Archivale
Einfall der Türken in Ungarn und Belagerung von Wien
Enthält u. a.: Schreiben König Ferdinands an den Freiherrn von Waldburg (Waldpurg), Erbtruchsess und Statthalter von Württemberg, betr. Hilfe für den Türkenzug
Darin: 2 Einblattdrucke vom 16. März 1523 betr. Verbot der württembergischen Untertanen, sich in andere Dienste zu begeben (Bl. 86, Bl. 92), mit aufgedr. Siegel; Einblattdruck "Ermanung des gemainen Christenlichen volcks so durch alle Prediger mit fleiß uber die Cantzeln alle Sontag wie die im Buchstaben steet verlesen werden soll", o. D. (Bl. 85); Reichsanschlag (Qu. 7, Bl. 72-81)
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 86 Bü 2
- Umfang
-
1 Bü (4 cm), 92 Bl., Qu. 1-38
- Kontext
-
Türkenkriege >> Akten
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 86 Türkenkriege
- Indexbegriff Person
- Indexbegriff Ort
-
Wien [A]; Belagerung 1529
- Laufzeit
-
1521-1529
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Datenpartner
Landesarchiv Baden-Württemberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1521-1529
Ähnliche Objekte (12)

Georg, Truchsess von Waldburg, Statthalter des Kaisers in Württemberg, teilt Abt und Konvent von Kloster Anhausen den Sieg der Spanier über die Franzosen bei Pamplona, die Belehnung des Kaisers mit dem Königreich Neapel durch den Papst und die gemeinsame Aktion gegen Genua mit und fordert sie auf, deswegen Prozessionen und Lobgesänge zu veranstalten und die Neuigkeiten dem gemeinen Volk von der Kanzel mitzuteilen.

Dionysius Schlosser, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich, trotz des einer ganzen Gemeinde auferlegten Verbots, dass niemand unerlaubt über Nacht aus dem Zehnten gehe, mutwillig daraus entfernt und den aufrührerischen Bauern dieser Landschaft angeschlossen hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt der Anwendung des strengen Rechts zu der Strafe begnadigt, Wehr und Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
