Bestand

Lippisches Hofgericht (Bestand)

Ältere Prozessakten 16. Jh.-1800 (ca. 7000); jüngere Prozessakten 1800-1879 (ca. 3500); Fiskalprozesse 1663-1877 (47); Protokoll-, Urteils- und Beschlussbücher 1589-1709, 1841-1856 (145); Depositen und Hypotheken (1721-1748) 1752-1879 (155); Geschäfts- und Dienstbetrieb, Personalia 1592-1879 (148).

Bestandsgeschichte: 1593 von Graf Simon VI. als Obergericht für Lippe eingerichtet; vorgesehen als Ersatz für die Justizkanzlei, die jedoch als zweites Obergericht fortbestand; durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 aufgehoben.

Form und Inhalt: Vorbemerkung zum Gesamtbestand L 84

Für die Entscheidung der im Laufe der frühen Neuzeit in immer stärkerem Maße anfallenden bürgerlichen Streitsachen waren in Lippe keine besonderen Zivilgerichte vorhanden. In den Städten entschieden gewöhnlich die Magistrate Prozesse ihrer Bürger, auf dem Lande übten Drosten und Amtmänner eine vermittelnde Tätigkeit aus. In wichtigen Sachen wandten sich die streitenden Parteien an die als Audienzgericht tagende gräfliche Kanzlei, die in schwierigen Rechtsfragen Gutachten von juristischen Fakultäten auswärtiger Universitäten einholte.

Ende des 16. Jh. erfolgte eine umfassende Neugestaltung des Gerichtswesens der Grafschaft Lippe. Der 1579 zur Regierung gelangte Graf Simon VI., selber kaiserlicher Hofgerichtsrat, bemühte sich bald, zur Entlastung der Justizkanzlei nach dem Vorbild anderer Länder ein nur mit gelehrten Richtern besetztes Hofgericht einzurichten.

Gedacht war das Hofgericht ursprünglich als einziges lippisches Obergericht. Da aber den Landständen - die eigentlich gerne bei der gewohnten Justizverfassung bleiben wollten - aus finanziellen Gründen ein Mitspracherecht eingeräumt werden musste, wurde nach langwierigen Verhandlungen lediglich ein der Justizkanzlei nebengeordnetes neues Gericht geschaffen; bestimmte Rechtssachen blieben ausschließlich der Kanzlei vorbehalten (landesherrliche Hoheitsrechte und Regalien, Angelegenheiten des Landesherrn und seiner Bediensteten).

Anfang 1593 wurde die Hofgerichtsordnung verkündet (Landesverordnungen Bd. 1, S. 173-286). Ihr Inkrafttreten bedeutete auch die Durchsetzung des Römischen Rechts mit gelehrten Richtern, einem schriftlichen, geregelten Gerichtsverfahren und - so war es jedenfalls angestrebt - Einrichtung einer von Eingriffen der Verwaltung oder des Landesherrn freien Justiz.

Der zwischen Landesherr und Ständen gefundene Kompromiss sah ein einmal wöchentlich unter dem Vorsitz des Hofrichters mit zwei rechtsgelehrten Beisitzern tagendes, für alle bürgerlichen Streitsachen zuständiges Gremium vor. Endurteile bzw. rechtskräftige Beschlüsse fasste das anfangs viermal, später zweimal im Jahr (Ostern und Michaelis) tagende Generalhofgericht; ihm gehörten zusätzlich zwei vom Landesherrn bestimmte gelehrte Räte an sowie je eine von der Ritterschaft und von den Städten entsandte "gelehrte und erfahrene Person". Nach dem Tod Simons VI. 1613 wurden auch den Erbherren (jüngere Brüder des Landesherrn mit gewissen Herrschaftsrechten in ihren Ämtern) Mitspracherechte eingeräumt: Beim "Directorial-Votum" am Generalhofgericht hatte der regierende Herr zwei Stimmen, die Erbherren und die Landstände je eine. Die Rechte der Erbherren bildeten ein ständiges Konfliktpotential.

