Bestand
Zentralbehörden : Königreich Westphalen: Zentralbehörden (Bestand)
Enthält: Akten und wenige
Amtsbücher westphälischer Zentralbehörden, auch der
Weserdivision, die eine mittlere Departement übergreifende
Einrichtung der Bergverwaltung war. Es handelt sich, von
Ausnahmen abgesehen, nur um die Teile der westphälischen
Überlieferung, die einen örtlichen Bezug zu Hessen haben. Zum
Bestand gehören weiterhin einige Akten kaiserlich französischer
Behörden, insbesondere aus verschiedenen Ebenen der Verwaltung
der an Kaiser Napoleon gefallenen Domänen.
Aufsatz: Das Königreich
Westphalen wurde durch den Frieden von Tilsit am 7. Juli 1807
aus von Frankreich eroberten und besetzten Gebieten geschaffen,
aber erst am 18. August 1807 definierte ein kaiserliches Dekret
den Umfang des neuen Staates, zu dem folgende Gebiete und
Gebietsteile gehörten: die Braunschweig-Wolfenbüttelischen
Staaten, die auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Teile der
Altmark und der Provinz Magdeburg, das Gebiet von Halle, das
Hildesheimische und die Stadt Goslar, das Land Halberstadt, das
Gebiet von Quedlinburg, die Grafschaft Mansfeld, das Eichsfeld
nebst Treffurt, Mühlhausen und Nordhausen, die Grafschaft
Stolberg-Wernigerode, die Staaten von Hessen-Kassel nebst
Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebiets von
Hanau und Katzenelnbogen am Rhein, das Gebiet von Corvey,
Göttingen und Grubenhagen nebst den Zubehörungen von Hohenstein
und Elbingerode, das Bistum Osnabrück, das Bistum Paderborn,
Minden und Ravensberg und die Grafschaft Rietberg-Kaunitz. Am
28. August 1807 traten die drei als Regenten des Königreichs
eingesetzten französischen Staatsräte Joseph Jérôme Siméon,
Jaques Claude Beugnot und Jean Baptiste Moïse Jollivet ihr Amt
in Kassel, das zur Hauptstadt bestimmt war, an.
Das
neue Staatsoberhaupt, König Jérôme, traf am 7. Dezember 1807 in
Kassel ein und verkündete sogleich die Verfassung des
Königreichs, die sein Bruder, der Kaiser Napoleon, am 15.
November 1807 in Fontainebleau erlassen hatte. Damit endete die
Regentschaft und eine provisorische Regierung nach den
Bestimmungen der Verfassung begann am selben Tag ihre Tätigkeit.
Alle sonstigen Behörden der unterschiedlichen Landesteile
blieben vorläufig im Amt. Ein Dekret vom 24. Dezember 1807
verfügte die Einteilung des Landes in acht Departements, die
sich wiederum in Distrikte teilten. Die Grenzen der Departements
und Distrikte richteten sich, soweit sie keine Außengrenzen des
Königreiches waren, oftmals nach natürlichen Gegebenheiten, nach
Flüssen, Tälern und Bergketten. Nach und nach wurden die
einzelnen Bereiche der Staatsverwaltung neu organisiert, so dass
am Abend des 29. Februar 1808 alle bisherigen Gerichtshöfe ihre
Tätigkeit einstellten und am 1. März die durch Dekret vom 27.
Januar 1808 errichteten neuen Tribunale durch die Präfekten und
Unterpräfekten eingesetzt wurden und ihre Tätigkeit begannen.
Alle noch bestehenden bisherigen Verwaltungsbehörden mit
Ausnahme der Accise- und Zolldeputationen sowie der
Bergwerksdirektionen wurden zum 1. April 1808 aufgelöst.
Im Jahre 1810 kam es zu größeren Territorialveränderungen.
Während zu Jahresanfang Hannover ohne das rechtselbische
Lauenburg zu Westphalen kam, mußte Westphalen zum Jahresende
alle Gebiete nördlich einer Linie von der Mündung der Lippe bis
Lauenburg an Frankreich abtreten. Dazu gehörte auch der größte
Teil des Weserdepartements mit den Städten Osnabrück und Minden.
Ende Oktober 1813 brach das Königreich zusammen und die Gebiete
kehrten an ihre alten Besitzer zurück. In den wieder an das
Kurfürstentum Hessen gefallenen Gebiete bestanden die
Präfekturen und übrigen westphälischen Verwaltungseinrichtungen
mit allen Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 1813 neben den
schon wieder entstandenen althessischen Verwaltungsgremien.
Faktische Tätigkeit lässt sich noch Anfang 1814
feststellen.
In der in Marburg verwahrten
Überlieferung westphälischer Zentralbehörden sind folgende
Einrichtungen und Dienststellen des Königreichs Westphalen wie
auch kaiserlich französischer Behörden zu finden:
Hofstaat
1.01 Kabinettssekretariat:
Bei dem zum Hofstaat gehörenden Kabinettssekretariat
handelte es sich um das persönliche Büro des Königs. Das Gremium
bestand aus einem Kabinettssekretär, dem Chef des
topographischen Büros, einem Adjunkten sowie zwei ordentlichen
Sekretären.
1.02 Intendanz des königlichen
Hauses:
Der Intendant des königlichen Hauses zählte
zum Hofstaat des Königs. Ihm oblag die oberste Verwaltung aller
Krondomänen und -kapitalien, der Schlösser, Gärten und
Liegenschaften sowie des dazu gehörenden Mobiliars, die bauliche
Unterhaltung und Ausstattung der Schlösser und Gärten sowie der
Gesundheitsdienst. Dem Intendanten nachgeordnet waren ein
Generalsekretär und der Generaldirektor der Krondomänen und
-kapitalien. Seit der Ernennung des Generaldirektomeistrs der
Krondomänen v. Coninx zum Intendanten bestand eine auch später
fortgesetzte Personalunion beider Einrichtungen, die offenbar
zur faktischen Integration der Generaldirektion in die Intendanz
führte. Der 'Hof- und Staats-Kalender auf das Jahr 1812' zeigt
die Intendanz des königlichen Hauses als eine dem
Großzeremonienmeister nachgeordnete Einrichtung.
