Archivale
Einfall der Türken in Ungarn und Belagerung von Wien
Enthält u. a.: Schreiben König Ferdinands an den Freiherrn von Waldburg (Waldpurg), Erbtruchsess und Statthalter von Württemberg, betr. Hilfe für den Türkenzug
Darin: 2 Einblattdrucke vom 16. März 1523 betr. Verbot der württembergischen Untertanen, sich in andere Dienste zu begeben (Bl. 86, Bl. 92), mit aufgedr. Siegel; Einblattdruck "Ermanung des gemainen Christenlichen volcks so durch alle Prediger mit fleiß uber die Cantzeln alle Sontag wie die im Buchstaben steet verlesen werden soll", o. D. (Bl. 85); Reichsanschlag (Qu. 7, Bl. 72-81)
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 86 Bü 2
- Extent
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1 Bü (4 cm), 92 Bl., Qu. 1-38
- Context
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Türkenkriege >> Akten
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 86 Türkenkriege
- Indexentry place
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Wien [A]; Belagerung 1529
- Date of creation
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1521-1529
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:51 PM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1521-1529
Other Objects (12)

Georg, Truchsess von Waldburg, Statthalter des Kaisers in Württemberg, teilt Abt und Konvent von Kloster Anhausen den Sieg der Spanier über die Franzosen bei Pamplona, die Belehnung des Kaisers mit dem Königreich Neapel durch den Papst und die gemeinsame Aktion gegen Genua mit und fordert sie auf, deswegen Prozessionen und Lobgesänge zu veranstalten und die Neuigkeiten dem gemeinen Volk von der Kanzel mitzuteilen.

Dionysius Schlosser, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich, trotz des einer ganzen Gemeinde auferlegten Verbots, dass niemand unerlaubt über Nacht aus dem Zehnten gehe, mutwillig daraus entfernt und den aufrührerischen Bauern dieser Landschaft angeschlossen hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt der Anwendung des strengen Rechts zu der Strafe begnadigt, Wehr und Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