Das Hofgericht wurde schon in den ersten Jahren seines Bestehens so stark in Anspruch genommen, dass seine Zuständigkeit im Jahre 1600 auf Streitsachen im Werte von mehr als 25 Reichstalern begrenzt wurde. Gegen seine erstinstanzlichen Entscheidungen war bei einem Streitwert von mehr als 200 Goldgulden Appellation an das Reichskammergericht möglich. Das Hofgericht seinerseits war gleichzeitig auch Appellationsinstanz gegen Urteile der Stadtgerichte und der Ämter. - 1600 wurde ein dem heutigen ähnliches Mahnverfahren eingeführt, in dem der Gläubiger einen Schuldbrief (Zahlungsbefehl) erwirken konnte. Zwangsvollstreckungsverfahren wurden nach der Distraktionsordnung von 1597/1771 durchgeführt.

Das Verfahren vor dem Hofgericht war in der Hauptsache schriftlich und trotz mehrerer Vorschriften zur Beschleunigung des Prozessgangs durch wiederholten Austausch von Schriftsätzen schwerfällig und langwierig; Beweismittel waren Zeugen, Urkunden, Augenschein und Parteieid.

Hofgericht und Justizkanzlei waren waren häufig mit denselben Richtern besetzt. Die am Hofgericht tätigen Richter und Bediensteten wurden von der Kanzlei ausgewählt, ernannt, beeidigt und kontrolliert; häufig griff auch die Kanzlei in die Belange des Hofgerichts ein, sie war Kontroll- und Revisionsinstanz.

Im Laufe des 17. Jh. wandten sich Rechtsuchende statt an das Hofgericht zunehmend wieder an die Justizkanzlei; diese nahm die Sachen an und behandelte sie als Prozesse nach den Vorschriften der Hofgerichtsordnung. Dieses Nebeneinander zweier ziviler Obergerichte in Lippe dauerte bis zur Auflösung aller alten Gerichte infolge der Justizreform im Deutschen Reich 1879.

* * *

Die im lippischen Landesarchiv vorhandenen Hofgerichtsakten gehören offenbar überwiegend zu den Altbeständen, wie zahlreiche u.a. von Clostermeier verfertigte Repertorien belegen (D 79 Alte Findbücher Nr. 92, 95 u.a.). Über das Schicksal der Hofgerichtsarchivalien hat Jürgen Miele in der Einleitung seiner Dissertation einige Anmerkungen gemacht. Ein Zugang im Umfang von 28 Archivkartons wurde 1938 vom Landgericht Detmold an das Landesarchiv abgegeben.

Der Bestand L 84 gliedert sich in die Abteilungen I - V. Vor Jahrzehnten gemachte Ankündigungen bzw. Anregungen einer noch weiter gehenden Untergliederung/Neuordnung des Bestandes sind nicht ausgeführt worden. Die Teilbestände L 84 III (Amtsbücher) und L 84 IV (Hypotheken und Depositen) wurden 1968 von Renate Meier bzw. 1972/73 von Rolf-Dietrich Müller verzeichnet. Zu den Teilbeständen L 84 I (Prozesse bis 1800) und L 84 II (Prozesse 1800-1879) diente bis 2013 ein handschriftliches alphabetisches Namen-Verzeichnis von Prof. Otto Weerth (+1930) als alleiniges Findmittel; ab Mitte 2013 wurde die bei der Übertragung dieses Verzeichnisses nach VERA "wiederentdeckte" Weerthsche Verzeichnung von L 84 I in VERA abgeschrieben. Die unter L 84 II mit abgelegten "verschiedenen" Prozesse, Fiskalprozesse und Conclusa (Beschlüsse des Generalhofgerichts) wurden im Jahre 2009 ebenso wie der oben erwähnte Zugang von 1938 verzeichnet.

Die Bestände Justizkanzlei und Hofgericht sind im lippischen Landesarchiv oder auch schon vorher bei der Justizverwaltung teilweise durcheinander geraten (siehe auch Vorbemerkung zum Teilbestand L 84 IV); es gab auch in einigen Bereichen gemeinsame Geschäftstagebücher. Manchmal sind auch trotz eindeutiger Beschriftung Archivalien im Archiv falsch abgelegt worden. Bei der Bearbeitung der unverzeichneten Reste beider Bestände wurde dies soweit möglich korrigiert (L 84 V Nr. 104 ff.); leider ist im Nachhinein nicht immer festzustellen, zu welchem der beiden Bestände ein Aktenstück gehört.

