Urkunden
Michel Riser von Nesse (=Essach?) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau und dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter das Gütlein in Nesse (=Essach?) auf Lebenszeit verliehen hat, das früher +Ulrich Riser innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 lb 2 ß d und 1 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 20 Eier.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 712
- Former reference number
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B 515 U 0712
Bodnegger Amt fasc. 076 n. 07
- Dimensions
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25,5 x 38 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Aussteller: Michel Riser von Nesse (=Essach?)
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten
Siegler: Gwer Schellang
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
- Indexentry person
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Burgau, Hartmann von; Abt von Weingarten
Riser, Michel
Riser, Ulrich
Schellang, Gwer
Weingarten, Hartmann von Burgau; Abt
- Indexentry place
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Essach = Vorder- und Hinteressach : Neukirch FN
Essach = Vorder- und Hinteressach : Neukirch FN; Einwohner
Nesse = Essach : Vorder- und Hinteressach, Neukirch FN
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
- Date of creation
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1515 Februar 19 (montag nach sant Valentins tag)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:48 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1515 Februar 19 (montag nach sant Valentins tag)
Other Objects (12)

Christoph Müller von bzw. aus Grimmenstein, ehemaliger Eigenmann des Gotteshauses Weingarten und derzeit wohnhaft in Augsburg, reversiert gegenüber seinem ehemaligen Leibherrn folgendermaßen: Falls er in Zukunft mit dem Kloster und dem Konvent oder mit dessen Hintersassen und Eigenleuten in Rechtsstreitigkeiten geraten oder Forderungen gegen dieselben durchzusetzen haben sollte, wird er deren ordentlichen Gerichtsstand respektieren und sie keinesfalls vor fremden Gerichte verklagen. Sofern dem Aussteller durch Erbschaft oder auf sonstigem Wege Liegenschaften im Territorium oder in der Jurisdiktion Weingartens anfallen sollten, wird er dieselben keinesfalls selbst besitzen, sondern binnen eines Jahres nach Anfall an die dortigen Gotteshausleute verkaufen. Außerdem verspricht Müller, den Besitz weingartischer Güter auch nicht durch Belehnung oder sonstwie anzustreben.

Bastion Stainhuser von Berg und Ehefrau Margretha Holenmaygerin bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Diepoltshofen verliehen haben, das vormals Hans Strebelin innehatte. Inhalt im übrigen wie vorige Urkunde.
![Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Ubelin vom Hugelitz bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, ihrem jüngsten Sohn und, wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein zum Hugelitz verliehen hat, auf dem früher der Vater des Ausstellers +Konrad Ubelin saß. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 2 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Tod der Beliehenen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Cristan Kolroß von Köpfingen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau sowie dem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Köpfingen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Peter Kolroß, aus Gnaden lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 1 lb 10 ß d, 3 Scheffel Hafer, 3 Vierteile Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Hühner, 2 Fasnachthennen. Im Herbst muß mit vier Rössern Weinleite vom (Boden)See ohne Futter geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Zürn von Bergatreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margreta Päntelerin und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hinterlassen, der jüngsten Tochter ein Gut in Bergatreute verliehen hat, auf dem vorher Michel Seltenrich lehenweise saß. Die Beliehenen entrichten davon jährlich als Zins und Hubgült zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 ß d sowie je 2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Zürn von Bergatreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margreta Päntelerin und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hinterlassen, der jüngsten Tochter ein Gut in Bergatreute verliehen hat, auf dem vorher Michel Seltenrich lehenweise saß. Die Beliehenen entrichten davon jährlich als Zins und Hubgült zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 ß d sowie je 2 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.
![Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bartholome Boß von Gullen ("Gula") bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter das Gut "zu den Gulen" aus Gnade auf Lebenszeit zu Lehen verliehen hat, auf dem der Vater des Ausstellers, Hans Boß, saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Michel Seltenrich von Gambach und Ehefrau Barbara Veserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hinterlassen, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Bergatreute verliehen hat, auf dem Ulrich Zembrot lehenweise saß, der es freiwillig wieder aufgab. Die Beliehenen entrichten jährlich an Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 5 ß d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Seltenrich von Gambach und Ehefrau Barbara Veserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hinterlassen, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gut in Bergatreute verliehen hat, auf dem Ulrich Zembrot lehenweise saß, der es freiwillig wieder aufgab. Die Beliehenen entrichten jährlich an Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 5 ß d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne.
![Jörg Stainhuser und Ehefrau Anna Fuchs zu der Schmitten bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein der Kustorei zu der Schmitten verliehen haben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins 1 lb 13 ß d und 1 1/2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Das Gütlein fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Stainhuser und Ehefrau Anna Fuchs zu der Schmitten bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gütlein der Kustorei zu der Schmitten verliehen haben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins 1 lb 13 ß d und 1 1/2 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes, 2 Hühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Das Gütlein fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Margreta Mayrin von Hackimos (=Haggenmoos) bekennt, daß Prior und Konvent des Klosters Weingarten ihr auf Lebenszeit ein Gut in Muro (Rückvermerk: "Muren"=Mauren) verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf den jüngsten Sohn, den sie von ihrem früheren Ehemann ¿Jörg Moßherr hat, und ihren künftigen Ehemann, falls dieser ein Leibeigener des Klosters ist. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner und 50 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Hans Mayer von Waldhausen stimmt als Vogt der Frau dem Geschäft zu.

Hans Rot vorm Wald auf der Halden bekennt, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stainhuserin sowie ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut auf der Halden verliehen hat, auf dem zuvor der Vater des Ausstellers, ¿Baltus Rot, lehensweise saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts veräußern. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 3 lb d Ravensburger Währung, 3 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, zudem muß eine Weinfahrt ohne Futter vom (Boden)See geleistet werden. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Stor von Liebenhofen und Ehefrau Lucia Rottenhüslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Liebenhofen verliehen hat, auf dem früher +Jörg Stor aus Gnade zu Lehen saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden, keine Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume fällen und den Wald nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf nutzen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 9 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)