Tektonik

Gerichte und Staatsanwaltschaften

Überlieferungsgeschichte
Gerichtsorganisation in Hohenzollern
a) Die Gerichtsorganisation bis 1879
Im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen wurde durch Gesetz vom 25. April 1849 das Hofgericht von der F. Landesregierung getrennt.
Nach dem Übergang der Souveränität und der Verwaltung in den beiden Hohenz. Fürstentümern an Preußen wurde auf 1. Januar 1852 für den neuen Regierungsbezirk Sigmaringen ein Kreisgericht in Hechingen errichtet.
Als Gericht zweiter Instanz wurde das Appellationsgericht zu Arnsberg (Westfalen) und als oberstes Gericht und letzte Instanz in Strafsachen das Obertribunal Berlin bestimmt.
Für Zivilsachen, die in erster Instanz vom Einzelrichter entschieden wurden, war das Kreisgericht Hechingen als Berufungsgericht für Rekurse und Appellationen in Strafsachen zuständig.
Für einfache Sachen wurden Bezirke mit Einzelrichtern gebildet; bei Bedarf konnten auch gelegentlich mehrere Richter zur kollegialen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten (sogenannte Gerichtskommissionen) zusammenkommen.
Ad-Hoc-Gerichtskommissionen sollten tätig werden in Sigmaringen, Gammertingen und Klosterwald. Ab 1. September 1854 bestand in Sigmaringen eine ständige "Gerichts-Deputation" sowie eine neu eingerichtete "Gerichts-Kommission" in Haigerloch für das bisherige Oberamt Haigerloch und eine provisorische in Glatt, die jeweils die gleiche Kompetenz hatten wie die bestehenden Gerichtskommissionen zu Gammertingen und Wald. Glatt verlor 1879 seinen Gerichtssitz, den es in vorpreußischer Zeit bis 1851 und wieder ab 1854 inne gehabt hatte.
Die nicht in Hechingen ansässigen Kreisgerichtsbehörden (Gerichtskommissionen, Gerichtsdeputationen sowie Einzelrichter) waren Teile des Kreisgerichts Hechingen. Die Richter nannten sich Kreisrichter.
Während nach 1850 die Gemeinden als Waisenpfleggerichte weiterhin zuständig blieben - erst ab 1876 wurde das Vormundschaftswesen von Einzelrichtern verwaltet - ging die Führung der Grund- und Pfandbücher ab Januar 1852 auf die Kreisgerichtsbehörden über; kurzzeitig wurden die Grundbücher aufgrund der besseren Ortskenntnisse wieder den Gemeinden überlassen, bis sie 1854 endgültig auf die Kreisgerichtsbehörden übergingen.
Ab 1. Oktober 1873 wurde in Hohenzollern die preußische Grundbuchordnung von 1872 eingeführt, wonach bei den Kreisgerichtsbehörden bzw. den späteren Amtsgerichten je ein Grundbuchamt einzurichten war.
b) Gerichtsbehörden ab 1. Oktober 1879
Durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 und das Preußische Ausführungsgesetz vom 4. März 1878 wurden die bestehenden Preußischen Gerichtsbehörden aufgehoben. An ihre Stelle traten ab 1. Oktober 1879 Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht.
In Hohenzollern wurde das bisherige Kreisgericht Hechingen Landgericht für den ganzen Regierungsbezirk Sigmaringen; Appellationsgericht und zuständiges Oberlandesgericht wurde Frankfurt am Main.
Hechingen war wegen des Landgerichts auch Sitz der Staatsanwaltschaft.
Amtsgerichte wurden errichtet in Gammertingen, Hechingen, Haigerloch, Sigmaringen und Wald; neu war die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten. Im Unterschied zu den Gerichtskommissionen waren die Amtsgerichte selbständige Gerichte, die lediglich der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten unterstanden.
Zunächst wurden auf 1. Oktober 1932 die beiden Amtsgerichte Wald und Gammertingen aufgelöst, wo zum 1. Oktober 1933 Zweigstellen des Amtsgerichts Sigmaringen eingerichtet wurden. Die Zweigstelle Wald bestand bis 30. September 1948, die Zweigstelle Gammertingen bis 30. Juni 1975.
Das Amtsgericht Haigerloch war von 1945 bis 1951 nur Zweigstelle des Amtsgerichts Hechingen. Zum 1. Juli 1974 wurde es aufgehoben und dort ein Bezirksnotariat eingerichtet.
Durch den preußisch-württembergischen Gericht sgemeinschaftsvertrag vom Dezember 1922 wurde ab 1. April 1923 das württembergische Oberlandesgericht Stuttgart zuständiges Oberlandesgericht für den preußischen Landgerichtsbezirk Hechingen und das Landgericht Hechingen zum Landgericht für das Amtsgericht Balingen bestellt, ab 1952 auch für das neu errichtete Amtsgericht Ebingen.
Die Dienstaufsicht über die Justizverwaltung für die preußischen Gebietsteile (Hohenzollern) oblag weiterhin dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Auf 1. April 1938 übernahm das Oberlandesgericht Stuttgart auch die restlichen Befugnisse, nachdem inzwischen die Justizhoheit der Länder auf das Reich übergegangen war.
Für das im Oktober 1945 gebildete Land Württemberg-Hohenzollern wurde zum 28. Juni 1946 ein Oberlandesgericht Tübingen gebildet, welches auch für Hohenzollern zuständig war. Es wurde nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg zum 28. Juni 1953 aufgelöst, zuständiges Oberlandesgericht wurde wieder Stuttgart.

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Preußischer Regierungsbezirk der Hohenzollerischen Lande

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Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 08:37 MESZ

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