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Urfehde Nr. 96

Regest: Valentin Weller, Messerschmiedgesell, von Merseburg gebürtig, bekennt, dass er im Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen gelegen ist, weil er gegen das vor der ganzen Gemeinde verkündete Gebot des Friedhaltens, als er mit dem Messerschmiedgesellen Jerg Han in Uneinigkeit kam, trotz dem ihm drei- oder viermal angebotenen und von ihm zu halten gelobten Frieden verdächtigerweise seinem Widerteil (= Gegner) nachgegangen ist, ihn aus dem Haus, worin er war, frevenlich geheischt und erfordert und ihn, als jedermann zugelaufen war und ihm den Frieden angeboten hatte, verwundet und ihm einen Finger gelähmt hat. Darum hätte er nach Wortlaut und Inhalt des verkündeten Friedensgebots verdient, mit dem Schwert gerichtet zu werden. Doch waren die Herren willens, wegen seiner Jugend und Unverstands Milde walten zu lassen. Er sollte eine Stunde an den Pranger gestellt und ihm zwei Finger an den vorderen Geleichen (= Gelenken) abgeschlagen werden. Aber auf die Bitten des Bischofs von Merseburg, des Rats von Merseburg und seines Vaters sind die Herren von Reutlingen von der Strafe abgestanden und haben ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen der Sache gegen jedermann ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Wenn er künftig eine Forderung gegen die Herren von Reutlingen oder ihre Untertanen und Zugehörigen hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten und Rechten bleiben lassen, sie nicht weiter (d.h. an ein anderes Gericht) dringen und bei dem Spruch des Gerichts unverweigert (= ohne Weigerung) bleiben. Er soll und will bei seinem jetzigen Eid strackes Gangs (= gerades Wegs) von Reutlingen den Weg nach Merseburg nehmen und keine Nacht da bleiben, wo er die andere (= vorige) gewesen ist, bis er in Merseburg angekommen ist, und 2 Monate später in Reutlingen in eigner Person erscheinen und den Herren für die Begnadigung 20 rheinische Gulden zu Dank bezahlen und sich dann nicht aus der Stadt Reutlingen verändern (= wegbegeben), er sei denn zuvor seinem Gegenteil (= Gegner) Jerg Han "eines Rechten" (= zu Verhandlung) vor dem Stadtgericht zu Reutlingen erschienen. Würde er Eid und Urfehde nicht halten, soll er heissen und sein ein treuloser, ehrloser, meineidiger, brüchiger (= wortbrüchiger), schädlicher Mann, den die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7171
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhardt Besenfeld, Bürger zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Verweis: Urfehde Nr. 97 fehlt

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1528 April 27, Montag nach Misericordia Domini

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1528 April 27, Montag nach Misericordia Domini

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