Urkunde

Gegenurkunde Graf Johanns von Nassau zu: Graf Johann von Katzenelnbogen bekundet, daß er mit Graf Johann v. Nassau wegen aller Zwistigkeiten über die Herrschaft Hadamar und Driedorf in folgender Weise gesühnt ist: Graf Johann v. Katzenelnbogen soll Graf Joh. v. Nassau ein Drittel an Hadamar, Driedorf und Ems mit Schlössern, Dörfern, Land, Leuten, Gerichten, Mannen, Burgmannen und allem anderen Zubehör einräumen und ihn in Monatsfrist, nämlich am 14. September (montag nach unser liebin frauwendag nativitatis schirstkompt), in diessen Besitz setzen. Die beiden anderen Drittel soll Graf Johann v. Katzenelnbogen innehaben und nutzen solange er lebt. Nach seinem Tode soll sein Sohn, Graf Philipp v. Katzenelnbogen, beide Teile gleichfalls lebenslänglich besitzen; nach dessen Tode aber können Graf Johann von Nassau oder dessen Erben diese beiden Drittel für 6000 Gulden wieder einlösen. Das Rückkaufgeld soll dann zu Rheinfels oder Hohenstein bezahlt werden. Sterben die Grafen Johann und Philipp v. Katzenelnbogen vor Graf Johanns v. Katzenelnbogen Frau Anna, dann soll diese die beiden Drittel der Herrschaft Hadamar und Driedorf bis zu ihrem Tode widerspruchslos besitzen. Heirat et sie erneut, können die beiden Drittel mit 6000 Gulden (von Nassau) eingelöst werden. Beide Parteien geloben, alle zur Herrschaft gehörenden Mannen, Burgmannen, Bürger und Leute bei ihren hergebrachten Gnaden und Freiheiten zu belassen. Haben der + Graf Ruprecht von Nassau oder andere frühere Inhaber der Herrschaft Schulden oder Gülten darauf verschrieben, sollen diese gemäß dem beiderseitigen Anteil bezahlt werden. Alle zur Herrschaft gehörigen Urkk. im Besitz Graf Johanns von Nassau oder Graf Johanns v. Katzenelnbogen sollen zum gemeinsamen Nutzen in einen gemeinsamen Kasten gelegt werden; jedem soll sein Anteil daran zustehen. Wird Graf Johann v. Katzenelnbogen von jemandem wegen der Schlösser und Lande angesprochen, muß ihm Graf Johann v. Nassau beistehen. Greift einer Schlösser und Lande an, sollen sie beide es nach bestem Vermögen abwehren. Der Aussteller gelobt eidlich, alle diese Punkte zu halten und siegelt.

Archivaliensignatur
Hessisches Hauptstaatsarchiv, 170 I, U 907
Formalbeschreibung
Abschrift. Pergament, Anfang 16. Jh., Fragment

Kontext
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1405
Bestand
170 I Nassau-Oranien: Urkunden

Laufzeit
1405-06-22

Weitere Objektseiten
Rechteinformation
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
Letzte Aktualisierung
01.03.2023, 14:00 MEZ

Objekttyp


  • Urkunde

Entstanden


  • 1405-06-22

Ähnliche Objekte (12)