Archivale
Antwort des Tübinger Vogts auf das Reutlinger Schreiben vom 14. August
Regest: Vogt Pape rekapituliert einleitend den Inhalt des Reutlinger Schreibens vom 14. August 1700 und gibt dann folgende Protokollauszüge:
27. Mai 1686: "wegen Reuttlingen ist, unerachtet an dieselben von der Meisterschaft abgegangenen Schreibens, niemand erschienen."
19. April 1687: "bei einer versammelt gewesenen Meisterschaft Strimpfstricker-Handwerks gehaltenen Protocolli.
Anfänglich sind die zum Vergleichen sich eingefundenen ausländischen Meister angehört worden.
Horb
Rothenburger (= Rottenburger) Gebiets.
Von daher präsentierten sich die Meister klagend vorbringend, dass, obwohl sie 9 Gulden miteinander zu dieser Lade gereicht, sie jedoch den Landmeistern in dem Los zu entstehender nicht geringer Feindschaft nicht gleichgehalten würden; bitten um einen Verglich.
Rothenburg und Reuttlingen haben sich schon eingekauft.
Decisum (= Entscheidung).
Auf pro et contra considerierte Umstände und amtliches Interponieren (= Eingreifen) ist endlich verglichen worden, dass diese ausländischen Meister auf den Jahrmärkten des Loses halber allerseits wie die württembergischen gehalten werden sollen, dahingegen vor (= für) solchen Vorteil die Rothenburger und Hechinger - denn die Reuttlinger und Horber ihre Gebühr schon erstattet - 7 Reichstaler zur Lade zu erlegen versprochen haben."
Der Vogt fährt fort: "Ob nun aus diesem zu schliessen, dass sie (die ausländischen Meister) von Ein- und Ausschreibung der Lehrjungen, auch Nehmung der Lehrbriefe bei der Lade befreit sein sollen, lasse ich meinen hochgeehrtesten Herren selbst vernünftig zu erkennen anheim." Einen etwaigen weiteren Vergleich mit den Reuttlinger Strumpfstrickern ist man erbietig in Consideration (= Erwägung) zu ziehen. Doch ist es vorläufig nach der Meinung des Vogts kein unbilliges Begehren, dass die ausländischen Meister, die bei der Lade aufgenommen sind, sich auch der Ordnung gemäss bezeugen und das, was die einheimischen zu tun verbunden sind, auch observieren.
Die Beschwerde der Reuttlinger Meister, dass sie von den württembergischen übel traktiert worden seien, weist der Vogt als ganz ungegründet zurück. Vielmehr habe man ihre Unbescheidenheit und grobes Verfahren zu ahnden billig Ursache gehabt. Sie seien fast ganz berauscht zu der Bruderschaft gekommen. Als man mit Güte von ihnen die Observierung der Ordnung verlangt habe, hätten sie sich zu einem Teil, nämlich Inscribierung der Jungen, verstanden, zu den übrigen Stücken aber seien sie in die harten Worte ausgebrochen, was sie auch diese Lade anginge, sie müssen nicht dabei stehen. Sie seien auch dem vom Vogt zur Versammlung gesendeten Scribenten (= Schreiber) mit Trotz begegnet. Der Vogt meint, es sei nicht zuviel getan, wenn die Reuttlinger Meister, die entgegen ihrem anfänglichen Versprechen sich weigerten, der Ordnung gemäss zu leben, von der Brüderschaft abstehen sollen. Wenn die Reuttlinger Strumpfstricker-Meister der württ. Ordnung gemäss zu leben begehren, so ist man in Tübingen auch erbietig, sie die Rechte derselben gleich den württ. Meistern geniessen zu lassen.
Rat, Hofgerichtsassessor und Vogt zu Tübingen J. C. Pape.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3888
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite Siegel
Bemerkungen: ungenügender Auszug bei Walter Beck-Wörner, a. a. O., S. 27 f.
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Strumpfstricker
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1700 August 17
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1700 August 17