Urkunde

Graf Johann von Katzenelnbogen bekundet, dass er mit Graf Johann von Nassau wegen aller Zwistigkeiten über die Herrschaft Hadamar und Driedorf in folgender Weise gesühnt ist: Graf Johann von Katzenelnbogen soll Graf Johann von Nassau ein Drittel an Hadamar, Driedorf und Ems mit Schlössern, Dörfern, Land, Leuten, Gerichten, Mannen, Burgmannen und allem anderen Zubehör einräumen und ihn in Monatsfrist, nämlich am 14. September (montag nach unser liebin frauwendag nativitatis schirstkompt), in diessen Besitz setzen. Die beiden anderen Drittel soll Graf Johann von Katzenelnbogen innehaben und nutzen solange er lebt. Nach seinem Tode soll sein Sohn, Graf Philipp von Katzenelnbogen, beide Teile gleichfalls lebenslänglich besitzen; nach dessen Tode aber können Graf Johann von Nassau oder dessen Erben diese beiden Drittel für 6000 Gulden wieder einlösen. Das Rückkaufgeld soll dann zu Rheinfels oder Hohenstein bezahlt werden. Sterben die Grafen Johann und Philipp vvon Katzenelnbogen vor Graf Johanns von Katzenelnbogen Frau Anna, dann soll diese die beiden Drittel der Herrschaft Hadamr und Driedorf bis zu ihrem Tode widerspruchslos besitzen. Heirat et sie erneut, können die beiden Drittel mit 6000 Gulden (von Nassau) eingelöst werden. Beide Parteien geloben, alle zur Herrschaft gehörenden Mannen, Burgmannen, Bürger und Leute bei ihren hergebrachten Gnaden und Freiheiten zu belassen. Haben der + Graf Ruprecht von Nassau oder andere frühere Inhaber der Herrschaft Schulden oder Gülten darauf verschrieben, sollen diese gemäß dem beiderseitigen Anteil bezahlt werden. Alle zur Herrschaft gehörigen Urkk. im Besitz Graf Johanns von Nassau oder Graf Johanns von Katzenelnbogen sollen zum gemeinsamen Nutzen in einen gemeinsamen Kasten gelegt werden; jedem soll sein Anteil daran zustehen. Wird Graf Johann von Katzenelnbogen von jemandem wegen der Schlösser und Lande angesprochen, muss ihm Graf Johann von Nassau beistehen. Greift einer Schlösser und Lande an, sollen sie beide es nach bestem Vermögen abwehren.

Archivaliensignatur
Hessisches Hauptstaatsarchiv, 170 I, U 906
Formalbeschreibung
Ausfertigung. Mit den teilweise stark beschädigt Siegeln
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. 1405 feria secunda post festum assumptionis Marie virginis gloriose

Vermerke (Urkunde): Zeugen: Graf Simon von Sponheim und Vianden, Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken, Johann von Isenburg, Herr zu Büdingen,und Kuno von Scharfenstein d. J., Vitztum im Rheingau, die gleichfalls siegeln

Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller gelobt eidlich, alle diese Punkte zu halten und siegelt.

Bemerkungen
Regest: Arnoldi Miscellaneen S. 145 ff; Demandt; Katzenelnbogener Regesten 2482 (dort die weitere Überlieferung)

Kontext
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1405
Bestand
170 I Nassau-Oranien: Urkunden

Laufzeit
1405-08-17

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.03.2023, 13:58 MEZ

Objekttyp


  • Urkunde

Entstanden


  • 1405-08-17

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