Urkunden
Michel Dietz, B. zu Waiblingen, wegen Gotteslästerung und Androhung von Brandstiftung im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten der verwirkten peinlichen Strafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, fortan von dergleichen Untaten abzustehen. Er stellt ferner zwei Bürgen, die im Falle einer Brandstiftung der Herzogin Sabine von Württemberg mit 50 fl verfallen sein sollen. - Bürgen: 1) Agnes Scheffer, seine Mutter 2) Hans Scheffer, sein Bruder.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 6733
- Extent
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1 U
- Further information
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Siegler: Johann Sattler d.A., B. zu Waiblingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 Pap. S.
- Context
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Urfehden >> 12. Band 12: Vaihingen - Waiblingen, Stadt/ Amt / Vogtei/ Forst, auch außeramtliche Orte >> 12.2 Waiblingen >> 12.2.1 Waiblingen, Stadt
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
Scheffer, Agnes
Scheffer, Hans
Württemberg, Sabine; Herzogin, geb. Prinzessin von Bayern, 1492-1564
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- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:52 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1527 November 5 (Di n. Allerseelen)
Other Objects (12)
![Leonhard Höllwart aus Buoch, wegen Drohreden und anderer strafbarer Handlungen im Turm zu Waiblingen gef. und dem peinlichen Recht verfallen, jedoch auf sein und seiner Freundschaft Bitten der strengen Strafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, fortan Herzogin Sabine von Württemberg, ihren Erben und Nachkommen sowie ihren Amtleuten gehorsam zu sein und Streitigkeiten nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen. - Bürgen (mit 100 fl): 1) Baltus Höllwart, Schultheiß zu Breuningsweiler 2) Jakob Höllwart aus Buoch, seine Brüder.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8859df56-500b-4774-9e9d-346acb582b45/full/!306,450/0/default.jpg)
Leonhard Höllwart aus Buoch, wegen Drohreden und anderer strafbarer Handlungen im Turm zu Waiblingen gef. und dem peinlichen Recht verfallen, jedoch auf sein und seiner Freundschaft Bitten der strengen Strafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, fortan Herzogin Sabine von Württemberg, ihren Erben und Nachkommen sowie ihren Amtleuten gehorsam zu sein und Streitigkeiten nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen. - Bürgen (mit 100 fl): 1) Baltus Höllwart, Schultheiß zu Breuningsweiler 2) Jakob Höllwart aus Buoch, seine Brüder.
![Hieronymus Byßlin aus Rems, wegen Gotteslästerung zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürsprache von Junker Wolf Nothaft von Hohenberg und anderer Herren und Freunde der peinlichen Strafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, zeitlebens in keine offene Zeche mehr zu gehen sowie Streitigkeiten mit seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, und ihren Dienern und Untertanen nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/d514c0b1-fb3f-4bc7-b5c6-a1c2bc08b3a5/full/!306,450/0/default.jpg)
Hieronymus Byßlin aus Rems, wegen Gotteslästerung zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürsprache von Junker Wolf Nothaft von Hohenberg und anderer Herren und Freunde der peinlichen Strafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, zeitlebens in keine offene Zeche mehr zu gehen sowie Streitigkeiten mit seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, und ihren Dienern und Untertanen nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen.
![Xander Erck zu Neustadt, wegen Drohreden im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und Gönner der verwirkten Leibesstrafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt, sich fortan wohl zu verhalten. Er verschreibt zur Sicherheit sein Haus samt Hofraite zu Neustadt, an Urban Knittels Gut gelegen, welches bei Bruch dieser Verschreibung seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, heimfallen soll.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/981aa5a5-0185-4a69-a3fc-076e7023cf1b/full/!306,450/0/default.jpg)
Xander Erck zu Neustadt, wegen Drohreden im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und Gönner der verwirkten Leibesstrafe entledigt und freigel., schwört U. und gelobt, sich fortan wohl zu verhalten. Er verschreibt zur Sicherheit sein Haus samt Hofraite zu Neustadt, an Urban Knittels Gut gelegen, welches bei Bruch dieser Verschreibung seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, heimfallen soll.
