Urkunden
Karl Friedrich etc. erneuert der Judenschaft, die sich bisher des am 27. März 1745 ausgestellten Schutzbriefes bedient hat, auf ihre Bitten und gegen eine in der Rentkammer zu erlegende Recognitionsgebühr den Schutz für 25 Jahre. Er wünscht, daß alle Juden - ausgenommen diejenigen, welche in der Stadt Häuser besitzen, - im Haag, abgesondert von der Bürgerschaft zu Haigerloch, wohnen sollen, und erläßt folgende Bestimmungen: 1) Die Juden sollen zur Erbauung und Herstellung des Haags die Kosten vorstrecken, die an der Recognitionsgebühr wieder abgeschrieben werden sollen. Die in bürgerlichen Häusern zu Miete wohnenden Juden sollen in den Haag ziehen und den Bauschilling binnen 4 Wochen nach Ausfertigung des Schutzbriefes entrichten 2) Unterhaltung des auf 10 Haushaltungen eingerichteten Baues 3) Anweisung eines Platzes für eine neue Synagoge und einen Begräbnisplatz; ungestörte Religionsausübung 4) Übernahme von Reparaturen am Hauptgebäude durch die Judenschaft 5) Erlaubnis zum Bau einer Metzgerei im Haag gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr 6) Hausschlachtung 7) Verbot des Fleischverkaufs durch Juden 8) Anzeigepflicht von Hausschlachtungen bei den Metzgern 9)-12) Verpflichtung, in die Stadt gebrachtes Vieh dem Viehschauer vorzuführen 13) Handel mit Häuten 14) Verpflichtung, Häute zuerst den in Haigerloch verbürgerten Gerbern anzubieten 15)-16) Schutz der Sonn-, Fest- und Feiertage 17) Handel mit Möbel und anderer Fahrnis 18) Handelserlaubnis für alle Waren außer Salz und Rauchtabak (in Änderung des 13. Artikels des Huldigungsrezesses von 1724) 19) Verbot von Wucher und betrügerischen Kontrakten 20) Haus- und Grundstückskauf 21) Anzeigepflicht für alle Kontrakte und Händel im Wert von über 10 fl 22)-23) Anzeigepflicht für Anleihen über 20 fl 24) Beurkundungspflicht für alle Käufe, Täusche oder andere Kontrakte 25)-26) Anzeigepflicht des Handels "auf den Fürwachs" 27) Strafe für Juden, die bei Kontrakten nicht alles schriftlich niederlegen 28) Verbot, Schulden an Vieh oder anderen Waren zu einem Kapital zu schlagen und verzinsen zu lassen 29) Strafe für den verbotenen Handel mit Salz und Tabak 30) Ordnungsmäßiges Verhalten der Judenschaft 31) Gerichtsbarkeit 32) Ernennung des Judenschultheißen durch den Fst; Befreiung des Rabbiners oder Vorsängers von allen herrschaftlichen Abgaben 33) Aufenthalt und Beherbergung von Betteljuden 34) Heranziehung der Judenschaft zur Beschaffung von Betten für in die diesseitige Fronveste verbrachte kranke Arrestanten 35) Trotz Beschränkung der Anzahl der Juden auf 20 Ehen Schutz für ein Kind aus jeder Haushaltung ohne Bindung an die Erstgeburt 36) Aufnahme fremder Juden in den Schutz 37) Zusage des Fürsten, bei Abgang der derzeitigen Quartiere sich gegen Zahlung einer gebührenden Recognition um neue Unterbringungsmöglichkeiten zu kümmern 38) Weitere Befreiung von Fronen und Wachen 39) Höhe der Abgaben der im Haagund in der Stadt wohnenden Juden 40) Verlust des Schutzes bei Nichtzahlung der Abgaben 41) Ermäßigung des Schutzgeldes für Witwen 42) Schutzgeld eines fremden Juden, dessen Eltern oder Schwiegereltern schon im Schutz waren; Höhe des Abzugsgeldes 43) Hauptrecht bei Todesfällen 44) Umgeld und Maßpfennig 45) Die in den Haag ziehenden Juden entrichten weiterhin die städtischen Abgaben und dürfen sich weiterhin des städtischen Grund und Bodens, der Wun, Weide, Wasser, Stege und Wege bedienen 46) Keine neuen Abgaben und Beschwerungen; Befreiung der im Haaguntergebrachten Juden vom Kamingeld 47) Schutz der im Haag befindlichen Gärten 48) Versprechen des Fürsten, Behinderungen der Judenschaft durch die Untertanen nicht zu gestatten, solange sich die Juden an die vorgenannten Artikel halten Gültigkeit von Landesverfassung, Gewohnheit und Observanz für alle im Schutzbrief nicht enthaltenen Fälle Vermerke: Konzept, 8 Blatt Dorsualvermerk: Lit. C, ...relatio ... 2. Martii 1779, ... 13. Martii 1780, ... 15. Aprileus [?] 1780 links unten auf der 1. Seite: Exped. Regierungssecret.. Glas. auf dem Schutzumschlag: IV 10,306/58, IV 11,904/58, IV 12,868/58, 43 I,6559 (mit Bleistift)
