Archivale
Urfehde Nr. 212
Regest: Wolf Haiden, Bürger und Metzger zu Herrenberg, bekennt, dass er am Samstag, dem 23. März (15)49, von Reutlingen ungefähr um 3 Uhr nachmittags mit Jorg Hess, der ihm das Geleit gab, Tüwingen zu gehen wollte. Da ist zwischen Reutlingen und Betzingen Antonina Rantz, eheliche Hausfrau des Jacob Schnäpff, Siebmachers zu Tüwingen, ihm ganz unbekannt, vor ihnen gegangen. Wie sein Gesell (=Begleiter) ihn verlassen hatte und wieder Reutlingen zu ging, eilte Haiden der genannten Frau nach, ergriff sie nicht weit von dem Dorf Betzingen auf freier Königsstrass am Arm, mutete ihr zu, seines Willens zu pflegen (= ihm zu Willen zu sein). Sie aber antwortete, er solle sie in Frieden lassen. Trotzdem hat er frevelich sie zu Ruck (= auf den Rücken) geworfen, sie entblösst und seinen Mutwillen mit Gewalt an ihr treiben und vollbringen wollen, wie es denn ohne Zweifel gegen ihren Willen geschehen wäre, wenn sie sich nicht so gewehrt und geschrien hätte, dass zwei, die ohne Geschicht (= zufällig) auf dem Feld waren, es gewahr wurden und zuliefen, auch sie unter anderem anzeigte (= sagte), ihr Mann komme. Darauf ist Haiden von ihr aufgewischt (= rasch emporgefahren), dem Dorf Betzingen zu gelaufen und wollte sich in ein Haus verschlagen (= verstecken). Aber die Augenzeugen sind ihm nachgeeilt, ergriffen ihn, nahmen ihn fest und übergaben ihn dem Rat zu Reutlingen. In dessen Gefängnis wurde er eine Zeitlang festgehalten. Wegen seiner berichteten Handlung hätte er eine treffenliche (= angemessene) peinliche Leibesstraf verdient, die ihm die Herren zu Reutlingen widerfahren lassen wollten. Sie schlugen ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) vor. Aber auf seine Bitte um Gnade und die Bitten der Freundschaft (= Verwandtschaft) seines Vaters und der ehrbaren Metzgerzunft zu Reutlingen erliessen ihm die Herren die Strenge des Rechts und entledigten ihn des Gefängnisses. Er schwor einen Eid, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren zu Reutlingen, die gemeine Stadt und all die Ihren ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will jetzt als Strafe bar 15 fl Landeswährung bezahlen und für diese milde Straf den Herren sein Leben lang Dank sagen und beweisen. Wenn er über kurz oder lang eine Forderung an sie oder die Ihren hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Wenn er aber diesen Eid und Urfehde nicht hielte, will er heissen und sein ein treuloser, meineidiger und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen, wo immer sie ihn betreten (= erreichen).
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7287
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Konggot, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgegangen
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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(15)49 April 3
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- (15)49 April 3