1.03
Kronschatz:
Bildung, Aufgabe und Dotation des
westphälischen Kronschatzes waren durch Artikel 9 der Verfassung
des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807 festgelegt.
Danach wurde zum Unterhalt des Königs und seiner Familie ein
besonderer Schatz unter dem Namen Kronschatz errichtet, der über
Einkünfte von 5 Millionen Franken verfügte. Der Ertrag der
Domanialwaldungen und eines Teils der Domänen waren für den
Kronschatz bestimmt. Falls dieser Ertrag nicht ausreichte,
sollte der fehlende Rest jährlich durch die Staatskasse in 12
Monatsraten zugeschossen werden. Eine Unterstellung des
Kronschatzes unter die Aufsicht des Finanzministers ist nicht
ersichtlich. Die Verwaltung des Kronschatzes setzte sich aus
einem (General-)Schatzmeister, einem Kassierer und einem
Zahlmeister des Kronschatzes zusammen. Der 'Hof- und
Staats-Kalender auf das Jahr 1812' zeigt auch den Kronschatz als
eine dem Großzeremonienmeister nachgeordnete Einrichtung.
1.04 Orden der westphälischen Krone:
Der am 15.
Dezember 1809 gestiftete Orden war zur Belohnung militärischer
und ziviler Verdienste bestimmt. Großmeister des Ordens war der
König. Daneben sollte der Orden aus maximal zehn
Großkommandeuren, 30 Kommandeuren und 300 Rittern bestehen. Ein
Großkommandeur war zugleich Großkanzler des Ordens. Er hatte
Sitz und Stimme im Großen Rat und übte den Vorsitz im inneren
Kanzleirat aus. Zu seinen Aufgaben zählten u.a. die Vorlage von
Ordensgesuchen und die Übersendung von Ernennungsdekreten, die
Bestückung der Wahlkollegien, die Zulassung von Töchtern der
Ordensmitglieder in das 1810 in Kaufungen errichtete
Erziehungshaus des Ordens und die Verwaltung der Ordensgüter.
Dem Großkanzler unterstanden ein Schatzmeister, der zugleich
Generaladministrator war, sowie ein Spezialadministrator der
Ordensgüter. Der innere Kanzleirat bestand aus vier vom König
ernannten Mitgliedern und befasste sich vor allem mit
Rechtsangelegenheiten sowie der Güter- und
Vermögensverwaltung.
1.05 Hofbankier:
Der
zum Hofstaat zählende Kasseler Bankier Jordis-Brentano wickelte
alle Finanzgeschäfte des Königs, seiner Familie und der
königlichen Entourage in Privat- und Hofhaltungsangelegenheiten
ab.
Auswärtiges
2.01 Ministerium des
Staatssekretariats und der äußeren Angelegenheiten:
Der Minister des Staatssekretariats war der Erste Minister,
der das Staatssiegel verwahrte, die Aufsicht über die Archive
des Staates führte, alle Befehle des Königs gegenzeichnete und
bekannt gab, mit den Reichsständen korrespondierte und die
täglichen Rechnungsauszüge des Staatsschatzes verwahrte. Daneben
verwaltete er alle Bereiche der äußeren Angelegenheiten und
Beziehungen zu fremden Staaten, u.a. Einhaltung aller Staats-
und Handelsverträge, Korrespondenz mit den westphälischen
Gesandten in anderen Staaten und den fremden Gesandten in
Westphalen.
Der am 17. November 1807 von Napoleon zum
Minister-Staatssekretär ernannte Johannes v. Müller bat schon am
28. Dezember um seine Entlassung, die am 21. Januar 1808
erfolgte. Sein Nachfolger wurde am 26. Februar 1808 Pierre
Alexandre Le Camus, Graf v. Fürstenstein.
Justizwesen
3.01 Ministerium der Justiz:
Gemäß Artikel 19 der Verfassung des Königreichs Westphalen
vom 7. Dezember 1807 war ein gemeinsames Ministerium für das
Justizwesen und die inneren Angelegenheiten gebildet worden,
dessen Leitung zunächst provisorisch, dann definitiv dem
französischen Staatsrat Siméon anvertraut wurde. Durch
königliches Statut vom 23. Dezember 1808 wurden die beiden
Ressorts mit Wirkung zum 1. Januar 1809 voneinander getrennt.
Das Justizministerium verwaltete die gesamte Zivil- und
Kriminalgerichtsbarkeit. Neben der Organisation und
Beaufsichtigung der Gerichtshöfe, Tribunale und Friedensgerichte
sowie des Notariats- und Hypothekenwesens oblag dem Ministerium
die Begutachtung von Gnadensachen, von Fragen der
Rechtsauslegung und von Gesetzesvorhaben sowie die Anzeige und
Abstellung von Missständen im Justizwesen.
Siméon
hatte das Amt des Justizministers vom 7. Dezember 1807 bis zum
12. Oktober 1813 inne. An diesem Tag nahm er seinen Abschied und
kehrte nach Frankreich zurück. Sein Nachfolger wurde Gustav
Anton v. Wolffradt.
Verwaltung des Inneren
4.01 Ministerium des Innern:
Das Innen- und
Justizressort bildeten aufgrund von Artikel 19 der Verfassung
des Königreichs Westphalen vom 7. Dezember 1807 zunächst ein
gemeinsames Ministerium unter dem provisorisch berufenen
französischen Staatsrat Siméon. Durch Statut vom 23. Dezember
1808 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1809 zwei getrennte
Ministerien für Justiz und das Innere gebildet. Der
Dienstaufsicht des Innenministers unterstanden die Präfekten,
Unterpräfekten und Maires sowie das Rechnungswesen der
Departements und Gemeinden. Ihm oblagen u.a. die Verwaltung der
Gefängnisse und Zuchthäuser, der Hospitäler und
Medizinalanstalten, der Baumschulen und Schäfereien, die
Festlegung und Aufsicht über Maße und Gewichte, die
Beaufsichtigung der öffentlichen Gottesdienste, die Sorge um das
öffentliche Unterrichtswesen, die Universitäten, Museen und
Theater, die Anfertigung von Bevölkerungstabellen und die
allgemeine Landesstatistik sowie das gesamte öffentliche
Bauwesen.
Auf den Minister Siméon folgte am 23.
