Akten

Mandatum de non turbando poenale Auseinandersetzung um Störung der Schweinemast

Kläger: (2) Landrat Felix Dietrich von Behr zu Bandelin und Beestland

Beklagter: Bürgermeister und Rat von Demmin

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: P.H. Haselberg (A), Dr. Michael Zylius (P) Bekl.: G.B. Michaelis (A), Dr. Carl Christoph Gröning (P)

Fallbeschreibung: Der Kl. behauptret seit einem Deivierteljahrhundert sein Recht an der Schweinemast im Demminer Stadtwald, wird daraus aber von Bewaffneten mit Jagdhunden mehrfach vertrieben und bittet dagegen um ein Mandat mit Androhung von 200 Rtlr Strafe bei weiterer Störung. Das Tribunal verbietet den Bekl. am 08.11. bei 200 Rtlr Strafe jede Gewalt und untersagt beiden Seiten die Nutzung der Mast während des schwebenden Prozesses. Am 26.11. berufen sich die Kl. auf ein 1719 ergangenes Urteil, das ihnen die Mast am fraglichen Ort zugesprochen hat, bitten, sie in ihren alten Rechten zu schützen und das Mandat wieder aufzuheben. Das Tribunal bestätigt sein Mandat am 02.12.1746.

Instanzenzug: 1. Tribunal 1746

Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile in der Sache vom 08.09.1745 und 01.09.1746; Auszug eines Schreiben von Friedrich Julius von Hoben zu Beestland an Bürgermeister und Syndikus Thesendorf vom 28.08.1716; Hofgerichtsmandat an den Kl. vom 21.11.1744

Archivaliensignatur
(1) 0156
Alt-/Vorsignatur
Rep. 29, Nr. 403

Kontext
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.04. 1. Kläger D
Bestand
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal

Laufzeit
(1716-1746) 01.11.1746-03.12.1746

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Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:02 MESZ

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Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1716-1746) 01.11.1746-03.12.1746

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