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 177 T 1 Nr. 265
- Alt-/Vorsignatur
-
Repertorium X, C 4 Nr. 23 (Kasten B, Fach 28)
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Sigmaringen
Siegler: Siegelankündigung des Ausstellers
Beglaubigungs- und Notarzeichen: Aussteller
- Kontext
-
Herrschaft Haigerloch-Wehrstein: Urkunden >> 1. Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 177 T 1 Herrschaft Haigerloch-Wehrstein: Urkunden
Sigmaringen SIG
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
17.01.2023, 15:10 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1780 April 29
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![Joseph Wilhelm Fürst zu Hohenzollern, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, des königlichen preußischen Schwarzen Adlerordens Ritter, des hl. römischen Reiches und der K. K. apostolischen Majestät General der Kavallerie, erneuert den in der Friedrichstraße [zu Hechingen] wohnenden Juden ihren am 29. März 1754 ausgestellten und im März abgelaufenen Schutzbrief um 25 Jahre unter genannten Bedingungen: 1) Von den Juden zum Bau der vorderen alten Kasernen auf der Friedrichstraße zu leistenden Kostenvorschuß 2) Anrechnung dieses Vorschusses auf die Schutz- und Hauszinsgelder 3) Instandhaltung der den Juden in der Friedrichstraße eingeräumten Wohnungen 4) Freie Religionsausübung in der Synagoge 5) Ordnungsmäßiges Verhalten der Juden 6) Schutz der Sonn-, Fest- und Feiertage 7) Aufenthalt und Beherbergung fremder Betteljuden 8) Gerichtsbarkeit 9) Anstellung eines Rabbiners, der von allen herrschaftlichen Abgaben befreit sein soll 10) Ernennung eines jüdischen Schultheißen und Unterschultheißen 11) Verbot von Wucher und Betrügerei 12) Anzeigepflicht für Kontrakte und Händel über 10 fl 13) Handelserlaubnis, ausgenommen für Stahl, Eisen, Rotleder, Tabak und Salz 14) Viehhandel und durch die Beschaumeister vorzunehmende Viehkontrolle 15) Erlaubnis, einen jüdischen Metzger in der Friedrichstraße zu haben, gegen eine jährliche Gebühr 16) Holzeinkauf 17) Erlaubnis, sich nach Gutdünken kleiden zu dürfen 18) Herrschaftlicher Schutz für Kinder aus jüdischen Haushaltungen ohne Bindung an die Erstgeborenen 19) Aufnahme fremder Juden in den Schutz 20) Abgaben der Schutzjuden in der Friedrichstraße 21) Ermäßigung des Schutzgeldes für Witwen 22) Schutzgeld für neu in den Schutz eintretende Juden; Abzugsgeld 23) Hauptrecht bei Todesfall 24) Hausschlachtung 25) Umgeld und Maßpfennig 26) Gültigkeit von Landesverfassung, Gewohnheit und Observanz für alle im Schutzbrief nicht enthaltenen Fälle](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Joseph Wilhelm Fürst zu Hohenzollern, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, des königlichen preußischen Schwarzen Adlerordens Ritter, des hl. römischen Reiches und der K. K. apostolischen Majestät General der Kavallerie, erneuert den in der Friedrichstraße [zu Hechingen] wohnenden Juden ihren am 29. März 1754 ausgestellten und im März abgelaufenen Schutzbrief um 25 Jahre unter genannten Bedingungen: 1) Von den Juden zum Bau der vorderen alten Kasernen auf der Friedrichstraße zu leistenden Kostenvorschuß 2) Anrechnung dieses Vorschusses auf die Schutz- und Hauszinsgelder 3) Instandhaltung der den