Bestand
Unterbehörden: Kantonsmairien und Mairien (Bestand)
Enthält: Akten der inneren
Verwaltung
Bestandsgeschichte: Es
handelt sich um Reste der Überlieferung der westphälischen
Kantonsmairien, teils auch der Mairien. Nach dem Ende
Westphalens ist die Überlieferung in den meisten Fällen wegen
der personellen Identität zwischen westphälischem
Kantonsmaire und kurhessischem Amtmann oder Schultheiß bzw.
(Kantons-)Maire und Bürgermeister des Amtsortes vermutlich in
den Reposituren der Ämter und Städte aufgegangen und z.T.
wohl auch fortgeführt worden. Aus den 1821 aufgelösten Ämtern
gelangten fortgeführte wie auch nicht fortgeführte Unterlagen
der Kantonsmairien in die kurhessischen Rentereien bzw.
Kreisämter, so dass auch in den Beständegruppen 23 c (Ämter),
47 (Rentereien ab 1822), 180 (Kreisämter, dann Landratsämter)
und 330 (Städte) weiterhin Provenienzen der westphälischen
Zeit zu finden sind.
Geschichte des
Bestandsbildners: Nach Artikel 34 der Verfassung des
Königreichs Westphalen vom 15. November 1807 war das
Staatsgebiet in Departements, die Departements waren in
Distrikte, die Distrikte in Kantone und die Kantone in
Munizipalitäten eingeteilt. Das Dekret über die
Verwaltungsordnung vom 11. März 1808 legte die Departements
als die oberste Verwaltungsebene , die Distrikte als die
mittlere und die Munizipalitäten als die unterste
Verwaltungsebene fest. Dabei wurde rechtlich nicht zwischen
Stadt- und Landgemeinden unterschieden. An der Spitze einer
jeden Munizipalität stand der Maire, der vom König ernannt
wurde und den oberen und mittleren Verwaltungsbehörden
gehorsamspflichtig war.
Die Kantone waren nicht
Teil der allgemeinen Verwaltung, sondern bildeten nach
Artikel 47 der Verfassung Friedensgerichtsbezirke. Jede
Gemeinde gehörte einem Kanton an; große Munizipalitäten, wie
die Hauptstadt Kassel, konnten in mehrere Kantone, also
Friedensgerichtsbezirke, unterteilt sein. Die Kantone waren
zeitweise auch Bezirke der Erhebung der direkten Steuern und
in Anlehnung an die alte Ämterverfassung wohl deckungsgleich
mit den westphälischen Rentereibezirken.
Schon im
Laufe des Jahres 1808 erkannte man die Notwendigkeit zur
Schaffung einer weiteren Verwaltungsstufe auf Kantonsebene,
die 1809 zur Berufung von Kantonsmaires, wenn nötig unter
Zusammenfassung mehrerer Kantone unter einem Maire, führte,
die eine größere Einheitlichkeit und zügigeren
Verwaltungsablauf gewährleisten sollten (Bestand 77 a Nr.
128). Im Staatskalender wirde diese neue Einrichtung erstmals
1811 mit dem Vorbehalt 'provisoirement' beschrieben. Der
Kantonsmaire war zugleich Maire seines Wohnortes. Er
beaufsichtigte und leitete die Kommunalmaires.
Findmittel:
Arcinsys-Datenbank
- Bestandssignatur
-
78 d
- Umfang
-
0,58 MM
- Kontext
-
Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> Akten bis 1867 >> Hessen und Hessen-Kassel >> Königreich Westphalen (1806/07-1813) >> Departemental- und Unterbehörden >> Unterbehörden
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Korrespondierende Archivalien: Beständegruppen 23 c, 47, 180, 330
Literatur: Almanach Royal de Westphalie pour l'an ..., Kassel 1810-1813 bzw. Königlich Westphälischer Hof- und Staatskalender auf das Jahr 1812, Kassel 1812
Literatur: Wilhelm Kohl und Helmut Richtering (Bearb.): Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände. I, Behörden der Übergangszeit 1802-1816, Münster 1964, S. 129ff.
- Bestandslaufzeit
-
1808-1814
- Weitere Objektseiten
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- Letzte Aktualisierung
-
10.06.2025, 08:12 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1808-1814