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Urfehde Nr. 51

Regest: Veit Stiger der Weingärtner, Bürger zu Rewtlingen, bekennt, dass er und Lenhart Schregk, Metzger und Bürger zu Rewtlingen, wegen einer Widerwärtigkeit (= Streits) und Aufruhrs, die sie miteinander gehabt, vor das Vogtgericht zu Rewtlingen vorgefordert wurden. Dabei hat sich aus seinem eigenen Geständnis erfunden, dass er an einem Tag, als Lenhart Schregk seiner Geschäfte wegen, wie er angab, auf dem Graben bei dem Untertor ging, sich in seiner (Stigers) Hauswohnung auf dem Törlein aus bösem Grund unbekannt (= unkenntlich) gemacht, in Abwesenheit seines Weibs ein Häublein oder Schleier aufgesetzt, sich zum Laden ein wenig hinaus sichtbar gemacht, dem Lenhart gepfiffen und Zeichen gegeben, hinaufzugehen, alsbald die Tür aufgezogen, und als Lenhart schier hinaufgekommen war, vom Leder gezogen und gegen ihn geschlagen und, seinthalb unversehen (= ohne dass jener sich dessen versah) so gegen ihn gehandelt hat, dass Stiger ihn, wenn der allmächtige Gott den Lenhart nicht bewahrt hätte, vom Leben zum Tod hätte bringen können. Um diesen bösen Handel und weil er den Schregk mit seinem Weib unwissend (d.h. ohne tatsächlich etwas zu wissen) in Bezignus (= Verdacht) gehabt hat, woraus dem Lenhart mit seiner ehrbaren Hausfrau und seinen Kindern Zertrennung (= Zerwürfnis) und anderes ohne seine Schuld hätte entstehen können, haben ihn die Herren von Rewtlingen anfangs mildiglich um 3 Pfund gestraft. Das hat er aber nicht annehmen wollen. Sie haben daher die nachher zu nennende Straf, die er angenommen hat, ihm auferlegt. Er hat einen Eid geschworen, wegen der Sache und des Gefängnisses gegen die Herren und jedermann in Rewtlingen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will bei seinem jetzigen Eid strackes Gangs (= gerades Wegs) aus der. Stadt Rewtlingen und allen ihren Dörfern und Flecken gehen und sein Leben lang nicht darein kommen, es werde ihm denn von den Herren erlaubt. Würde er seinen Eid nicht halten, so soll er heissen und sein ein schädlicher, verurteilter Mann, den die Herren von Rewtlingen oder andere in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7124
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhart Bernsenfeld, Bürger zu Rewtlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel zu 2/3 vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1524 Juli 2, Samstag nach Peter und Paul

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1524 Juli 2, Samstag nach Peter und Paul

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