Urkunden
Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Maximilians I. für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 81 Bü 26, 17
- Further information
-
Ausstellungsort: Regensburg
Überlieferungsart: Abschrift
- title of record
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Abschriften der württembergischen Privilegien
- Context
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Privilegien und Freiheiten >> Akten >> Abschriften der württembergischen Privilegien
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 81 Privilegien und Freiheiten
Reichenweier (Riquewihr), Dép. Haut-Rhin [F]; Herrschaft
Rottweil RW; Hofgericht
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:50 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1541 Mai 3
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![Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Kaiser Maximilians I. für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Kaiser Maximilians I. für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.
![Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Maximilians für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Maximilians für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.
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Kaiser Karl V. bestätigt das Privileg Maximilians für Württemberg von 1495, wonach Württemberger vor keine fremden Gerichte, auch nicht vor das Hofgericht Rottweil geladen werden dürfen. Er bestimmt außerdem, dass sich Juden nicht in diesem Gebiet aufhalten und württembergischen Untertanen nichts leihen dürfen und darüber ausgestellte Schuldbriefe ohne besonderen Grund nicht als Beweismittel anzuerkennen sind. Die Judenartikel werden auf die Herrschaften Horburg und Reichenweier ausgedehnt.
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