Bestand

Herzogtum Westfalen, Landesarchiv / Akten (Bestand)

Reichsangelegenheiten (8); Beziehungen zu Auswärtigen, Grenzsachen (397): Corvey, Hessen-Kassel, Lippe, Mark, Münster, Nassau-Siegen, Paderborn, Waldeck, Wittgenstein-Berleburg, Berg, Kreisangelegenheiten (3); Landeshoheit (14); Verwaltung (62); Polizei (6); Landdrost und Räte (13); Bestallungen (8); Ritterschaft (9); Landstände und Landtage (21); Freigrafschaften (3); Ämter (68); Steuer-, Rechnungs- und Schuldenwesen (43); Oberkellnerei Arnsberg (88); Lehen (5); Adelige Häuser (5); Städte, Freiheiten und Gerichte (68); Orte und Kirchspiele (10); Verwaltung von Gütern und Höfen (54); Gerichtswesen (97); Militärwesen (70); Kirchenwesen (440); Judaica (34); Schulwesen (222); Bergbau (26); Salinen (13); Hammerwerke (6); Mühlen (15); Marken und Forsten (13); Jagd und Fischerei (10); Landwirtschaft (7); Bauwesen (5); Gesundheitswesen (24); Armenversorgung (6); Verkehr (3); Postwesen (2); Zollwesen (8); Münzwesen (2); Brandversicherung (3).

Bestandsgeschichte: Mischbestand unterschiedlicher Provenienzen: 1. Landdrost und Räte, dem Hofrat bzw. der Hofkammer in Bonn unterstellt, 2. Oberkellnerei Arnsberg und Rentämter, 3. Hofrat und Hofkammer, auch betreffend Bergwerkssachen (Bergamt Brilon-Olpe, Eslohe), 4. Geheime Kanzlei, 5. Geheime Konferenz, 6. Kabinett, 7. Domkapitel Köln, 8. Offizialat Werl, 9. Hofgericht Arnsberg.

Form und Inhalt: Die Digitalisierung der Archivalien erfolgte 2020 mit Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG).