![Ludwig Hottmann und Hans Minner, beide zu Korb, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen schwerer Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten ihrer Freundschaft von Herzogin Sabine von Württemberg des verwirkten peinlichen Rechts entledigt und wieder in Gnaden angenommen, schwören U. und geloben, keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden und sich fortan keinem Aufruhr mehr anzuschließen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3c7419b7-7d95-445d-8f06-9bf77a27b69b/full/!306,450/0/default.jpg)
Ludwig Hottmann und Hans Minner, beide zu Korb, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen schwerer Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten ihrer Freundschaft von Herzogin Sabine von Württemberg des verwirkten peinlichen Rechts entledigt und wieder in Gnaden angenommen, schwören U. und geloben, keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden und sich fortan keinem Aufruhr mehr anzuschließen.
![Michel Heffler zu Hohenacker, wegen Gotteslästerung und frevelhaften Verhaltens im Turm zu Waiblingen gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch begnadigt, schwört U. und gelobt, Streitigkeiten mit seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, ihren Amtleuten, Untertanen und Zugewandten gemäß der Appellationsordnung des Fürstentums nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/25be3a6d-18cd-44c6-b7ba-7c3ec3c24025/full/!306,450/0/default.jpg)
Michel Heffler zu Hohenacker, wegen Gotteslästerung und frevelhaften Verhaltens im Turm zu Waiblingen gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch begnadigt, schwört U. und gelobt, Streitigkeiten mit seiner Landesherrin, Herzogin Sabine von Württemberg, ihren Amtleuten, Untertanen und Zugewandten gemäß der Appellationsordnung des Fürstentums nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen.
![Baltus Heffler aus Hohenacker, wegen Bruchs einer Verschreibung im Turm zu Waiblingen gef. und harter Strafe an Leib und Leben verfallen, jedoch auf Bitten und Fürbitten begnadigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, das Fürstentum Württemberg unverzüglich zu verlassen und ohne Erlaubnis der Herzogin Sabine von Württemberg nicht mehr zu betreten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/5dd99b6d-bbea-40c4-b415-fe57bd80b112/full/!306,450/0/default.jpg)
Baltus Heffler aus Hohenacker, wegen Bruchs einer Verschreibung im Turm zu Waiblingen gef. und harter Strafe an Leib und Leben verfallen, jedoch auf Bitten und Fürbitten begnadigt und freigel., schwört U. und gelobt eidlich, das Fürstentum Württemberg unverzüglich zu verlassen und ohne Erlaubnis der Herzogin Sabine von Württemberg nicht mehr zu betreten.
![Jörg Kull aus Kemnat, wegen seiner Anwesenheit bei einem Streithandel zu Beinstein und unter dem Verdacht, bei der Entleibung eines Beteiligten mitgewirkt zu haben, im Turm zu Waiblingen gef., vom Vogt daselbst angeklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, Herzogin Sabine von Württemberg "peinlich verfallen" zu sein, jedoch auf Fürbitten und aus Barmherzigkeit freigel., schwört U. und gelobt eidlich, das Fürstentum Württemberg unverzüglich zu verlassen und zeitlebens nicht mehr zu betreten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/135d9443-bd4b-4407-941e-e1208ef6743c/full/!306,450/0/default.jpg)
Jörg Kull aus Kemnat, wegen seiner Anwesenheit bei einem Streithandel zu Beinstein und unter dem Verdacht, bei der Entleibung eines Beteiligten mitgewirkt zu haben, im Turm zu Waiblingen gef., vom Vogt daselbst angeklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, Herzogin Sabine von Württemberg "peinlich verfallen" zu sein, jedoch auf Fürbitten und aus Barmherzigkeit freigel., schwört U. und gelobt eidlich, das Fürstentum Württemberg unverzüglich zu verlassen und zeitlebens nicht mehr zu betreten.