Dezember 1808 Gustav Anton v. Wolffradt, der am 12. Oktober 1813
das Justizministerium übernahm, worauf Karl August v. Malchus
nachfolgte.
4.02 Generaldirektion des öffentlichen
Unterrichts:
Zum Geschäftskreis der Generaldirektion
zählten die Leitung und Oberaufsicht über alle Bereiche des
öffentlichen Unterrichts, die Organisation der Universitäten,
Lyzeen, Sekundär- und Primärschulen und anderer
Unterrichtsanstalten, die obere Verwaltung der zu den
allgemeinen Studienfonds gehörenden Güter, die Ernennung oder
der Vorschlag zu den Ämtern des öffentlichen Unterrichts und zu
den Verwalterstellen der dazu gehörenden Fonds, die Vergabe von
Stipendien und Freitischen sowohl für die Universitäten wie auch
für die Lyzeen sowie die Gewährung von Konskriptionsbefreiungen
in ihrem Zuständigkeitsbereich. Generaldirektor war seit dem 21.
Januar 1808 Johannes v. Müller, nach dessen Tod am 29. Mai 1809
Justus Christoph (Baron v.) Leist.
Bestandsgeschichte: Die
westphälischen Registraturen wurden nach dem Zusammenbruch des
Königreichs auf die Nachfolgestaaten aufgeteilt. Viele Akten
mögen danach fortgeführt worden sein, andere sind mit Sicherheit
zugrunde gegangen. Der unteilbare Rest verblieb in Kassel und
gelangte im späten 19. Jahrhundert über das Staatsarchiv Marburg
in das Geheime Staatsarchiv in Berlin. In Marburg blieben nur
die Akten mit hessischem Betreff zurück.
Neben den
vermutlich schon Ende des 19. Jahrhunderts formierten und
verzeichneten Beständen bzw. Beständegruppen westphälischer
Provenienzen ab Bestand 75 verblieb offenbar ein größerer Fonds
ungeordneter Nachträge im Umfang von 21,75 m (Hessenmeter),
denen einige über Ablieferungsverzeichnisse erschlossene
Akzessionen von 1904 angefügt waren. Diese Nachträge wurden
vermutlich 1938 vor dem Umzug des Staatsarchivs verpackt, wobei
die Aktenschürzen durchweg die Aufschrift '79 a Generalintendant
von Hessen' erhielten und nach dem Umzug entsprechend
aufgestellt wurden. Erst im Zuge der im Jahre 2004 begonnenen
Neuverzeichnung bzw. Überarbeitung der vorliegenden
Verzeichnisse der westphälischen Bestände stellte sich heraus,
dass es sich bei diesem Bestand keineswegs um Akten des
Generalintendanten von Hessen oder gar des Generalintendanten
der kaiserlichen Domänen handelte, sondern um ungeordnete
'Westphälische Nachträge' , Akten und Amtsbücher fast aller
westphälischen Behörden, deren Sitz im althessischen Anteil
Westphalens lag. Der Bestand 79 a wurde daher aufgelöst und
provenienzgerecht auf die Bestände 75 - 78 sowie 265/4 - 265/9
aufgeteilt.
Geschichte des
Bestandsbildners: Kriegswesen
5.01
Kriegsministerium:
Die Bildung eines
Kriegsministeriums erfolgte aufgrund von Artikel 19 der
Verfassung des Königreichs Westphalen vom 7. Dezember 1807. Der
Kriegsminister war für die Vollziehung aller einschlägigen
Gesetze und Befehle des Königs verantwortlich. Ihm oblagen die
Aushebung, Inspektion und Organisation der regulären
westphälischen Armee, der königlichen Garde und Gendarmerie wie
auch der Veteranenverbände, die Verwaltung aller militärischen
Einrichtungen wie z.B. der Festungen, Hospitäler und
Militärakademien sowie Besoldungs- und Pensionsangelegenheiten
und das Kriegsgefangenenwesen.
Am 7. Dezember 1807
wurde der französische Generalgouverneur in Hessen Joseph
Lagrange westphälischer Kriegsminister, dem schon nach einer
Woche am 14. Dezember 1807 Joseph Morio nachfolgte. Von der
Entlassung Morios im August 1808 bis zur Ernennung seines
Nachfolgers Jean Baptiste Eblé im Oktober 1808 musste der
Finanzminister v. Bülow das Kriegsministerium provisorisch
mitversehen. Nach dem Ausscheiden Eblés übernahm am 1. Februar
1810 Philippe François Maurice d'Albignac, Graf v. Ried
provisorisch das Amt. Ihm folgte nach einem kurzen Zwischenspiel
des Justizministers Siméon im September am 29. September 1810
Valentin Salha, Graf v. Höne, nach, der bis zum Ende des Staates
Minister blieb.
5.02 Generalkriegszahlmeister:
Der Generalkriegszahlmeister war Mitglied der
Generalintendanz des Staatsschatzes und dort zuständig für die
Bestreitung aller für die Aufstellung und Unterhaltung des
Militärs erforderlichen Ausgaben.
5.03
Invalidenkasse:
Durch königliches Dekret vom 29. Juni
1808 wurde eine Invalidenkasse zur Bezahlung der Pensionen und
Gnadengehälter für die ehemaligen Militärangehörigen errichtet.
Die Führung und Verwaltung der Kasse erfolgte unter der Aufsicht
des Kriegsministers durch einen fünfköpfigen
Hauptverwaltungsrat. Dem Gremium gehörten der Gouverneur der
Stadt Kassel, der Kommandant der Militärschule, der
Generalrevenueninspektor, der erste Präsident des
Appellationsgerichts und ein vom Kriegsminister vorgeschlagener
Notar an.
Der Kriegszahlmeister war zugleich auch
Schatzmeister der Invalidenkasse. Zu den der Invalidenkasse
zugewiesenen Fonds zählten der dem Kriegsminister zugewiesene
Etatposten 'Militär-Pensionen', ein zweiprozentiger Abzug von
den Aufwendungen für die Verpflegung der westphälischen Armee,
die bei Beförderungen von Offizieren und
Militärverwaltungsbeamten zu erhebenden Gebühren, der Ertrag der
Liegenschaften und anderen Besitzungen der Kasse sowie die
militärischen Strafgelder. Aus den genannten Erträgen bestritt
die Invalidenkasse die vierteljährlich fälligen Pensionen aller
Militärangehörigen und die Gnadengehälter der Invaliden. Der
Hauptverwaltungsrat war dem Kriegsminister alle drei Monate
rechenschaftspflichtig.
