Bestand

Rechnungen der bis 1922 bestehenden Kameralämter (Bestand)

Überlieferungsgeschichte
Das Staatsarchiv Ludwigsburg lieferte im Jahre 1991 (Akzession 61/1991) ohne Liste die in diesem Findbuch erschlossenen Amtsbücher ab. Sie waren dort wohl bei einer Provenienzen-trennung zutage getreten. Für einige Jahre diente ein handschriftliches Kurzverzeichnis, das der Unterzeichner angefertigt hatte, als provisorisches Findhilfsmittel.
Inhalt und Bewertung
Bearbeiterbericht
Die zuerst vergebene Signatur Wü 136 T 2 in Anlehnung an die Bezeichnung des Mischfondsbestands Wü 136 "Rechnungen der unteren Verwaltungsbehörden" wurde bei der Verzeichnung in die jetzt gültige Signatur Wü 136/2 T 2 geändert, da es sich bei den vorliegenden Amtsbücher lediglich um Schriftgut der bis 1922 bestehenden Kameralämter handelt. Der Unterzeichnete gab die Aktentitel in den Personalcomputer ein. Herr Fleischer fertigte den Ausdruck des Findbuchs und verpackte die Archivalien.
Zehnt- und Gefällablösung
Durch Gesetz vom 14. April 1848 wurden die auf dem Grund und Boden lastenden Lasten von Privatberechtigten beseitigt (Regierungsblatt Nr. 23 Seite 165). Die aus dem Lehen- und Grundherrlichkeitsverband herrührenden Lasten und die Blutzehnten mußten allerdings abgelöst werden (Artikel 1). Bei den Gefällen wurden die Berechtigten durch Geld in Form von Zeitrenten, die nach spätestens 25 Jahren getilgt sein mußten, entschädigt (Artikel 2). Auch Gemeinden konnten Entschädigungen für Grundlasten auf der Markung übernehmen und abtragen (Artikel 3). Der Staat richtete für das Ablösungsgeschäft sogenannte Ablösungskassen ein. Sie übernahmen die Entschädigungsansprüche der Berechtigten, stellten vierprozentige Obligationen aus und übernahmen des Einzug der Leibrenten (Artikel 4). Die Verzinsung der Ablösungskapitalien begann mit dem 18. April (Artikel 7). Auch Gefälle an das Staatskammergut, die Hofdomänenkasser, die Körperschaften unter öffentlicher aufsicht und die Kirchenpfründen konnten abgelöst werden. Die Finanzverwaltung und die Hofdomänenkammer erhielten die Zeitrenten unmittelbar. Die Körperschaften und Kirchenpfründen konnten die Abwicklung über die Ablösungskasse tätigen (Artikel 8). An Entschädigungen wurde folgendes festgesetzt: - Bei Besitzstandsveränderungsgebühren, Teilgebühren und Blutzehnten das Zwölffache, - bei Gülten, Zinsen und bei anderen Arten von Grundabgaben das Sechzehnfache des durchschnittlichen Jahresertrags (Artikel 9). Der Jahresertrag wurde als Durchschnitt aus den vorausgegangenen Jahren ermittelt und für einzelne Naturalien konkrete Preise festgelegt (Artikel 10). Die Ablösungen werden durch dem Ministerium des Innern unterstehende Kommissionen geleitet, die mindestens zur Hälfte aus zum Richtamt fähigen Personen bestanden. Die Kom-missionen legen die Ablösungskapitalien und den Abzahlungsmodus fest. Die Abwicklung des Ablösungsgeschäfts führt die Ablösungskasse durch (Artikel 16). Bei Streitigkeiten fungierte die Ablösungskommission als Erstinstanz. Die nächsthöhere Instanz bei Beschwerde stellte der Geheime Rat dar. Streitigkeiten über das Recht auf Bezug von Grundabgaben war weiterhin Sache der Gerichte (Artikel 17). Das Neubruchzehntrecht wurde ohne Entschädigung aufgehoben (Artikel 18). Alle anderen Zehnten wurden im sechszehnfachen Jahresbetrag abgelöst (Artikel 19).

Bestandssignatur
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 136/2 T 2

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Finanzen >> Rechnungsselekte >> Rechnungen der bis 1922 bestehenden Kameralämter

Bestandslaufzeit
1848-1875

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 08:37 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1848-1875

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