![Jörg Rietmüller, B. zu Waiblingen, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen harter Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten von Herzogin Sabine von Württemberg und anderer begnadigt, schwört U. und gelobt eidlich, zeitlebens keine Wehr mehr zu tragen, ohne besondere Erlaubnis keine offenen Zechen und Gesellschaften zu besuchen sowie sich wohl und gehorsam zu verhalten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/086815d7-c622-4315-ac20-1ccf6d70b151/full/!306,450/0/default.jpg)
Jörg Rietmüller, B. zu Waiblingen, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen harter Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten von Herzogin Sabine von Württemberg und anderer begnadigt, schwört U. und gelobt eidlich, zeitlebens keine Wehr mehr zu tragen, ohne besondere Erlaubnis keine offenen Zechen und Gesellschaften zu besuchen sowie sich wohl und gehorsam zu verhalten.
![Kaspar Wöttinger, B. zu Waiblingen, schwerer Strafe verfallen, weil er sich während der Bauernunruhen außerhalb Waiblingens aufgehalten und dort ungebührliche Reden geführt hatte, jedoch auf Fürbitten von Herzogin Sabine von Württemberg und anderer begnadigt, schwört U. und gelobt, fortan keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden sowie sich wohl zu verhalten und an keinem Aufruhr mehr teilzunehmen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/5f44154f-ece0-42ab-9b34-6d0c6dfa90f5/full/!306,450/0/default.jpg)
Kaspar Wöttinger, B. zu Waiblingen, schwerer Strafe verfallen, weil er sich während der Bauernunruhen außerhalb Waiblingens aufgehalten und dort ungebührliche Reden geführt hatte, jedoch auf Fürbitten von Herzogin Sabine von Württemberg und anderer begnadigt, schwört U. und gelobt, fortan keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden sowie sich wohl zu verhalten und an keinem Aufruhr mehr teilzunehmen.
![Xander Erck zu Neustadt, wegen ungebührlicher Reden, mit denen er seine frühere Verschreibung gebrochen hatte, erneut im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und Gönner des peinlichen Rechts entledigt und wieder freigel., schwört U. und gelobt eidlich, sich fortan gehorsam und wohl zu verhalten, keine lange Wehr mehr zu tragen und offene Zechen zu meiden.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/84b44ab8-98b7-43a0-8922-ffed20305cc4/full/!306,450/0/default.jpg)
Xander Erck zu Neustadt, wegen ungebührlicher Reden, mit denen er seine frühere Verschreibung gebrochen hatte, erneut im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und Gönner des peinlichen Rechts entledigt und wieder freigel., schwört U. und gelobt eidlich, sich fortan gehorsam und wohl zu verhalten, keine lange Wehr mehr zu tragen und offene Zechen zu meiden.
![Bethomichel, B. zu Waiblingen, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen vormals mit Frau und Kindern aus dem Waiblinger Amt verwiesen, jedoch auf Fürsprache von Junker Werner von Neuhausen und anderer Gönner von Herzogin Sabine von Württemberg dazu begnadigt, wieder in Waiblingen zu wohnen, schwört U. und gelobt eidlich, fortan keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden und sich gehorsam und wohl zu verhalten.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1b75df9c-a13c-4587-8f2b-ed4d8feb0ce0/full/!306,450/0/default.jpg)
Bethomichel, B. zu Waiblingen, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen vormals mit Frau und Kindern aus dem Waiblinger Amt verwiesen, jedoch auf Fürsprache von Junker Werner von Neuhausen und anderer Gönner von Herzogin Sabine von Württemberg dazu begnadigt, wieder in Waiblingen zu wohnen, schwört U. und gelobt eidlich, fortan keine Wehr mehr zu tragen, offene Zechen und Gesellschaften zu meiden und sich gehorsam und wohl zu verhalten.
![Bartholomäus Grüner aus Öffingen, wegen strafbarer Handlungen im Turm zu Waiblingen gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft des verwirkten peinlichen Rechts entledigt und freigel., schwört U. und gelobt, Streitigkeiten gemäß der Appellationsordnung des Fürstentums nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen. Er stellt sechs gen. Bürgen, die der Herrschaft Württemberg mit 100 fl verfallen sein sollen, wenn er diese Verschreibung brechen oder sich auf obrigkeitliche Mahnung nicht stellen würde.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/78e1e837-69f3-43d8-9a7e-b9ac8c91b7db/full/!306,450/0/default.jpg)