5.04 Spezialkommission für
Truppenverpflegung:
Die Spezialkommission war
zuständig für die Verpflegung von Rekonvaleszenten im Marburger
Schloss.
5.05 Direktion der Pulver- und
Salpeterbereitung
Die durch ein Dekret vom 13.
Dezember 1810 begründete Direktion führte die Aufsicht über
Erzeugung, Behandlung und Handel mit Salpeter und Schießpulver.
Seit der Gründung der Generaldirektion der Artillerie und des
Geniewesens stand sie unter deren Aufsicht.
5.06
Generaldirektion der Artillerie und des Geniewesens (Direction
générale d'artillerie et du génie):
Durch ein
königliches Dekret vom 18. Februar 1812 wurden die Artillerie
sowie das Kriegs- und Genie-Bauwesen zu einer Generaldirektion
vereinigt, die im Hinblick auf die militärischen Arbeiten dem
Kriegsminister, im Hinblick auf das Zivilbauwesen hingegen dem
Innenminister unterstand. Zu ihrem Geschäftskreis zählten das
Kommando über das Artillerie- und Geniekorps, die Ausrüstung der
Artillerie, das Festungsbauwesen, der Bau und die Unterhaltung
der Wege, Brücken und Kanäle sowie die Errichtung und
Unterhaltung aller Militärgebäude.
Finanzwesen
6.01 Finanzministerium:
Das Ministerium für die
Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz wurde aufgrund
des Artikels 19 der Verfassung des Königreichs Westphalen vom 7.
Dezember 1807 gebildet. Dem Finanzminister oblagen der Vorschlag
und die Durchführung aller Gesetze und königlichen Dekrete über
die Ausschreibung, Erhebung und Verwaltung der direkten und
indirekten Steuern, die Unterbreitung von Personalvorschlägen
für die Ernennung aller Finanzbeamten, General- und
Spezialerheber, das Kataster- und Münzwesen, die Tilgung der
öffentlichen Schulden, die Verwaltung der Posten, Zölle und
Lotterien, Domänen und Forsten, Bergwerke und Salinen, zeitweise
der Brücken, Straßen und Wasserwege sowie die Förderung von
Fabriken, Handel und Handwerk. Darüber hinaus hatte er
alljährlich den Generaletat aller Einnahmen und Ausgaben zu
formieren.
Der erste Finanzminister war Jollivet, dem
im Februar 1808 Beugnot und schon im März Louis Pierre Edouard
Bignon nachfolgten. Durch Dekret vom 8. Mai 1808 übernahm Ludwig
Friedrich Viktor Hans v. Bülow das Amt bis zum 8. April 1811.
Sein Nachfolger wurde Karl August v. Malchus.
6.02
Oberrechnungskammer:
Die aus einem Präsidenten, sechs
Oberrechnungsräten, zwölf Referendaren und einem Sekretär
bestehende und in zwei Sektionen unterteilte Oberrechnungskammer
empfing und überprüfte alle Rechnungen der Verwalter
öffentlicher Gelder. In der ersten Sektion wurden u.a. die
Rechnungen der General- und Kreiseinnehmer, der Salz-, Berg- und
Hüttenwerkskassierer, Domänendirektoren und Gemeindeerheber, in
der zweiten Sektion die Rechnungen der Domänen- und
Forsterheber, Postdirektoren und -verwalter, des
Generalkassierers, -zahlmeisters und -kriegszahlmeisters und der
Amortisationskasse geprüft. Bezüglich der Ausübung ihrer
Amtsbefugnisse war die Oberrechnungskammer unabhängig von allen
anderen Verwaltungsbehörden des Königreichs. Unterließ oder
versäumte ein Beamter die Rechnungslegung zum festgesetzten
Termin, so konnte die Kammer das gesetzlich festgelegte
Strafgeld gegen ihn verhängen. Entscheidungen der
Oberrechnungskammer konnten innerhalb von drei Monaten vor dem
Staatsrat angefochten werden. Am Jahresende erstattete der
Präsident des Gremiums dem König einen Bericht über alle
untersuchten Rechnungen, in welchem gegebenenfalls auch
Vorschläge zur Verbesserung des Rechnungswesens unterbreitet
werden konnten.
6.03 Öffentlicher Schatz,
Generaldirektion des Königlichen Schatzes, Generalintendanz des
Staatsschatzes:
Durch königliches Dekret vom 14.
Dezember 1807 wurde die Organisation des Öffentlichen Schatzes
verfügt, der der Aufsicht des Finanzministers unterstand. Das
Gremium bestand zunächst aus drei Verwaltern, einem
Generalkassierer und einem Generalzahlmeister. Die eingehenden
Gelder wurden in einer Kasse mit drei verschiedenen Schlössern
deponiert. Am 17. November 1808 wurde eine Generaldirektion des
Königlichen Schatzes unter einem Staatsrat als Generaldirektor
eingerichtet, dem hinfort die drei Administratoren, der
Generalkassierer, der Generalzahlmeister sowie zwei
Kassenkontrolleure und drei Inspektoren untergeordnet waren. Ein
Administrator führte die Aufsicht über die Einnahmen, der zweite
über die Ausgaben und der dritte über die Erhebung des Debits
der Rechnungsbeamten. Die alltäglich zu erstellenden
Situationsetats der Kassen wurden dem Generaldirektor und über
diesen dem Finanzminister zugestellt. Die Distriktseinnehmer und
alle Rechnungsführer, deren Fonds unmittelbar dem königlichen
Schatz zugute kamen, hatten dem Generaldirektor allwöchentlich
Situationsetats ihrer Kassen einzusenden. Letzterer wiederum
hatte dem Finanzminister, sooft dieser es verlangte, über den
Zustand der öffentlichen Kassen und ihrer Einkünfte Bericht zu
erstatten und einmal pro Monat über die Geschäftsführung aller
Rechnungsführer und den Zustand ihrer Kassen Rechenschaft
abzulegen.
