Urkunden
Bastion Stainhuser von Berg und Ehefrau Margretha Holenmaygerin bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Diepoltshofen verliehen haben, das vormals Hans Strebelin innehatte. Inhalt im übrigen wie vorige Urkunde.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 932
- Former reference number
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fasc. 018 n. 06
B 522 II U 0841
- Dimensions
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24,9 x 35,5 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Aussteller: Bastion Stainhuser von Berg und Ehefrau Margretha Holenmaygerin
Empfänger: Prior und Konvent zu Weingarten
Siegler: Gwer Schellang, Bürger und des Rats zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
- Indexentry person
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Holenmaiger, Margretha
Schellang, Gwer
Stainhuser, Bastian
Stainhuser, Margretha
Strebelin, Hans
- Indexentry place
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Berg RV; Einwohner
Diepoltshofen = Ober- und Unterdiepoltshofen : Berg RV
Diepoltshofen = Ober- und Unterdiepoltshofen : Berg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Ratsmitglieder
- Date of creation
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1529 Februar 27 (uf sampstag nach sant Mathis tag)
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:51 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1529 Februar 27 (uf sampstag nach sant Mathis tag)
Other Objects (12)

Christoph Müller von bzw. aus Grimmenstein, ehemaliger Eigenmann des Gotteshauses Weingarten und derzeit wohnhaft in Augsburg, reversiert gegenüber seinem ehemaligen Leibherrn folgendermaßen: Falls er in Zukunft mit dem Kloster und dem Konvent oder mit dessen Hintersassen und Eigenleuten in Rechtsstreitigkeiten geraten oder Forderungen gegen dieselben durchzusetzen haben sollte, wird er deren ordentlichen Gerichtsstand respektieren und sie keinesfalls vor fremden Gerichte verklagen. Sofern dem Aussteller durch Erbschaft oder auf sonstigem Wege Liegenschaften im Territorium oder in der Jurisdiktion Weingartens anfallen sollten, wird er dieselben keinesfalls selbst besitzen, sondern binnen eines Jahres nach Anfall an die dortigen Gotteshausleute verkaufen. Außerdem verspricht Müller, den Besitz weingartischer Güter auch nicht durch Belehnung oder sonstwie anzustreben.
![Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Michel Riser von Nesse (=Essach?) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter das Gütlein in Nesse (=Essach?) auf Lebenszeit verliehen hat, das früher +Ulrich Riser innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 lb 2 ß d und 1 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 20 Eier.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Riser von Nesse (=Essach?) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter das Gütlein in Nesse (=Essach?) auf Lebenszeit verliehen hat, das früher +Ulrich Riser innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 lb 2 ß d und 1 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 20 Eier.
![Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Stainhuser und Ehefrau Anna Fuchs zu der Schmitten bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein der Kustorei zu der Schmitten verliehen haben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins 1 lb 13 ß d und 1 1/2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Das Gütlein fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Stainhuser und Ehefrau Anna Fuchs zu der Schmitten bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein der Kustorei zu der Schmitten verliehen haben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins 1 lb 13 ß d und 1 1/2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Das Gütlein fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Hans Rot vorm Wald auf der Halden bekennt, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stainhuserin sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut auf der Halden verliehen hat, auf dem zuvor der Vater des Ausstellers, ¿Baltus Rot, lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts veräußern. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 3 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, zudem muß eine Weinfahrt ohne Futter vom (Boden)See geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Michel Stainhuser ab dem Schweinberg ("Schwinperg") und Ehefrau Ursula Baderin bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen, ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein auf dem Schwinperg verliehen hat, auf dem Thias Schwarz sitzt. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie sollen daraus weder Holz noch anderes veräußern. Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden, der zum Gütlein gehörende Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Dem Siechmeister reichen sie jährlich auf St. Martins Tag als Zins 1 lb 5 ß d Ravensburger Währung. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gütlein heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Thias Schwarz gibt sein Lehen freiwillig auf.
![Jörg Stor von Liebenhofen und Ehefrau Lucia Rottenhüslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Liebenhofen verliehen hat, auf dem früher +Jörg Stor aus Gnade zu Lehen saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 9 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Stor von Liebenhofen und Ehefrau Lucia Rottenhüslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Liebenhofen verliehen hat, auf dem früher +Jörg Stor aus Gnade zu Lehen saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 9 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Cristan Kesenheimer von Rimmersberg ("Remesperg") und Ehefrau Anna Fischerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Drittel von Hof und Gut in Remesperg verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragenden Bäume dürfen sie nicht fällen. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 15 ß d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Cristan Kesenheimer von Rimmersberg ("Remesperg") und Ehefrau Anna Fischerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Drittel von Hof und Gut in Remesperg verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragenden Bäume dürfen sie nicht fällen. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 15 ß d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Zürn von Bergatreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margreta Päntelerin und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hinterlassen, der jüngsten Tochter ein Gut in Bergatreute verliehen hat, auf dem vorher Michel Seltenrich lehenweise saß. Die Beliehenen entrichten davon jährlich als Zins und Hubgült zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 ß d sowie je 2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)