Urkunden
Die Grafen Friedrich von Moers zu Saarwerden und Bernhard von Solms schlichten die Streitigkeiten zwischen Graf Heinrich von Nassau, Diez und Vianden, Herr zu Schleiden, einerseits und den Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg, Brüder, andererseits. Graf Heinrich hatte gegenüber den beiden Brüdern von Virneburg im Namen seiner Tochter Ottilia (Odilye), die er mit Genoveva, Tochter Graf Ruprechts von Virneburg, gezeugt hatte, wegen 1000 Gulden versess..., erffdeil, anvall ind ersterfnisse, die ihm nach einer Urkunde Graf Ruprechts von Virneburg in hylichs...verschreven waren, Forderungen erhoben. Die Schiedsmänner, die von beiden Parteien mit der Schlichtung beauftragt wurden, unterbreiten folgenden Vergleich: Die Brüder von Virneburg geben Graf Heinrich für seine Tochter die Urkunde über die 1000 Gulden zurück, darin Damian (Daym) von Gönnersdorf (Gunderstorp) von ihm Geld geliehen hat. Damit gelten die 1000 Gulden als bezahlt. Wegen versess, erfdeill ind anvall müssen sie ihm für seine Tochter 3000 oberländische rheinische Gulden geben, die wie folgt abgegolten werden: 2700 Gulden beweisen sie ihm an dem Teil zu Homburg (Hoymburg), der ihnen von Graf Dietrich von Sayn verschrieben ist. Dieser Teil ist noch mit 2000 alden schilden abzulösen. Für die restlichen 300 Gulden öffnen sie ihm ihren Teil an Stolzemburg (Stoultzenburg). Beide Seiten bzw. Ottilia und ihre rechtmäßigen Erben besitzen die Teile zu Homburg und Stolzemburg in rechter Gemeinschaft, doch in der Form, daß die Grafen von Virneburg und ihre Erben keine Geld- und Naturalgefälle an Homburg haben sollen, ausgenommen die vier Fuder Wein zu Bendorf. Graf Heinrich und Ottilia erhalten dagegen keine Gefälle von Stolzemburg. Das Burggesinde zu Homburg wird von Graf Heinrich, das Burggesinde zu Stolzemburg wird von den Grafen von Virneburg unterhalten. Die Grafen von Virneburg haben den Grafen von Sayn zu ersuchen, die Verschreibung von Homburg zu bewilligen, doch unter Beachtung der ausgestellten Pfandbriefe. Sie können Homburg und Stolzemburg von Graf Heinrich, seiner Tochter Ottilia oder deren Erben mit 3000 Gulden auslösen, sofern ihr Anteil an Homburg nicht von einem Grafen von Sayn vorher ausgelöst wird. Die erzielte Pfandsumme ist dann mit Rat beider Parteien wieder zu belegen. Die Grafen von Virneburg haben die Urkunde über Homburg bei den Deutschherrn zu Koblenz zu hinterlegen, bei Bedarf kann ein Vidimus oder Transsumpt angefertigt werden. Damit sie am Rückfall von St. Vith und Bütgenbach und an den 3000 Gulden, womit Graf Heinrich in dieser Urkunde bewiesen worden ist, wohl versorgt sind, ist entschieden, daß, falls Ottilia keine leiblichen Erben hinterläßt, die Hälfte an St. Vith und Bütgenbach und die 3000 Gulden, die Graf Heinrich in dieser Urkunde verschrieben wurden, an die Grafen von Virneburg oder ihre Erben fallen. Falls aber Philipp, joncgrave zu Katzenelnbogen, Ottilia heiratet, die Ehe vollzogen ist und er sie überlebt, soll er sein Lebtag ihr hylichs gude und die Beweisung genießen; nach seinem Tode fällt aber alles an die Grafen von Virneburg zurück. Stirbt aber Ottilia vor ihrer Ehe oder überlebt Graf Heinrich sie und ihren Gatten, so geht alles - sofern diese keine leiblichen Nachkommen haben - an ihn auf sein Lebtag über; erst nach seinem Tod kommen dann die Grafen von Virneburg und ihre Erben in den Genuß der gen. Besitzungen. Mit diesem Schiedsspruch sind alle Ansprüche Graf Heinrichs und seiner Tochter Ottilia gegen die beiden Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg und ihre Erben abgegolten. Sterben diese ohne leibliche Erben, soll Ottilia und ihre Erben zu den ihr zustehenden Rechten kommen. Beide Parteien sowie Philipp, joncgrave zu Katzenelnbogen, geloben, den Vergleich einzuhalten. Die Stadt St. Vith verpflichtet sich, beim Erbfall den Grafen von Virneburg und deren Erben mit der Hälfte zu St. Vith und Bütgenbach gehorsam zu sein. Sr.: Die Ausst. sowie Graf Heinrich zu Nassau, Ruprecht, Graf von Virneburg und (erbeten:) Philipp, Graf zu Katzenelnbogen, Wilhelm, Graf zu Wied und Herr zu Ysenburg, sowie Vogt, Meier, Bürger und Gemeinde der Stadt St. Vith (mit dem Stadtsiegel). Ausf. Perg. - 7 Sg. anh., 2 - 4, 6 - 7 besch., 1 ab - Rv.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Nr. 172
- Alt-/Vorsignatur
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II/42
- Umfang
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o.A.
- Kontext
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Grafschaft Virneburg - Urkunden >> 1400-1499
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Grafschaft Virneburg - Urkunden
- Laufzeit
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1445 März 12 (1445 März 12 (up Sent Gregorius Dach nemelich up den zweilften dach in deme mertze))
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- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
-
26.03.2024, 09:04 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1445 März 12 (1445 März 12 (up Sent Gregorius Dach nemelich up den zweilften dach in deme mertze))