Urkunden
Kaiser Karl IV. gebietet der Stadt Nürnberg die 1900 fl. Reichssteuer, worüber Borsse von Rysemburg die Quittung überbrachte und die Bertolt Haller auszahlte, dem Krafften von Hohenloch zu übergeben, der sie den Herzögen von Bayern ausliefern soll. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 28
- Alt-/Vorsignatur
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83/1 Nr. 28; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 3062
- Material
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Pap.
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Sonstige Erschließungsangaben
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Besiegelung/Beglaubigung: mit Verschlußsiegel
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Prag
Literatur: Regesta Imperii VIII, 7418
Vermerke: KV: "Per dominum imperatorem Conradus de Gysenheim."
Originaldatierung: Geben zu Prage am nehsten mantag nach sant Walpurg tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1375
Monat: 5
Tag: 7
Äußere Beschreibung: (Brief)
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 1: Kaiserliche und königliche Anweisungen und Quittungen über die Stadtsteuer 1323-1411
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
Gysinheim, Conradus de
Haller, Berthold
Hohenlohe, Krafft von
Rysemburg, Borsse von
- Indexbegriff Ort
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Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
Nürnberg, Reichssteuer
- Laufzeit
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1375 Mai 7
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:51 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1375 Mai 7
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Kaiser Karl IV. erlaubt dem Rat und den Bürgern gemeinlich von Nürnberg auf Widerruf, zur Beschirmung, Hegung und Haiung des Reichswaldes um diese Stadt beiderseits der Pegnitz zwei Bereiter auf ihre Kosten zu halten, die den Wald, jedoch ohne das Recht der Pfändung, fleißig besichtigen und die wahrgenommenen Gebrechen dem Rat anzeigen sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erkennt in dem Streit zwischen den Bürgern des Marktes Velden einerseits und der Bauernschaft der Dörfer Ruprechtstegen, Entzendorff und Artolsshoven andererseits wegen des Fischwassers von ersterem bis zur Mühle in letzterem Ort zu Recht, dass dieses Fischwasser ein gemeinsames sein solle, in welchen sowohl die Bürger des genannten Marktes als auch die Bauernschaften der drei Dörfer und jeder, der im Land Bayern gesessen ist, das Recht habe zu fischen.

Kaiser Karl IV. erkennt in dem Streit zwischen den Bürgern des Marktes Velden einer- und der Bauernschaft der Dörfer Ruprechtstegen, Entzendorff und Artolsshoven andererseits wegen des Fischwassers von ersterem bis zur Mühle in letzterem Orte zu Recht, dass dieses Fischwasser ein gemeinsames sein solle, in welchen sowohl die Bürger des genannten Marktes als auch die Bauernschaften der drei Dörfer und jeder, der im Lande Bayern gesessen ist, das Recht habe zu fischen.