Die Generalintendanz des Staatsschatzes
wurde durch ein königliches Dekret vom 11. November 1811
errichtet. Sie vereinigte in sich die Befugnisse und Geschäfte
der Generaldirektion des Staatsschatzes und der
Amortisationskasse sowie die Liquidation und Eintragung der
öffentlichen Schuld. Der Generalintendant arbeitete in seinem
Geschäftsbereich unmittelbar mit dem König zusammen. Alle drei
Monate sandte er ein Verzeichnis seiner Transaktionen an den
Finanzminister, dem er auch alle Etats und Belege zukommen ließ,
die letzterer von ihm anforderte. Dem Generalintendanten
unterstanden drei Administratoren für die Einnahmen, Ausgaben
und das Rechnungswesen, zwei Generalzahlmeister, ein Inspektor
des Schatzes, ein Generalkassierer, die Liquidationskommission
und Spezialkommissare zur Tilgung der Staatsschuld. Die dem
Finanzminister unterstehenden, mit der Erhebung der
Staatseinkünfte betrauten Beamten wurden in Bezug auf die
Rechnungen, die sie über die an den Staatsschatz abzuliefernden
Beträge zu führen hatten, vom Generalintendanten instruiert.
Alle Staatseinkünfte wie auch die Depositen- und Kautionsgelder
flossen in die Kassen des Schatzes. Der Generalintendant hatte
darüber hinaus auch alle Debets der Rechnungsbeamten und
Schuldner des Schatzes eintreiben zu lassen. Er stellte die
Rechnungen der Generaleinnehmer, Zahlmeister, Unternehmer,
Lieferanten und anderer Personen fest, die vom Staatsschatz zum
öffentlichen Dienst bestimmte Gelder erhalten hatten, visierte
die ministeriellen Anweisungen und verordnete gemäß den
königlichen Dekreten und Entscheidungen alle zur Bestreitung der
Ausgaben notwendigen Geldumsetzungen und Verhandlungen.
6.04 Generalkasse des Staatsschatzes:
Die
Generalkasse unterstand der Generaldirektion des Staatsschatzes,
dann der Generalintendanz des Staatsschatzes. Sie war das
Zentrum aller Einnahmen und Ausgaben des Staates. Alle
Zahlungsanweisungen der Ministerien gingen, versehen mit dem
Genehmigungsvermerk des Generalintendanten des Staatsschatzes an
den Generalzahlmeister zurück und wurden, soweit es Auszahlungen
in Kassel betraf, mit dessen Zahlungsanordnung versehen durch
den Kassierer der täglichen Ausgaben direkt bezahlt. Vgl.
6.05.
6.05 Generalzahlmeister der verschiedenen
Ausgaben:
Der Generalzahlmeister der verschiedenen
Ausgaben unterstand dem Generalintendanten des Staatsschatzes
und hatte alle Staatsausgaben mit Ausnahme der Aufwendungen für
das Militärwesen zu bestreiten.
6.06
Amortisationskasse:
Die durch das Gesetz vom 14. Juli
1808 über die Tilgung der öffentlichen Schuld des Königreichs
Westphalen gebildete, vom Finanzministerium zu beaufsichtigende
Amortisationskasse stand unter der Direktion eines Staatsrats.
Diesem wiederum waren ein Generalschatzmeister und ein
Kontrolleur unterstellt, welche die der Kasse überwiesenen Fonds
zu erheben und aus deren Ertrag die Nationalschuld zu bezahlen
hatten. Jährlich sollte der Kasse die Summe von vier Millionen
Francs zur Tilgung von Zinsen und immerwährenden Renten sowie
zur sukzessiven Kapitalabtragung ausgesetzt werden. Dieser
Betrag sollte u.a. aus einer von allen Einwohnern des
Königreichs nach Klassen zu erhebenden Personalsteuer
aufgebracht werden. Außerdem hatte der Direktor der geistlichen
Güterverwaltung über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich
500.000 Franken an die Amortisationskasse zu überweisen. Die der
Kasse zugewiesenen Fonds durften nicht mit den übrigen Revenuen
des Staates vermischt werden. Bezüglich der
Personalsteuererhebung waren die General-, Domänen- und
Kantonserheber nur dem Staatsrat unterstellt. Der Direktor der
Amortisationskasse hatte dem Finanzminister monatlich einen
Extrakt über den Zustand der Kasse vorzulegen. Am 21. November
1811 wurde die Amortisationskasse mit der Generaldirektion des
Königlichen Schatzes zu einer Behörde unter dem Titel
Generalintendanz des öffentlichen Schatzes zusammengefasst. Die
Reichsschuldentilgungskasse ist identisch mit der
Amortisationskasse.
Findmittel:
HADIS-Datenbank
Zusatzinformationen: 6.07
Generalschuldenliquidationskommission:
Durch Gesetz
vom 14. Juli 1808 wurde eine Einrichtung zur Tilgung der
öffentlichen Schuld des Königreichs errichtet, die vom
Generaldirektor der Amortisationskasse als Generalliquidator
geleitet wurde. Seine Hauptaufgabe war die Liquidation aller
Hypothekenschulden, seien sie auf Domänen oder Kassen der
verschiedenen Landesteile des Königreichs verschrieben. Das
Dekret vom 22. November 1811, das auch die Amortisationskasse
mit der Generaldirektion des Königlichen Schatzes zur
Generalintendanz des Staatsschatzes vereinigte, wies diese
Aufgabe einer innerhalb der Generalintendanz gebildeten
Liquidationskommission unter dem Vorsitz des Generalintendanten
zu. Die Spezialschuldenliquidationskommissionen arbeiteten unter
seiner Leitung weiter.
6.08
Spezialschuldenliquidationskommissionen:
Die von den
Gemeinden der Vorgängerstaaten des Königreichs Westphalen zur
Bestreitung der Kriegslasten aufgenommenen Schulden wurden nicht
als öffentliche oder Staatsschulden anerkannt, sondern durch ein
königliches Dekret vom 2. Mai 1808 zu Arrondissements- bzw.
