- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Nr. 17062
- Former reference number
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465a/55/28/11/714
- Extent
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0,4 cm
- Context
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Spruchkammer Pforzheim >> Spruchkammerverfahren >> Verfahrensakten >> Ellmendingen (28) >> R
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Spruchkammer Pforzheim
- Indexentry person
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Hofmann, Samy; Antiquar in Paris
Krüglin, Hans
Raff, Jörg
Schellang, Gwer
- Indexentry place
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Torkenweiler : Eschach, Ravensburg RV
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Pfründe
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:10 AM CEST
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Personenakten
Other Objects (12)

Christoph Müller von bzw. aus Grimmenstein, ehemaliger Eigenmann des Gotteshauses Weingarten und derzeit wohnhaft in Augsburg, reversiert gegenüber seinem ehemaligen Leibherrn folgendermaßen: Falls er in Zukunft mit dem Kloster und dem Konvent oder mit dessen Hintersassen und Eigenleuten in Rechtsstreitigkeiten geraten oder Forderungen gegen dieselben durchzusetzen haben sollte, wird er deren ordentlichen Gerichtsstand respektieren und sie keinesfalls vor fremden Gerichte verklagen. Sofern dem Aussteller durch Erbschaft oder auf sonstigem Wege Liegenschaften im Territorium oder in der Jurisdiktion Weingartens anfallen sollten, wird er dieselben keinesfalls selbst besitzen, sondern binnen eines Jahres nach Anfall an die dortigen Gotteshausleute verkaufen. Außerdem verspricht Müller, den Besitz weingartischer Güter auch nicht durch Belehnung oder sonstwie anzustreben.

Margreta Mayrin von Hackimos (=Haggenmoos) bekennt, daß Prior und Konvent des Klosters Weingarten ihr auf Lebenszeit ein Gut in Muro (Rückvermerk: "Muren"=Mauren) verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf den jüngsten Sohn, den sie von ihrem früheren Ehemann ¿Jörg Moßherr hat, und ihren künftigen Ehemann, falls dieser ein Leibeigener des Klosters ist. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner und 50 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Hans Mayer von Waldhausen stimmt als Vogt der Frau dem Geschäft zu.
![Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Zembrot von Atzenberg bekennt, daß ihm Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, Hof und Gut in Hackimos (=Haggenmoos), auf dem zuvor +Jakob Sterck ("Stergk") saß, für 15 Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("barend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichtet er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d, je 7 Scheffel Vesen und Hafer, Ravensburger Währung und Maßes, 50 Eier, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod des Beliehenen oder Ablauf der Leihefrist. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Zembrot von Atzenberg bekennt, daß ihm Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, Hof und Gut in Hackimos (=Haggenmoos), auf dem zuvor +Jakob Sterck ("Stergk") saß, für 15 Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("barend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichtet er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d, je 7 Scheffel Vesen und Hafer, Ravensburger Währung und Maßes, 50 Eier, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod des Beliehenen oder Ablauf der Leihefrist. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Ludwig Han von Esenhausen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm und seiner Tochter Apollonia ("Appola") aus der Ehe mit Elsa Zembrot ("Zemprötin") auf Lebenszeit das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, auf dem der Aussteller jetzt sitzt. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts veräußern. Eichen und andere Bäume dürfen nicht ohne Erlaubnis des Abts gefällt werden. Die Beliehenen entrichten jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 1 lb 4 ß d sowie je 2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ludwig Han von Esenhausen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm und seiner Tochter Apollonia ("Appola") aus der Ehe mit Elsa Zembrot ("Zemprötin") auf Lebenszeit das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, auf dem der Aussteller jetzt sitzt. