Urkunden
Kaiser Karl IV. verleiht der Stadt Nürnberg das Privileg, dass sie und ihre Hübner in weltlichen Angelegenheiten nur von dem Schultheißen und nicht vor den Beamten der bayerischen Herzogtümer Recht nehmen sollen.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden 53/*
- Alt-/Vorsignatur
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Zusatzklassifikation: Privileg
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Ausf. = Rep. 1a Nr. 108.
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Überlieferung: Insert
Ausstellungsort: Rom
Originaldatierung: Der geben ist zu Rome 1355 an dem heiligen Ostertag.
Unternummer: *
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1355
Monat: 4
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Ins. in Vidimus des Königs Georg von Böhmen des Notars Schilling d.d. 1467 Dezember 14, siehe Nr. 3308.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden >> 7-farbiges Alphabet, Urkundenselekt (in chronologischer Reihung)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
Böhmen, Georg von Podiebrad König von
Schilling (Notar)
- Indexbegriff Ort
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Rom (Italien), Ausstellungsort
Nürnberg, Gerichte, auswärtige, Befreiung von diesen
- Laufzeit
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1355 April 5
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:50 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1355 April 5
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Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern vom Rat und der Gemein der Stadt zu Nürnberg ("Nu{e}remberg") das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gerichte eingeklagt werden sollen als allein vor ihrem Schultheißen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern Nürnbergs das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gericht eingeklagt werden sollen denn allein vor ihrem Schultheißen, was namentlich von den Viztumen, Amtleuten und Richtern in den Herzogtümern Bayern öfter überfahren worden ist. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das Kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Zeugen: genannt. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.