Gemeindeschulden deklariert. Für jede vormalige Provinz des
Königreichs wurden zwei besondere Liquidatoren bestellt; der
eine sollte möglichst aus den Mitgliedern der vormaligen
landständischen Korporation, der zweite aus den Bediensteten der
mit diesen Angelegenheiten vormals befassten Verwaltungsbehörde
ausgewählt werden. Gemeinsam mit den Präfekten hatten sie genaue
Erkundigungen über die Beschaffenheit der Schulden einzuziehen,
die Tilgungsfonds zu ermitteln, den Zustand der Kassen zu
untersuchen und dem Generalliquidator alle diesbezüglichen
Informationen zuzuleiten. Über den Fortgang ihrer Arbeiten waren
sie dem Finanzminister vierzehntäglich
rechenschaftspflichtig.
6.09 Hessische
Kriegskasse:
Aus der Kriegskasse verlieh der Landgraf
von Hessen-Kassel, einer der größten Gläubiger Europas, die aus
den mit England geschlossenen Subsidienverträgen erzielten
Erlöse an verschiedene hessische und außerhessische
Korporationen und Privatpersonen, vor allem aber auch an
deutsche und außerdeutsche Fürsten und Herren. Die Kapitalien
und Originalobligationen konnten nach der Okkupation des
Kurfürstentums 1806 vor dem Zugriff der französischen Besatzer
gerettet werden. Franzosen wie auch westphälische Behörden
fahndeten gleichwohl intensiv nach dem Verbleib der Gelder und
Schuldverschreibungen, um sie mit Beschlag belegen bzw.
eintreiben zu können. Im Frühjahr 1808 konfiszierte Napoleon
unter Berufung auf das Eroberungsrecht die Außenstände des
exilierten Kurfürsten zugunsten des 'Domaine extraordinaire de
la couronne', seines wichtigsten Kriegsfinanzierungsinstruments.
Seinem in Kassel regierenden Bruder verblieben lediglich die
Außenstände westphälischer Untertanen.
6.10
Generaldirektion der Domänen:
Die Generaldirektion
der Domänen ging aus der am 29. März 1808 gegründeten
Generalverwaltung der Domänen, Gewässer und Forsten hervor. Am
15. März 1810 wurde die Verwaltung der Staatsdomänen von der der
Forsten und Gewässer getrennt. Die Behörde war mit der
Verwaltung der Einkünfte derjenigen Güter beauftragt, die gemäß
den Bestimmungen des Berliner Vertrags vom 28. April 1808 dem
König von Westphalen zugeteilt worden waren. Darüber hinaus
hatte sie seit dem 1. Dezember 1810 die mit den Staatsdomänen
vereinigten Güter der Stifter, Klöster und anderer aufgehobener
Stiftungen zu erhalten und zu verwalten. Die Generaldirektion
ordnete und beaufsichtigte den Verkauf von Domänengütern und die
Ablösung der dem Staat zukommenden Renten und Grundabgaben. Auch
die Verwaltung der Güter der aufgehobenen Gilden und Zünfte fiel
in ihren Zuständigkeitsbereich.
6.11 Generaldirektion
der direkten Steuern:
Die dem Finanzministerium
unterstehende, aus einem Direktor und vier Inspektoren
bestehende Generaldirektion wurde ebenso wie entsprechende
Departementaldirektionen durch ein königliches Dekret vom 29.
März 1808 errichtet. Der Behörde oblagen Anlage, Repartition und
Erhebung der direkten Steuern sowie die Bescheidung aller
einschlägigen Gesuche. Zu ihren Hauptaufgaben zählten die
Sammlung und Umarbeitung aller Kataster und die Anfertigung
neuer Steuerrollen. Am 16. April 1811 wurde die Generaldirektion
wieder aufgehoben und in ein Büro des Finanzministeriums
umgewandelt.
6.12 Generalverwaltung der indirekten
Steuern:
Die durch Dekret vom 5. Dezember 1808
gebildete Generalverwaltung unterstand dem Finanzministerium.
Ein Direktor und mehrere Inspektoren hatten für die Feststellung
und Erhebung der indirekten Steuern, d.h. der Verbrauchssteuern,
des Salzregals und der Stempelgefälle, zu sorgen.
6.13 Generaladministration der Berg-, Hütten- und
Salzwerke:
Die durch ein königliches Dekret vom 27.
Januar 1809 gebildete Behörde unterstand dem Finanzministerium.
Sie überwachte die Verwaltung der königlichen Berg-, Hütten- und
Salzwerke und in Ausübung des Berg- und Salzregals auch die in
Privatbesitz befindlichen Werke. Das Gremium bestand aus einem
Generaldirektor, vier Generalinspektoren und einem Kontrolleur
des Rechnungswesens. Der Generaldirektor kontrollierte die
Geschäftsführung der Berghauptleute, die alle drei Monate
Bericht zu erstatten hatten. Einmal pro Jahr wurden die
Berghauptleute nach Kassel berufen, um unter dem Vorsitz des
Generaldirektors über die Haushaltspläne sowie über alle in das
Ressort einschlagenden Angelegenheiten zu beraten. Ein
Generalinspektor nahm die Aufgaben eines Generalsekretärs der
Administration wahr, während die übrigen mit Vorträgen,
Spezialuntersuchungen und Inspektionsreisen betraut waren. Im
Oberbergamt besaßen sie nur eine konsultative Stimme.
Als mittlere Stufe waren zwischen die Generaldirektion und
die Bergarrondissements (Bergämter) noch die Bergdivisionen
(Berghauptmannschaften) geschaltet. Es gab im Königreich drei
Bergdivisionen: Elbedivision, Harzdivision und Weserdivision
(siehe 6.18).
6.14 Generalverwaltung der Wege,
Brücken und öffentlichen Gebäude:
Die
Generalverwaltung wurde am 1. August 1809 als Zentralinstanz zur
Administration des Bauwesens errichtet. Der Generaldirektor
leitete zugleich auch die Generaladministration der Berg-,
Hütten- und Salzwerke. Ihm oblagen die Inspektion und Aufsicht
über alle Gegenstände der Bauverwaltung. Die Minister, in deren
Wirkungskreis die jeweiligen Bauvorhaben fielen, ließen dem
Generaldirektor die entsprechenden Anweisungen zukommen. In
Kassel wurde ein aus dem Generaldirektor, einem
Generalinspektor, einem Oberbaurat, zwei Baumeistern, einem
Sekretär und zwei Bauinspektoren bestehender Oberbau- oder
Generalrat errichtet. Das Gremium hatte Vorschläge und Pläne zu
den verschiedenen Bauvorhaben zu unterbreiten, und zwar sowohl
in technischer Hinsicht wie auch bezüglich des Rechnungswesens,
und ein Votum in allen das Bauwesen betreffenden
Verwaltungsstreitsachen abzugeben. Zur Herstellung und
Unterhaltung der Brücken, Häfen und Schleusen wurden zwei
Strombaumeister in Magdeburg und Minden bestellt. Darüber hinaus
war in jedem Departement ein Departementsbaumeister, in jedem
Distrikt ein Distriktsbaumeister angestellt. Per Dekret vom 16.