Juden in der Friedrichstraße eingeräumten Wohnungen 4) Freie Religionsausübung in der Synagoge 5) Ordnungsmäßiges Verhalten der Juden 6) Schutz der Sonn-, Fest- und Feiertage 7) Aufenthalt und Beherbergung fremder Betteljuden 8) Gerichtsbarkeit 9) Anstellung eines Rabbiners, der von allen herrschaftlichen Abgaben befreit sein soll 10) Ernennung eines jüdischen Schultheißen und Unterschultheißen 11) Verbot von Wucher und Betrügerei 12) Anzeigepflicht für Kontrakte und Händel über 10 fl 13) Handelserlaubnis, ausgenommen für Stahl, Eisen, Rotleder, Tabak und Salz 14) Viehhandel und durch die Beschaumeister vorzunehmende Viehkontrolle 15) Erlaubnis, einen jüdischen Metzger in der Friedrichstraße zu haben, gegen eine jährliche Gebühr 16) Holzeinkauf 17) Erlaubnis, sich nach Gutdünken kleiden zu dürfen 18) Herrschaftlicher Schutz für Kinder aus jüdischen Haushaltungen ohne Bindung an die Erstgeborenen 19) Aufnahme fremder Juden in den Schutz 20) Abgaben der Schutzjuden in der Friedrichstraße 21) Ermäßigung des Schutzgeldes für Witwen 22) Schutzgeld für neu in den Schutz eintretende Juden; Abzugsgeld 23) Hauptrecht bei Todesfall 24) Hausschlachtung 25) Umgeld und Maßpfennig 26) Gültigkeit von Landesverfassung, Gewohnheit und Observanz für alle im Schutzbrief nicht enthaltenen Fälle
![Meinrad Fürst und gefürsteter Graf von Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, bekundet: Die Juden haben ihn beim Regierungsantritt um Bestätigung und Erneuerung ihres Schutzbriefes gebeten. Da in der Zwischenzeit gegen die Juden keine Klagen erhoben wurden, erlaubt er den Juden Raffael, Jakob, Samuel und Abraham, mit Weib, Kimdern und Brotgesinden in Haigerloch zu bleiben. Sie haben gleichen Schutz und Schirm wie die anderen Untertanen, können Wun, Wasser und Weide gebrauchen und dürfen mit den Untertanen Handel und Kaufmannschaft treiben. Wenn die Untertanen ihre Schulden nicht bezahlen, sollen sich die Juden an Räte und Amtleute wenden. Sie dürfen die Untertanen nicht mit auswärtigen Prozessen bedrängen, sondern nur in dem Stab, wo der Schuldner gesessen ist, und nur mit inländischem Recht. Freie Ausübung des jüdischen Glaubens in Schulen oder zu Hause wird zugesichert. Wer wegziehen will, soll dies den Räten und Beamten ein halbes Jahr vorher anzeigen. Die Juden behalten einen Begräbnisplatz. Sie haben alljährlich 8 Tage vor bis 8 Tage nach Martini [4. - 18. November] zusammen 40 Taler Landeswährung an das Rentamt zu entrichten. Von steuerpflichtigen Gütern, deren sie aber keine kaufen sollen, müssen sie die gleichen Abgaben wie andere Untertanen entrichten. Sie dürfen weiterhin nach Gewohnheit ihres Rechtes zu ihrem Hausgebrauch schachten und metzgern. Von Abzug und Hauptfall bleiben sie befreit](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Meinrad Fürst und gefürsteter Graf von Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen, Veringen und Schwabegg, Herr zu Haigerloch, Wehrstein und Fischbach, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, bekundet: Die Juden haben ihn beim Regierungsantritt um Bestätigung und Erneuerung ihres Schutzbriefes gebeten. Da in der Zwischenzeit gegen die Juden keine Klagen erhoben wurden, erlaubt er den Juden Raffael, Jakob, Samuel und Abraham, mit Weib, Kimdern und Brotgesinden in Haigerloch zu bleiben. Sie haben gleichen Schutz und Schirm wie die anderen Untertanen, können Wun, Wasser und Weide gebrauchen und dürfen mit den Untertanen Handel und Kaufmannschaft treiben. Wenn die Untertanen ihre Schulden nicht bezahlen, sollen sich die Juden an Räte und Amtleute wenden. Sie dürfen die Untertanen nicht mit auswärtigen Prozessen bedrängen, sondern nur in dem Stab, wo der