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts veräußern. Eichen und andere Bäume dürfen nicht ohne Erlaubnis des Abts gefällt werden. Die Beliehenen entrichten jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 1 lb 4 ß d sowie je 2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Pfaw aus dem Mosz (Moos=Pfaumoos) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit Hof und Gut in Moos ("Moß") verliehen hat, auf dem früher Hans Pfaw saß. Die Beliehenen müssen Hof und Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen, nichts entfremden. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 1 lb d, 1 Scheffel Hafer, 1 Strichen Vogtkernen, 3 Vierteil Hafer Zehnt, 16 ß d in das Kammeramt, alles in Ravensburger Währung bzw. Maß. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Pfaw aus dem Mosz (Moos=Pfaumoos) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit Hof und Gut in Moos ("Moß") verliehen hat, auf dem früher Hans Pfaw saß. Die Beliehenen müssen Hof und Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen, nichts entfremden. Eichen oder andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 1 lb d, 1 Scheffel Hafer, 1 Strichen Vogtkernen, 3 Vierteil Hafer Zehnt, 16 ß d in das Kammeramt, alles in Ravensburger Währung bzw. Maß. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Sterck ("Stergk") von Liebenhofen bekennt, daß er nach dem Tod seines Vaters Lienhard Sterck genannt Schuchlig Lienhard einige Jahre lehensweise auf dem Gut des Klosters Weingarten zu Liebenhofen saß. Da inzwischen eine bedeutende Summa an rückständigen Zinsen aufgelaufen ist und er das Gut verwahrlosen ließ, hat er es verwirkt. Er gibt es freiwillig seinem Herrn, Abt Gerwig [Blarer], auf und verzichtet auf alle künftigen Ansprüche. Dieser Verzicht soll ebenso wirksam sein wie eine gerichtliche, durch Urteil bekräftigte Aufgabe.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Sterck ("Stergk") von Liebenhofen bekennt, daß er nach dem Tod seines Vaters Lienhard Sterck genannt Schuchlig Lienhard einige Jahre lehensweise auf dem Gut des Klosters Weingarten zu Liebenhofen saß. Da inzwischen eine bedeutende Summa an rückständigen Zinsen aufgelaufen ist und er das Gut verwahrlosen ließ, hat er es verwirkt. Er gibt es freiwillig seinem Herrn, Abt Gerwig [Blarer], auf und verzichtet auf alle künftigen Ansprüche. Dieser Verzicht soll ebenso wirksam sein wie eine gerichtliche, durch Urteil bekräftigte Aufgabe.
![Stefan Gruber von Springen bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, seinem Sohn Jörg und dessen künftiger Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie deren jüngstem Sohn und, wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Springen genannt Heiligenberggut verliehen hat, auf dem der Aussteller lehensweise sitzt. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es "niendert schlaitzen". Die dazu gehörenden Wälder dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen. Sie dürfen kein Holz veräußern, auch keine fruchttragenden Bäume wie Eichen ohne Erlaubnis des Abts fällen. Sie reichen jährlich auf St. Martinstag als Zins und Hubgeld 1 lb d, 5 Scheffel Fesen und 4 Scheffel Hafer, 5 ß d in das Zehntamt, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, 100 Eier. Im Herbst müssen sie ein halbes Fuder Wein vom (Boden)See fahren. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe und wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig oder ungehorsam werden. Das Gut muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Gruber von Springen bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, seinem Sohn Jörg und dessen künftiger Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie deren jüngstem Sohn und, wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Springen genannt Heiligenberggut verliehen hat, auf dem der Aussteller lehensweise sitzt. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es "niendert schlaitzen". Die dazu gehörenden Wälder dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen. Sie dürfen kein Holz veräußern, auch keine fruchttragenden Bäume wie Eichen ohne Erlaubnis des Abts fällen. Sie reichen jährlich auf St. Martinstag als Zins und Hubgeld 1 lb d, 5 Scheffel Fesen und 4 Scheffel Hafer, 5 ß d in das Zehntamt, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, 100 Eier. Im Herbst müssen sie ein halbes Fuder Wein vom (Boden)See fahren. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe und wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig oder ungehorsam werden. Das Gut muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