April 1811 wurde die Generalverwaltung wieder von der mit ihr
personell verbundenen Verwaltung der Berg- und Hüttenwerke
getrennt und bildete fortan eine Abteilung des
Innenministeriums.
Nach der Bildung der
Generaldirektion der Artillerie und des Geniewesens am 18.
Februar 1812 und dem Übergang der Zuständigkeit für Wege,
Brücken und Kanäle auf diese, blieben der Generalverwaltung nur
noch die öffentlichen Gebäude. Die Behördenbezeichnung wurde
entsprechend auf Generaladministration der öffentlichen Gebäude
reduziert.
Vor der Errichtung der Generalverwaltung
der Wege, Brücken und öffentlichen Gebäude hatte hinsichtlich
der Verwaltung der Straßen, Brücken und Wege die kurhessische
Oberwegekommission als westphälische Behörde fortbestanden,
beschränkte sich in ihrer geographischen Zuständigkeit aber
vermutlich auf das althessische Gebiet.
6.15
Generalverwaltung der fahrenden und reitenden Posten:
Durch ein königliches Dekret vom 11. Februar 1808 wurde in
Kassel eine dem Finanzministerium unterstellte Generalverwaltung
der Posten eingerichtet, die aus einem Generaldirektor, drei
Inspektoren, einem Generalsekretär und einem Generalkassierer
bestand. Dem Generaldirektor oblag die Verwaltung des gesamten
Postwesens sowohl innerhalb des Königreichs wie auch gegenüber
dem Ausland. Der Generaldirektion unterstanden
Kreispostdirektoren, denen wiederum mehrere Postämter,
Postexpeditionen und Posthaltereien zugeordnet waren.
6.16 Generalverwaltung der Forsten und Gewässer:
Die zum Finanzressort gehörende, ursprünglich mit der
Domänenverwaltung verbundene Administration der Forsten und
Gewässer wurde durch ein königliches Dekret vom 15. März 1810
verselbständigt. Dem Generaldirektor unterstanden fünf
Generalinspektoren, sechs für bestimmte Distrikte zuständige
Konservationen, die wiederum in verschiedene Forstinspektionen
unterteilt waren, sowie die Forstschule.
6.17
Generaldirektion der geistlichen Güter (Direction générale des
économats):
Die Generaldirektion der geistlichen
Güter wurde durch ein Dekret vom 5. Februar 1808 errichtet zur
Überwachung der Güterverwaltung der geistlichen Stifter, Klöster
usw., die u.a. ein Zehntel ihrer Einkünfte an die
Amortisationskasse zu liefern hatten. Durch Personalunion des
Generaldirektors Staatsrat v. Coninx mit der Generaldirektion
der Krondomänen und Kapitalien innerhalb der Intendanz des
Königlichen Hauses verbunden, kam es offenbar schon früh auch zu
einer organisatorischen Verbindung, die sich in den verwendeten
Titulaturen 'Generaldirektor der Kapitalien und der geistlichen
Güter', Generaldirektor der Krondomänen und der geistlichen
Güter oder auch 'Generaldirektion der Krondomänen, der
Kapitalien und der geistlichen Güter' niederschlugen. Das Dekret
vom 1. Dezember 1810 hob alle unter der Aufsicht der
Generaldirektion stehenden Einrichtungen mit Ausnahme der dem
öffentlichen Unterricht gewidmeten Stiftungen und des Stifts
Wallenstein auf. Ihre Besitzungen wurden mit den Staatsdomänen
vereinigt. Das Edikt vom 5. Februar 1808 und damit die
Generaldirektion der geistlichen Güter wurde aufgehoben.
Die verbleibende Generaldirektion der Domänen (und
Kapitalien) der Krone ging in der Folge in der Intendanz des
Königlichen Hauses auf, bediente sich aber noch am 1. Mai 1811
eines Siegels mit der Inschrift: Direction générale des Domaines
de la Couronne et des Economats und der Umschrift : Royaume de
Westphalie. (Siehe 1.02)
6.18 Berghauptmann der
Weserdivision
Bei der Organisation der Berg-, Hütten-
und Salzverwaltung durch ein königliches Dekret vom 27. Januar
1809 wurden unterhalb der Generaldirektion für ganz Westphalen
als Mittelstufe drei Bergdivisionen mit regionaler Zuständigkeit
unter Berghauptleuten eingerichtet. Sitz der Harzdivision war
Clausthal und Rothenburg (Saale) Sitz der Elbedivision, während
die Weserdivision zunächst ihren Sitz in Richelsdorf hatte und
ihn später nach Karlshafen verlegte. Die Weserdivision umfasste
alle Gebiete westlich der Weser und der Werra einschließlich der
Schmalkaldener Kantone bis zu den jeweiligen
Landesgrenzen.
Staatsrat
7.01
Staatsauditeur, Sektion der Finanzen:
Der nur mit
beratenden Funktionen ausgestattete Staatsrat des Königreichs
Westphalen war in drei Sektionen unterteilt. Gemäß Artikel 22
der westphälischen Verfassung hatte die Finanzsektion alle
einschlägigen Gesetze zu entwerfen. Diese sollten anschließend
der entsprechenden Sektion der Reichsstände zur Diskussion und
gemeinsamen Beratung zugeleitet werden. Änderungs- und
Ergänzungswünsche der Stände sollten abschließend noch einmal im
Staatsrat unter dem Vorsitz des Königs beraten werden. Innerhalb
des Staatsrat bestanden über die Sektionen hinaus die
Bittschriftenkommission und seit dem 4. September 1811 die
Kommission der Adelstitel. Darüber hinaus fungierte der
Staatsrat als Kassationshof des Königreiches.