Schuldner gesessen ist, und nur mit inländischem Recht. Freie Ausübung des jüdischen Glaubens in Schulen oder zu Hause wird zugesichert. Wer wegziehen will, soll dies den Räten und Beamten ein halbes Jahr vorher anzeigen. Die Juden behalten einen Begräbnisplatz. Sie haben alljährlich 8 Tage vor bis 8 Tage nach Martini [4. - 18. November] zusammen 40 Taler Landeswährung an das Rentamt zu entrichten. Von steuerpflichtigen Gütern, deren sie aber keine kaufen sollen, müssen sie die gleichen Abgaben wie andere Untertanen entrichten. Sie dürfen weiterhin nach Gewohnheit ihres Rechtes zu ihrem Hausgebrauch schachten und metzgern. Von Abzug und Hauptfall bleiben sie befreit
![Anton Alois Fürst zu Hohenzollern erneuert der Judenschaft in Haigerloch den von seinem verstorbenen Vater vor 25 Jahren (1) verliehenen herrschaftlichen Schutz um weitere 25 Jahre und bestätigt die früheren Satzungen und Freiheiten gegen eine an sein Rentamt zu entrichtende Rekognitionsgebühr 1. Allen die herrschaftlichen Gebäude im Haag bewohnenden Juden wird der weitere Aufenthalt gestattet 2. Sie müssen die dortigen Gebäude in gutem baulichen Zustand erhalten. Große Reparaturen läßt der Aussteller auf seine Kosten machen 3. Für alle aus eigenem Verschulden und eigener Nachlässigkeit entstandenen Reparaturen muß die Judenschaft selbst aufkommen 4. Die Juden dürfen weiter eine eigene Synagoge, einen Begräbnisplatz und eine Metzg(erei) haben gegen eine jährliche Rekognition. Die Begräbnisstätte muß ummauert werden 5. 8 Tage vor und nach den 4 Hochfesten, Jahrmärkten, Fastnacht und Kirchweihen darf (von den Juden) nicht geschlachtet werden 6. Ohne obrigkeitliche Genehmigung dürfen pro Haushaltung nicht mehr als 2 Rinder jährlich geschlachtet werden. An die Bürger der Stadt darf kein Fleisch abgegeben werden 7. Jedes Stück Vieh muß vor dem Schlachten den Viebeschauern vorgeführt werden 8. Kein Stück Vieh darf ohne vorherige ordentliche Beschau durch die Beschaumeister zum Brunnen geführt oder auf die Weide getrieben werden 9. Zuwiderhandlung gegen das Viehpatent wird bestraft 10. Viehhäute dürfen erst nach dem Schlachten gekauft werden. Für jede Haut ist dem Schultheißen eine Urkunde vorzulegen 11. Die Juden müssen die Häute den in Haigerloch verbürgerten Gerbern feilhalten 12. An christlichen Sonn-, Fest- und Feiertagen dürfen die Juden keine Schulden eintreiben, keinen Handel treiben und keine öffentliche Arbeit verrichten. Während dem Gottesdienst dürfen sie weder aus- noch einreiten oder fahren 13. Hausieren an geheiligten Tagen wird u. a. mit Konfiszierung der Waren bestraft 14. Abholen von Waren aus dem Haus eines Bürger an solchen Tagen wird ebenso bestraft 15. Der 13. Artikel im Huldigungsrezeß von 1724 bleibt in Kraft: Kein Jude darf andere Waren verkaufen als alte Kleider, Mobilien und dergleichen. Der Handel in den Judenhäusern mit alten und neuen Waren ist nicht verboten 16. Alle wucherischen und betrügerischen Kontrakte mit Fremden und Einheimischen werden verboten. Erlaubt ist nur der landläufige Zins 17. Betr. Erwerb und Ankauf unbeweglicher und schätzbarer Güter bleibt es bei der fürstl. Verordnung von 1800 18. Alle Kontrakte und Händel über 10 Gulden sollen beim fürstlichen Oberamt angezeigt und gegen 12 Kreuzer protokolliert werden 19. Über länger als ein Jahr dauernde Anleihen über 20 Gulden soll eine gerichtliche Obligation ausgestellt werden; andere Anleihen sollen im Judenprotokoll erfaßt werden 20. Umgehung des Artikel 19 wird bestraft 21. Über Grundstückgeschäfte muß zu dem Protokolleintrag ein obrigkeitlicher Brief ausgefertigt werden 22. Der Handel auf den Fürwachs wird stark eingeschränkt 23. Bestrafung für Zuwiderhandeln