Akten
Kopie des Freiheitsbriefs ausgestellt von Kaiser Karl IV. der Stadt Prag wegen Zollbefreiung gegeben
- Archivaliensignatur
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Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten A 163 Nr. 30
- Alt-/Vorsignatur
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S. I. L. 89 Nr. 43
- Sprache der Unterlagen
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deutsch
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten >> Reichsstadt Nürnberg >> B. Reichsstädtische Zentralbehörden (alphabetisch) >> Ratskanzlei >> Ratskanzlei, A-Laden >> Ratskanzlei, A-Laden, Akten >> A 163 - Prag, Zoll und Steuer
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten
- Indexbegriff Sache
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Privilegium, kaiserliches
Zollfreiheit
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Prag (tsch. Praha, Tschechien)
- Provenienz
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Nürnberg, Reichsstadt, Ratskanzlei
- Laufzeit
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1354
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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18.10.2023, 10:58 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Akten
Beteiligte
- Nürnberg, Reichsstadt, Ratskanzlei
Entstanden
- 1354
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König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. räumt dem Schultheißen, dem Rat und den Bürgern gemeiniglich zu Nürnberg ("Nuremberg") das Recht ein, Juden in ihre Stadt aufzunehmen und sie zu sichern und zu schirmen und zu "schawern", und gelobt zugleich, den jährlich fallenden Judenzins niemandem zu verschreiben, sondern stets bei der Reichskammer zu behalten. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt der Stadt Nürnberg das von seinen Reichsvorfahren stammende Privileg, dass niemand, er sei Fürst, geistlicher oder weltlicher, Graf, Dienstmann, Ritter oder Knecht, im Umkreis einer Meile um Nürnberg keinerlei Stadt Markt, Vesten, Schloss, Burg, burglichen Bau, überhaupt keinerlei Befestigung mit Mauern und Graben, sowie auch kein Stadtrecht, Marktrecht, Halsgericht und Freiheit, so nicht von altershergebracht, aufrichten, haben oder erwerben solle. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

Kaiser Karl IV. tut kund, dass er sich mit den Bürgermeistern, dem Rat und allen Bürgern der Stadt Nürnberg auf Lebenszeit dergestalt verbündet habe, dass er ihnen gegen jedermann helfen und beistehen wolle, der sie in ihren Besitzungen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten hindern, schädigen oder kränken würde. - Siegler: der Aussteller.
