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Urfehde Nr. 135

Regest: Jacob Rentz von Rotemburg (Rottenburg) am Negkher bekennt, dass er zu Gomaringen, das der Stadt Reutlingen zugehörig ist, im Wirtshaus eine Frau namens Elsbeth Hannenmann mit gewaltiger Tat (= gewalttätig) angegriffen, entblösst und aufgedeckt hat, um seinen Mutwillen mit ihr zu treiben und sie zu notzogen (= notzüchtigen). Als das Weib, soviel sie konnte, sich gegen ihn wehrte, hat er sich nicht sättigen lassen (= zufrieden gegeben), sondern sie freventlich mit Streichen angetascht (= angegriffen), dass sie blutrünstig wurde, und solche Handlung solang mit ihr geübt, bis die Wirtin herbeikam und ihn mit einer Ofengabel wegtrieb und das Weib ihm in eine Kammer entrann. Er aber hat sich nicht abwenden lassen, sondern den Kloben (= Riegel) an der Kammertür angelegt und ist zum Kammerladen hineingestiegen, um sie weiter zu notzüchtigen, wenn die Wirtin nicht der Frau zu Hilf gekommen und die Kammertür von der Wirtin nicht geöffnet worden wäre. Darum haben ihn Bürgermeister und Rat zu Reutlingen ins Gefängnis legen lassen, um ihn wegen seines Vergehens zu strafen und ihm das kaiserliche Recht vorgeschlagen. Das wollte er aber nicht erleiden, sondern bat um Gnad und Barmherzigkeit. Die Herren sind dann von der Strenge des Rechts und der Bestrafung abgestanden und haben ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen des Gefängnisses und der Sache gegen die Herren und die Bürger von Reutlingen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Wenn er an sie eine Forderung hätte, soll er sie bei ihren ordentlichen Rechten und Gerichten bleiben lassen und sie nicht weiter (d.h. vor andere Gerichte) drängen. Er soll und will auch von Stund an (= sogleich) aus der Stadt Reutlingen und ihrem Gebiet strackes Gangs (= gerades Wegs) gehen und sein Leben lang nicht mehr darein gehen, reiten, fahren. Wenn er diesen Eid und Urfehde nicht hielte, soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, eidbrüchiger und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7209
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Wendel von Beckingen, Bürger zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1533 September 30, Zinstag (= Dienstag)

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1533 September 30, Zinstag (= Dienstag)

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