Archivale

Urfehde Nr. 156

Regest: Wolf Kullin von Gramenstetten (Grabenstetten), in der Vogtei Nürtingen gelegen, bekennt, dass er im Haus des Gastgebs (= Wirts) Jörg Gärung, zu Reutlingen mit andern guten Gesellen das Nachtmahl nahm und neben andern ungebührlichen Worten ob dem Tisch sich vernehmen liess, es soll ihm einer einen Trunk warten (= aufwarten, besorgen), eine Schlacht zu liefern. Darauf schwiegen sie alle und wollten ihm zu weiterer aufrührerischer und zänkischer Handlung nicht Ursach geben. Als das Nachtmahl sein Ende genommen hatte, hat Kullin dem Wirt Jörg Gärung angesonnen, ihm mehr Wein zu geben. Das schlug der Wirt mit ziemlichen (= anständigen) Worten ab, da Kullin mit Wein vorher genug beladen war. Aber Kullin ersättigte sich daran nicht (= war damit nicht zufrieden), sondern gebrauchte gegen ihn solch freveliche und unfriedliche Worte, dass beiden hierauf von andern Frieden geboten wurde. Trotzdem hat sich Kullin gegen den Wirt emtbert (= empört), sein Wehr entblösst, auf ihn geschlagen und hätte den Wirt ohne dessen Verschulden an Leib und Leben beschädigt, soviel an ihm gewest (d.h. soweit es auf ihn ankam). Darum ist er ins Gefängnis von Bürgermeister und Rat zu Reutlingen gekommen und hätte eine grosse Straf verdient. Die Herren wollten ihm daher das Recht (= Gerichtsverfahren) ergehen lassen. Das wollte aber er nicht annehmen, sondern bat sie um Gnade. Die Herren erliessen ihm die Strenge des Rechts u entliessen ihn aus dem Gefängnis. Er schwur einen Eid, wegen der Sache und des Gefängnisses gegen die Herren und die Bürger von Reutlingen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will der Stadt Reutlingen zu Straf bar 10 Pfund Heller bezahlen und für die milde Straf sein Leben lang Dank beweisen. Wenn er künftig eine Forderung an sie oder die Ihren hätte, so soll und will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen und bei dem bleiben, was dann erkannt wird. Wenn er diesen Eid und Urfehde nicht hielte, soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger und zum Tod verurteilter Mann, den sie richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Archivaliensignatur
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7232
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Uber der ältere, Bürger zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel etwas beschädigt

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Bestand
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Laufzeit
(15)38 November 9

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • (15)38 November 9

Ähnliche Objekte (12)