- Bestandssignatur
-
75
- Umfang
-
47,33 MM
- Kontext
-
Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> Akten bis 1867 >> Hessen und Hessen-Kassel >> Königreich Westphalen (1806/07-1813) >> Zentralbehörden
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Korrespondierende Archivalien: 42 a Direktion des kurfürstlichen Hausschatzes
Korrespondierende Archivalien: Bestände der Zentralbehörden des Königreichs Westphalen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
Korrespondierende Archivalien: 17 c Hessischer Lehnhof
Literatur: Bulletin des Lois du Royaume de Westphalie (Gesetz-Bülletin des Königsreichs Westphalen), Kassel 1808-1813
Literatur: Sauer, J.: Finanzgeschäfte der Landgrafen von Hessen-Kassel. Ein Beitrag zur Geschichte des kurhessischen Haus- und Staatsschatzes und zur Entwicklungsgeschichte des Hauses Rothschild, Fulda 1930 ·
Literatur: Lünsmann, F: Die Armee des Königreichs Westfalen 1807-1813, Berlin 1935 ·
Literatur: Berding, Helmut: Napoleonische Herrschaft zwischen Okkupation und Staatsneubildung. Die Regentschaft in Kassel, in: Staat, Gesellschaft, Wissenschaft. Beiträge zur modernen hessischen Geschichte, hrsg. v. Winfried Speitkamp (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 55), Marburg 1994, S. 7-21 ·
Literatur: Weinrich, Friedrich: August von Trott. Westfälischer Unterpräfekt in Eschwege 1808-1809, in: Das Werraland 8 (1956), S. 46f.
Literatur: Muras, Udo: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, Marburg 1992 (Magisterarbeit) ·
Literatur: Goecke, R.: Das Königreich Westphalen. Sieben Jahre französische Fremdherrschaft im Herzen Deutschlands 1807-1813, vollendet und hrsg. von Th. Ilgen, Düsseldorf 1888 ·
Literatur: Kaiserlich französische Einrichtungen
8.01 Generaldirektion der kaiserlichen Domänen
Der Generaldirektion der kaiserlichen Domänen oblag die Verwaltung der gemäß den Bestimmungen des Berliner Vertrags vom 28. April 1808 dem Kaiser der Franzosen für seine Dotationen zugeteilten Güter, und zwar sowohl der schon an private Besitzer vergebenen wie auch der noch dem Kaiser gehörenden Domänen. Die bis dahin gemeinsame französisch-westphälische Administration wurde am 17. Mai 1808 in eine reguläre französische Verwaltungsbehörde im Königreich Westphalen umgewandelt. An ihrer Spitze standen ein Generaldirektor und ein Generaleinnehmer, die beide vom Generalintendanten der Großen Armee ernannt wurden und unmittelbar seinen Befehlen unterstanden. Für das Fulda- und Werradepartement wurde eine Domänendirektion in Kassel eingerichtet, die Abgaben eintrieb, Naturalien versteigerte und die Pachten erneuerte.
8.02 Inspektion der außerordentlichen kaiserlichen Domänen:
Bei dieser Behörde handelte es sich vermutlich um eine Unterabteilung der sog. 'Domaine extraordinaire de la couronne', eines Eckpfeilers im Finanzierungsgebäude des Kaiserreichs. Der Schatz wurde gespeist durch Kriegskontributionen und Güterkonfiskationen in den eroberten Gebieten. Der Inspektor der außerordentlichen kaiserlichen Domänen arbeitete eng zusammen mit dem Direktor der kaiserlichen Domänen im Fulda- und Werradepartement (s. Bestand 76 l).
8.03 Dotationsdirektion:
Die Dotationsdirektion ist vermutlich mit der Generaldirektion der kaiserlichen Domänen identisch oder eine 1810/11 entstandene neue Behörde, die sowohl die Generaldirektion wie auch die Kaiserliche Domänendirektion für das Fulda- und Werradepartement ersetzte. Es finden sich neben der Behördentitulatur 'Administration des Dotations de 4e et 5e Classe en Westphalie', Stempel mit der Inschrift 'Direction des Dotations Impériales. Société de Westphalie' auch die Bezeichnungen des Direktors als 'Direktor und Administrator der kaiserlichen Domänen' und 'Direktor der Regie kaiserlich französischer Domänen'
8.04 Administration générale du pays conquis entre l'Elbe et le Rhin:
Nach dem Sieg über Preußen und der Ausdehnung des französischen Herrschaftsbereichs auf den gesamten Norden Deutschlands setzte Napoleon Ende Oktober 1806 eine Generalverwaltung für die eroberten Gebiete zwischen Rhein und Elbe ein. An der Spitze dieses Besatzungs- und Kontributionsregimes standen ein Generalgouverneur und ein Intendant.
Literatur: Berding, Helmut: Napoleonische Herrschafts- und Gesellschaftspolitik im Königreich Westfalen (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 7), Göttingen 1973 ·
Literatur: Almanach Royal de Westphalie pour l'an ..., Kassel 1810-1813 bzw. Königlich Westphälischer Hof- und Staatskalender auf das Jahr 1812, Kassel 1812
Literatur: Kleinschmidt, Arthur: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893 ·
Literatur: Kohl, Wilhelm und Richtering, Helmut Richtering (Bearb.): Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände. I, Behörden der Übergangszeit 1802-1816, Münster 1964, S. 129ff. ·
Literatur: Weidemann, Johannes: Neubau eines Staates. Staats- und verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalen (Schriften der Akademie für Deutsches Recht), Leipzig 1936 ·
Literatur: Rob, Klaus (Bearb.): Regierungsakten des Königreichs Westphalen 1807-1813 (Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, 2), München 1992 ·
Literatur: Tulard, J.: Der 'Domaine extraordinaire' als Finanzierungsinstrument napoleonischer Expansion, in: H. Berding (Hrsg.), Napoleonische Herrschaft und Modernisierung, in: Geschichte und Gesellschaft 6, 1980, S. 490-499 ·
- Bestandslaufzeit
-
(1792-)1806-1814
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10.06.2025, 08:12 MESZ
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- Bestand
Entstanden
- (1792-)1806-1814