenhüslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Liebenhofen verliehen hat, auf dem früher +Jörg Stor aus Gnade zu Lehen saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 9 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.