- Location
-
Hamburger Lehrerbibliothek -- Pd 57:37
- Extent
-
2", 24 Seiten
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
[Preußen]
- Published
-
[Berlin] : [Decker] , 1807
- URN
-
urn:nbn:de:gbv:18-5-PPN17681389310
- PURL
- Last update
-
09.04.2025, 1:26 PM CEST
Data provider
Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Time of origin
- [Berlin] : [Decker] , 1807
Other Objects (12)

Publicandum. Die Sorgfalt, welche den einländischen Manufakturen gebühret, so wie die Sicherheit der einmal festgesetzten Abgaben, haben Se. Königl. Majestät veranlaßt, schon in den bisherigen Accisegesetzen zu bestimmen, daß auch mit der Post ankommende Waaren, ... einer genauen Visitation unterworfen werden sollen ... : Gegeben Berlin, den 14. April 1796
![Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Wohlgebohrne, Veste, und Hochgelahrte Räthe, Liebe Getreue! Da nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts sowohl, als der allgemeinen Gerichts- so wie der Hypotheken-Ordnung, das Eigenthum einer subhastirten unbeweglichen Sache durch die Adjudication sogleich auf den Käufer übergeht ... : Gegeben Berlin, den 10ten October 1796](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b31af36a-3539-4c3a-a5fd-23bc26d147df/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Wohlgebohrne, Veste, und Hochgelahrte Räthe, Liebe Getreue! Da nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts sowohl, als der allgemeinen Gerichts- so wie der Hypotheken-Ordnung, das Eigenthum einer subhastirten unbeweglichen Sache durch die Adjudication sogleich auf den Käufer übergeht ... : Gegeben Berlin, den 10ten October 1796
![Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Wohlgebohrne, Veste, und Hochgelahrte Räthe. Liebe Getreue! Da die zeitherige Erfahrung gelehret, daß bey Unsern Gerichtshöfen die Eydesleistungen noch öfters mit vielem Leichtsinn geschehen, und daß von den Schwörenden die Wichtigkeit eines Eydschwurs, und die großen Verpflichtungen, welche sie dadurch übernehmen, öfters nicht reiflich genug erwogen, ... so sehen Wir Uns dadurch veranlaßt, Euch die möglichste Wachsamkeit gegen den Mißbrauch der Eyde selbst ... ernstlich einzuschärfen ... : Gegeben Berlin, den 7ten März 1769](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/44efebd6-b01d-41b8-8d89-acc4d77d9c82/full/!306,450/0/default.jpg)