Archivale
Urfehde Nr. 135
Regest: Jacob Rentz von Rotemburg (Rottenburg) am Negkher bekennt, dass er zu Gomaringen, das der Stadt Reutlingen zugehörig ist, im Wirtshaus eine Frau namens Elsbeth Hannenmann mit gewaltiger Tat (= gewalttätig) angegriffen, entblösst und aufgedeckt hat, um seinen Mutwillen mit ihr zu treiben und sie zu notzogen (= notzüchtigen). Als das Weib, soviel sie konnte, sich gegen ihn wehrte, hat er sich nicht sättigen lassen (= zufrieden gegeben), sondern sie freventlich mit Streichen angetascht (= angegriffen), dass sie blutrünstig wurde, und solche Handlung solang mit ihr geübt, bis die Wirtin herbeikam und ihn mit einer Ofengabel wegtrieb und das Weib ihm in eine Kammer entrann. Er aber hat sich nicht abwenden lassen, sondern den Kloben (= Riegel) an der Kammertür angelegt und ist zum Kammerladen hineingestiegen, um sie weiter zu notzüchtigen, wenn die Wirtin nicht der Frau zu Hilf gekommen und die Kammertür von der Wirtin nicht geöffnet worden wäre. Darum haben ihn Bürgermeister und Rat zu Reutlingen ins Gefängnis legen lassen, um ihn wegen seines Vergehens zu strafen und ihm das kaiserliche Recht vorgeschlagen. Das wollte er aber nicht erleiden, sondern bat um Gnad und Barmherzigkeit. Die Herren sind dann von der Strenge des Rechts und der Bestrafung abgestanden und haben ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen des Gefängnisses und der Sache gegen die Herren und die Bürger von Reutlingen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Wenn er an sie eine Forderung hätte, soll er sie bei ihren ordentlichen Rechten und Gerichten bleiben lassen und sie nicht weiter (d.h. vor andere Gerichte) drängen. Er soll und will auch von Stund an (= sogleich) aus der Stadt Reutlingen und ihrem Gebiet strackes Gangs (= gerades Wegs) gehen und sein Leben lang nicht mehr darein gehen, reiten, fahren. Wenn er diesen Eid und Urfehde nicht hielte, soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, eidbrüchiger und zum Tod verurteilter Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
- Archivaliensignatur
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7209
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Wendel von Beckingen, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
- Bestand
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Laufzeit
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1533 September 30, Zinstag (= Dienstag)
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1533 September 30, Zinstag (= Dienstag)