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Urfehde Nr. 129

Regest: Melchior Schleher der Metzger, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er am 10. April 1532 auf der Metzgerstub in Reutlingen gezecht, mit Jerg jung Gailer um 4 Heller gespielt hat, beim Spiel mit Jerg Gailer zwiespältig und uneinig worden ist und unter anderem zu Gailer gesagt hat, er wolle Gailer und sein Weib unsinnig spielen (= durch Spielen verrückt machen ?). Auf solche ungeschickte (= ungehörige) Reden ist er von Gailer ins Angesicht geschlagen worden. Dann wurde ihm, Schleher, Frieden geboten, den er aber nicht zu halten mit Gewalt sich unterstand, bis die geschworenen Knechte und Diener der Herren ihn beifangen (= verhaften) und Frieden herstellen mussten. Das half bei ihm nichts, sondern er hat sich gegen sie gesträubt und Jerg Schmid, den Stadtknecht, als er ihn, Schleher, stillen (= beruhigen) und beifangen wollte, mit der Faust ins Angesicht geschlagen. Als sie ihn wegen solcher Misshandlung (= Übeltat, Vergehen), die den Mehrteil (= grösstenteils, in der Hauptsache) aus Unmässigkeit des Weintrinkens geschehen war, in den Turm führten, sagte er ungefähr bei Hans Stainhilwers Haus zu den Knechten, sie sollen stillhalten (= stehen bleiben) und ihn genug schwören (= fluchen) lassen, obwohl er zuvor höchlich Gott gelästert hatte. Deshalb hätten ihn die Herren, obwohl er eine Zeitlang im Gefängnis gelegen war, an seinem Leib hart strafen können und wollten ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) ergehen lassen. Aber mit Rücksicht auf seine ehrsame Freundschaft (= Verwandtschaft) und seine dringenden Bitten sind die Herren von der Strenge des Rechts abgestanden, haben ihn aus dem Gefängnis entlassen und ihm Gnade zuteil werden lassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen des Gefängnisses und der Sache gegen die Herren von Reutlingen und alle Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nicht zu rächen. Wenn er eine Forderung an sie hätte, soll und will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Er soll und will jetzt den Herren von Reutlingen bar 10 Pfund Heller bezahlen und dazu ihnen für die gnädige Straf und Ledigzählung (= Freilassung) Dank sagen. Würde er die Urfehde nicht halten, wovor ihn Gott bewahren möge, soll er sein ein treuloser, eidbrüchiger Mann, den die Herren als einen solchen richten oder richten lassen mögen, wo sie ihn betreten (= erreichen).

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7203
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Jerg Lutz, wohnhaft zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1532 April 20

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1532 April 20

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