Beide Bestände enthalten auch Archivalien betr. das Oberappellationsgericht bzw. die interimistische Oberappellationsgerichtskommission.

Detmold, im April 2009 / November 2013
gez. Arno Schwinger

Zum Teilbestand L 84 III

Die Amtsbücher des Hofgerichts lagen unverzeichnet, vorsortiert am Schluss der Abteilung I des Bestandes L 84. Anläßlich der Sicherungsverfilmung wurden sie vorläufig aufgenommen und die Amtsbuchreihen festgelegt. Die Namen der Kläger sind zum größten Teil durch Indices des 17. Jahrhunderts erfaßt, die in Gruppe VI dieses [Teil-]Bestandes liegen. Außerdem befinden sich in dem Bestand D 79 [Alte Findbücher] eine Reihe alter sachlich gegliederter Findbücher und Indices. Zu Prozessen, von denen die Akten noch erhalten sind, gibt es den ausführlichen Index zum Bestand L 84 I (Findbuchraum).

Jetzt bilden die Amtsbücher die Abteilung III des Bestandes Hofgericht und die Verwaltungsakten (früher Abteilung III) die Abteilung V. Die Abteilung IV soll bei einer durch die Verzeichnung notwendig werdenden Aufspaltung der Verwaltungsakten belegt werden.

Detmold, den 14. Februar 1968
gez. Renate Meier


Zum Teilbestand L 84 IV

Der Bestand L 84 Depositen und Hypotheken umfasste zunächst drei Teilprovenienzen: Das Hofgericht, die Justizkanzlei und die interimistische Oberappellationskommission. Die Akten der Justizkanzlei wurden ausgesondert und in den Bestand L 83 G eingefügt. Bei dem verbliebenen Rest handelt es sich um einen sachlichen Mischbestand, bei dem kein Registraturprinzip mehr erkennbar war und der zudem unvollständig ist (Fehlen der Hypothekenbücher, Lücken in den Hypothekenbuchbelegen). Bei der Ordnung des Bestandes wurden Sammelakten gebildet, wobei sich einige Gruppen ergaben (Aktenversendung, Hofgerichtsrechnung, Sporteln usw.), die inhaltlich nicht zum Bestand L 84 Depositen und Hypotheken gehören. Da dem Bestand jedoch ein natürlich erwachsener innerer Zusammenhang fehlt, wurden sie darin belassen.

Um den häufigen Konkursen und der umsichgreifenden Unsicherheit im Hypothekenwesen entgegenzutreten, erließ Graf Simon August am 12. März 1771 eine Hypothekenordnung (Landesverordnung Bd. 2 S. 398), durch die die Anlegung öffentlicher Hypothekenbücher bei den Obergerichten sowie bei den Ämtern und Städten vorgeschrieben wurde. Bis dahin war es lediglich üblich gewesen, Pfandverschreibungen in den sogenannten Confirmationsbüchern der Obergerichte bestätigen zu lassen.

Durch dieses Verfahren blieb der Gläubiger jedoch im allgemeinen über die finanzielle Lage seines Schuldners im Ungewissen und setzte sich somit der Gefahr großer Verluste aus. Mit Einrichtung der Hypothekenbücher, in denen jeder Grundbesitz seine besondere Seite erhielt, auf der alle auf dem Besitz lastenden Hypotheken eingetragen wurden, konnte sich der Gläubiger genauestens über die finanzielle Lage des betreffenden Besitzes informieren und entsprechend seine Entscheidungen treffen. Für die schriftsässigen Güter des Landes wurde die Einrichtung eines Hypothekenbuches beim Hofgericht und eines Hypothekenbuches bei der Regierungs- (Justiz-) Kanzlei angeodnet. Die Führung dieser beiden Bücher lief parallel nebeneinander.

