Urkunde
Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Wilhelm [III.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], schließen zum Nutzen des Landes und ihrer Leute für ...
- Reference number
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1026
- Formal description
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Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel
- Notes
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Offenbar war die Tochter Heinrichs II. von Braunschweig und Lüneburg, Margarete, mit Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen verheiratet.
- Further information
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegebin ist zu Geysa uff Mitwachin sant Barbara tag nach Cristi geburt virzehinhundert und im funffundsechsigistem iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Wilhelm [III.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], schließen zum Nutzen des Landes und ihrer Leute für drei Jahre ein Bündnis (hilff radt und beystant). Es wird vereinbart, sich gegenseitig gegen Feinde zu unterstützen, sollte eine Partei militärisch bedrängt (mit hereßkrafft ubirzagen) oder in eine Fehde verwickelt werden. Sollte Abt Reinhard in eine Fehde verwickelt werden, wird vereinbart, dass er dem Grafen Wilhelm Futter und Kost stellen und für diesem entstandenen reisigen Schaden einstehen soll. Sollte Graf Wilhelm in Fehde geraten, soll er dem ihm beistehenden Abt Reinhard allein Futter und Kost stellen. Erst wenn die Ritter des Abtes in einem täglichen Krieg für den Grafen kämpfen, soll dem Abt auch der reisige Schaden ersetzt werden. Sollte einem der beiden durch die geleistete Hilfe ein Schaden entstehen und man sich über dessen Ersatz nicht einigen können, sollen aus jeder Partei zwei Räte oder Diener ernannt werden, die den Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung regeln sollen. Sollte einem der beiden Parteien Eigentum entfremdet werden, soll ihm der andere mit seinen Amtsleuten helfen, dieses wieder zu erlangen. Sollten adelige und nicht adelige Mannen und Diener in einen Rechtsstreit geraten, soll dem adeligen Kläger durch einen der Räte oder das Hofgericht, dem bürgerlichen oder bäuerlichen Kläger vor dem jeweiligen Gericht des Schuldigers beigestanden werden. Von der Vereinbarung nimmt der Abt von Fulda die Herren Adolf [II. von Nassau], erwählter und bestätigter Erzbischof von Mainz, Johann [III. von Grumbach], Bischof von Würzburg, Wilhelm [III.], Herzog von Sachsen sowie alle Landgrafen von Hessen [Ludwig II. und Heinrich III.] aus. Graf Wilhelm nimmt von der Vereinbarung seinen Oheim, Georg [I. von Schaumberg], Bischof von Bamberg, Johann [III. von Grumbach], Bischof von Würzburg, Ludwig [III. Vitzthum von Eckstädt], Abt von Hersfeld, Heinrich [II.], Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Wilhelm [III.], Herzog von Sachsen sowie alle Landgrafen von Hessen [Ludwig II. und Heinrich III.] aus. Ausstellungsort: Geisa. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Reinhard, Graf Wilhelm
- Context
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
- Holding
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Date of creation
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1465 Dezember 4
- Other object pages
- Last update
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10.06.2025, 9:13 AM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Marburg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1465 Dezember 4