Urkunden
Kaiser Karl IV. bestimmt, dass die in der (oberen) Pfalz liegenden, von der Krone Böhmen zu Lehen rührenden Städte, Westen, Märkten und Häuser nirgend anders als vor dem Nürnberger Landgericht Recht geben und nehmen sollen.
Hinweis: Archivale nicht vorhanden
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 126
- Former reference number
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SS/C Nr. 69
- Language of the material
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ger
- Further information
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Ausstellungsort: Rom
Originaldatierung: Rom am heiligen ostertag. 1355.
Medium: A = Analoges Archivalie
Erläuterung des Schadens: Archivale fehlt
Jahr: 1355
Monat: 4
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Fehlt.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer Kaiser (Lade SS/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Böhmen, Lehen, böhmische
Nürnberg, Landgericht
Oberpfalz, Böhmische
Rom (Italien), Ausstellungsort
- Date of creation
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1355 April 5
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:54 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1355 April 5
Other Objects (12)

König Karl IV. gebietet allen Bischöfen, Fürsten, Herren, Viztumen, Amtleuten und Richtern, dass sie die Bürger der Stadt Nürnberg sowie ihre Hubner und ihre Güter nicht vor ihnen beklagen lassen noch über sie urteilen, sondern alle Kläger an den Nürnberger Stadtschultheißen weisen sollen, vor ihnen Recht zu tun und zu nehmen, bei einer Strafe von 20 Pfund Gold für den Richter sowohl als auch für die Schöffen und den Kläger, die dieses Gebot überträten. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. bestimmt, dass, wenn zwei, drei oder mehr Bürger von Nürnberg dortselbst Münzmeister würden, nur einer, der von den übrigen hiezu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll, dass des Münzmeisters Diener dem Schultheißen gehorsam sein, vor ihm in allen Sachen Recht tun und halten und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg gleich den übrigen Nürnberger Bürgern Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen solle. - Siegler: der Aussteller.