gegen Artikel 22 24. Auf außergerichtliche Unterpfänder wird vom Oberamt Haigerloch keine Rücksicht genommen 25. Ohne gerichtliche Untersuchung und Erkenntnis dürfen Vieh, andere Waren und Kaufschulden nicht zu einem Kapital angeschlagen werden 26. Der Handel mit Rauchtabak und Salz bleibt den Juden verboten 27. Die Juden sollen sich ordnungsgemäß verhalten, damit sie keinen Anlaß zur Aufkündigung des Schutzes geben 28. Sämtliche Juden unterstehen unmittelbar dem fürstlichen Oberamt, das für sie Gerichtsstand ist. In Angelegenheiten, die ihr Gesetz betreffen, bleibt es bei ihrem rabbinischen Gerichtszwang und jüdischen Zeremonien 29. Der Aussteller behält sich die Ernennung des Judenschultheißen vor. Der Rabbiner oder Vorsinger ist von allen herrschaftlichen Abgaben befreit 30. Für die Betteljuden wird im Haag eine besondere Nachtherberge eingerichtet. Sie dürfen sich außer ihren Feiertagen dort nicht länger als eine Nacht aufhalten 31. Wenn Arrestanten in die Fronfeste gebracht werden und Betten benötigen, muß auch die Judenschaft - wie bisher- solche unentgeltlich hergeben 32. Da die Judenfamilien auf 38 angewachsen sind und sich seit 50 Jahren um die Hälfte vermehrt haben, wird nur je einem Kind aus einer Judenhaushaltung der seinem Vater verliehene Schutz übertragen. Judenhochzeiten werden nur erlaubt, wenn ein hinlängliches Vermögen beim Oberamt ausgewiesen ist 33. Der Aussteller behält sich die Aufnahme fremder Juden in seinen Schutz vor, wird dazu jedoch die Judenschaft hören. Bis auf weiteres bleibt es bei dieser gesetzlichen Zahl (von 38 Judenfamilien). Den Juden wird der Kauf bürgerlicher Wohnungen und Häuser verboten 34. Die Judenschaft bleibt vom Fronen und Wachen weiterhin befreit 35. Jeder, der im Haag seine Wohnung bekommt, muß jährlich 8 Gulden Hauszins und 16 Gulden für Schutz und Schirm zahlen. Die 16 Gulden müssen auch die zahlen, die in der Stadt eigene Häuser haben, nebst den gewöhnlichen Gänsen oder dafür 1Gulden Bei Zahlungssäumigkeit wird der Schutz aufgekündigt 36. Die Hausgelder aus den Häusern im Haag werden quartalweise eingetrieben 37. Wer im Haag Schutzgeld oder Hauszins nicht mehr entrichten kann, muß - nachdem ihm vor dem Oberamt der Schutz aufgekündigt ist - innerhalb von 24 Stunden die Herrschaft für immer verlassen 38. Witwen, die weder durch ihre erwachsenen Söhne noch andere eine Handlung führen, entrichten nur das halbe Schutzgeld 39. Ein in den Schutz tretender Jude, dessen Eltern oder Schwiegereltern schon im Schutz des Ausstellers waren, hat 20 Gulden zu entrichten, ein fremder Jude ein höheres Einstandsgeld. Ein wegziehender Jude muß 20 Gulden Ausstandsgeld zahlen und von unbeweglichen Gütern, besonders Häusern, wie die Untertanen den gewöhnlichen Abzug mit 15 % 40. Bei Tod jedes Mannes oder Weibes muß 1 Gulden Hauptrecht gezahlt werden 41. Für Einlage und Ausschank von Wein ist Erlaubnis erforderlich und Umgeld und Maßpfennig zu entrichten 42. Diejenigen, welche in den Haag verlegt werden, haben weiterhin die städtischen Abgaben zu entrichten 43. Die Judenschaft soll mit keinen neuen Abgaben und Beschwerden belegt werden. Diejenigen, welche in den Haag einlogiert werden, werden vom Kamingeld befreit 44. Die Judenschaft soll die im Haag angeblümten Kraut- und anderen Gärten schonen und ihnen weder mit Vieh, Geflügel noch anderem schaden. Schaden muß ersetzt werden 45. Der Aussteller verspricht, die Juden-schaft bei diesen Artikeln zu schützen. Wenn die Juden sich an diese Artikel halten, bleibt auch der Schutz erhalten. Für nicht im Schutzbrief enthaltene Fälle gilt die Landesverfassung (1) Vgl. Urkunde 1780 April 29](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)