Dem Grundbesitzer war freigestellt, bei welcher der beiden Behörden er die Eintragung einer Hypothek beantragte, denn die beiden Obergerichte waren verpflichtet, sich gegenseitig von etwaigen Eintragungen unverzüglich Mitteilung zu machen, um die Bücher inhaltlich übereinstimmend immer auf dem neuesten Stand zu halten. In diese Hypothekenbücher sollten jedoch nicht nur Verpfändungen unbeweglicher Güter, sondern auch alle Verschreibungen und Verträge aufgenommen werden, die mit unbeweglichem Sachbesitz in Zusammenhang standen. In gleicher Weise, jedoch ohne die doppelte Hypothekenbuchführung der Obergerichte, sollten die Hypothekenbücher in den Städten und Ämtern angelegt werden. Die Eintragung in die Bücher erfolgte bei den Obergerichten getrennt nach Ämtern und Vogteien, bei den Ämtern nach Dorf- und Bauerschaften und in den Städten nach Quartieren.

Durch das Gesetz über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei den Ober- und Untergerichten vom 12. April 1859 (Landesverordnung Bd. 12 S. 179) wurden, bis auf 28 landtagsfähige Rittergüter, alle bisher schriftsässigen Güter den Untergerichten unterstellt. Damit wurde auch die Kompetenz in Hypothekenangelegenheiten für das Hofgericht und die Justizkanzlei auf diese 28 Rittergüter beschränkt.
Um die durch die doppelte Hypothekenbuchführung bei den Obergerichten oftmals eingetretenen Erschwerungen im Geschäftsgang zu vermeiden, wurde durch Gesetz vom 23. Dezember 1868 (Landesverordnung Bd. 15 S. 155) die Vereinigung der Hypothekenbücher der Justizkanzlei und des Hofgerichtes zu einem gemeinschaftlichen obergerichtlichen Hypothekenbuch angeordnet. Auf diese Vereinigung ist wahrscheinlich die erwähnte Vermischung der Hypothekenunterlagen des Hofgerichts mit denen der Justizkanzlei zurückzuführen, denn bei Anlegung des neuen Buches sind wohl auch die bisher bei beiden Gerichten vorhandenen alten Unterlagen in einer Hand vereinigt worden.

Detmold, 1972/1973
gez. Rolf-Dietrich Müller


Zum Teilbestand L 84 V

Siehe Klassifikationspunkt 5.


Anmerkung:

Die Akte D 72 Falkmann Nr. 85 enthält Unterlagen zur Gründung des Hofgerichts aus dem Jahr 1506.

Detmold, den 13. März 2014
gez. Ralf Schumacher

Reference number of holding
L 84
Extent
1315 Kartons = ca. 11000 Archivbände 16. Jh.-1879. - Findbuch: L 84, Namenliste.
Language of the material
German

Context
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.7. Justiz >> 1.1.2.7.1. Zentrale Gerichtsbarkeit
Related materials
Ebert, Bernhard, Kurzer Abriss einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen, 25 (1956), S. 12-60; Miele, Jürgen Das lippische Hofgericht, Göttingen 1984.

Jürgen Miele: Das lippische Hofgericht 1593-1743, Göttingen 1984
Bernhard Ebert: Kurzer Abriß einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: LM 25 (1956), S. 12-60
Joachim Heidemann: Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen 31 (1962), S. 130-144 / v.a. S. 132-133
Johannes Arndt: Das Fürstentum Lippe im Zeitalter der Französischen Revolution 1770-1820, Münster 1992, S. 99-110. [ = S. 91-101 in der maschinenschrfitlchen Fassung von 1990 (T 868)]
Joachim Heidemann: Die Grafschaft Lippe zur Zeit des beginnenden Absolutismus (1652-1697). Verfassung - Verwaltung - Auswärtige Beziehungen, in: Lippische Mitteilungen 30 (1961), S. 15-76

Date of creation of holding
16. Jh.-1879

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06.03.2025, 6:28 PM CET

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Object type

  • Bestand

Time of origin

  • 16. Jh.-1879

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