1. Territorialgeschichte im Überblick
2. Grundzüge einer Verwaltungsgeschichte
3. Archivgeschichte

1. Territorialgeschichte im Überblick

Die Bildung des Herzogtums Westfalen als ein kurkölnisches Territorium hat erst 1368 ihren sichtbaren Ausdruck gefunden. Voraussetzungen sind dabei der systematische und zielgerichtete Ausbau der landesherrlichen Macht im südlichen und östlichen Westfalen wie auch die Erringung der von den Billungern über Lothar von Süpplingenburg bis auf den Welfen Heinrich den Löwen beanspruchten, jedoch kaum wahrgenommenen Herzogsgewalt gewesen.
Der Erzbischof von Köln hatte bereits Ende des 11. Jahrhunderts von Soest aus, der ältesten Hauptstadt des künftigen kurkölnischen Herzogtums Westfalen, seine Machtpolitik südlich der Lippe auszudehnen versucht, indem er um 1100 die Burg Hachen mit dem Lürwald und Werl an sich gezogen hatte. In der Folgezeit ging er daran, Burgen und Städte zu bauen und zu erwerben, so die Burg Volmarstein an der Lenne und Burg und Herrschaft Padberg im Diemeltal unweit Marsbergs und des Corveyer Besitzes der Feste Eresburg mit der darauf stehenden Kirche. Wenn auch der Kölner diesen Corveyer Besitz nicht gänzlich an sich bringen konnte, so hat er doch im Laufe des 13. Jahrhunderts immer wieder Versuche unternommen, diesen wichtigen und markantesten Stützpunkt in der Auseinandersetzung mit seinen östlichen und südöstlichen Nachbarn in seine Hände zu bekommen. Zur Festigung seiner Macht und Hoheit zählte ferner das aus einem alten kölnischen Tafelgut hervorgegangene Medebach. Außer diesen Stützpunkten beherrschte der Kölner auch Hagen, Schwelm und das Vest Recklinghausen. 1102 gelang es ihm, die Burg Arnsberg, den Stammsitz der Grafen von Arnsberg, zu erobern und die Hälfte der Grafenrechte im südlichen Westfalen an sich zu reißen. Die restliche Grafschaft konnte der Kölner dann 1164/66 für sich gewinnen, indem er den belagerten Grafen Heinrich von Arnsberg zwang, sein Vasall zu werden1). Etwa zur gleichen Zeit hatte der Arnsberger dem Erzbischof Burg und Herrschaft Altena überlassen müssen2). 1178 zog der Kölner gegen Herzog Heinrich den Löwen zu Felde, der sich in der Nachfolge Lothars von Süpplingenburg als rechtmäßiger Herzog von Westfalen fühlte, jedoch diese eher formalen, als wirklich ausgeübten und zwingend durchgesetzten Ansprüche bis dahin nicht hatte zur Anerkennung bringen können. 1180 schließlich konnte der Kölner den Herzogstitel erringen, der alle Gewalt über die westfälischen und engrischen Lande umfasste, die südlich der Lippe und in der Diözese Paderborn lagen; welche politischen und militärischen Befugnisse damit jedoch konkret verbunden waren, lässt sich nur schwer definieren, da ihm mit der Übertragung der Rechte Heinrichs des Löwen in Westfalen kein größerer Machtzuwachs beschieden war3). Immerhin setzte ihn das Reichsoberhaupt mit der Verleihung dieser herzoglichen Gewalt in einen Stand, der ihn über alle anderen Dynasten dieses Raums erhob.
Ein diesen Rang und Anspruch ausdrückendes Siegel des Kölners ist 1299 unter Erzbischof Wigbold bezeugt4), und das Landfriedenssiegel Heinrichs von Virneburg von 1307, das den Erzbischof mit allen Symbolen weltlicher Macht, dem Fürstenhut, dem Hermelinkragen, der Lehensfahne und dem Schwert abbildet, weist den Titel eines Dux Westphalie aus5).
Erzbischof Philipp von Heinsberg, der diesen Herzogstitel und fürstlichen Rang für den Kölner Erzstuhl als ein unveränderbares Reichslehen empfangen hatte, gelang es in der Folgezeit, seine Machtstellung dadurch zu stabilisieren, dass er die meisten westfälischen Großen zu seinen Vasallen machen konnte, indem er ihnen die wichtigsten Burgen und Besitzungen abrang und gleichzeitig wieder zu Lehen gab. Die Arnsberger, Altenaer, Bentheimer und Tecklenburger wurden auf diese Weise kölnische Lehensträger.
Diese Kölner Vorherrschaft erwies sich allerdings schon bald nach dem Tod Philipps von Heinsberg als instabil, betrieben doch die Vasallen trotz der geleisteten Lehenseide und Treueschwüre ihre eigene Politik und betrachteten sich als unabhängige Territorialherren. Erst seit dem Regierungsantritt Engelberts von Berg, dieses ehrgeizigen Machtpolitikers auf dem Kölner Erzstuhl, standen Sicherung und Ausbau der kölnischen Landeshoheit im Herzogtum wieder in vorderster Linie der Kölner Territorialpolitik. Vornehmlichste Bestrebung des Kölners war dabei die Isolierung des Bischofs von Paderborn, indem er, um diesen von seinen Nachbarn zu trennen, eine durch die planmäßige Anlage von Festungsstädten und Burgen bewirkte und von Geseke über Rüthen, Brilon und Padberg bis Volkmarsen, also vom Hellweg bis ins Diemeltal reichende Sperrlinie errichtete, die alle wichtigen Straßen in diesem Gebiet unter seine Kontrolle brachte6). In diesem Zusammenhang konnte dann sein Nachfolger Heinrich von Müllenark 1230 mit Corvey einen Vertrag schließen, der ihm die Hälfte Marsbergs mit allen Rechten und Einkünften mit Ausnahme des Stifts bzw. der Propstei und deren geistlicher Gerichtsbarkeit zusicherte, jedoch diese wenigstens seinem Schutz unterstellte7). Die andere Marsberger Hälfte konnte das Erzstift erst 1507 von Corvey ankaufen8). Philipp von Heinsberg hatte bereits 1170 im nahen Bredelar ein Frauenkloster errichtet9) und so die Vormachtstellung Kölns im Diemelraum vorbereitet.
Erzbischof Engelbert gelang es, die Grafschaft Arnsberg auch von Süden einzukreisen, indem er 1222 Attendorn zur Stadt erhob und zwei Jahre später Graf Heinrich von Nassau die Hälfte der neu erbauten Stadt Siegen abkaufte. Nächster Schritt des Ausbaus Kölner Machtpolitik im Osten bis an die Weser in Fortsetzung der Diemellinie war der Erwerb der halben Stadt Helmarshausen und der oberhalb gelegenen Krukenburg. Im Nordosten schließlich dehnte er den Kölner Einfluss dadurch aus, dass er zusammen mit der Äbtissin von Herford die Herforder Neustadt gründete. Köln hatte bereits in der Altstadt das Vogteirecht sowie Zoll und Münze zur Hälfte inne. Zu Engelberts Regierungszeit erstreckte sich also die Kölner Herrschaft in ihrer West-Ostausrichtung von der Maas bis an die Weser, in ihrer Nord-Südausdehnung von jenseits des Teutoburger Waldes bis zum Rothaargebirge.
Unter Engelbert von Berg wurde das Amt eines Marschalls von Westfalen geschaffen10), 1252 unter Konrad von Hochstaden belegt11). Der Marschall war als Vertreter der herzoglichen Gewalt und der Interessen des Erzbischofs der erste herzogliche Beamte im Herzogtum und besaß das Recht, Urkunden mit seinem Amtssiegel zu siegeln12). Der rechtliche und wirtschaftliche Umfang des Marschallamts, das niemals erblich wurde, wird in einem vor 1300 zu datierenden Verzeichnis näher beschrieben13). 1482 ist mit Philipp von Waldeck der letzte Marschall genannt. Ihm folgt im selben Jahr Philipp von Hörde als erster Landdrost nach14).
Schon kurze Zeit nach Engelberts Ermordung drohte die kölnische Vormachtstellung ins Wanken zu geraten. In Köln und Soest, diesen urkölnischen Städten, brachen Bürgeraufstände aus, die der erzbischöflichen Gewalt ein Ende zu setzen drohten, und die westfälischen Großen, die den Tod Engelberts zu verantworten hatten, konnten während der Regierungszeit seines Nachfolgers Heinrich von Müllenark (1225-1238) ihre Hausmachtpolitik beinahe ungestört wieder aufnehmen, indem sie ihre Landesherrschaften durch den Bau von Burgen und Städten zu sichern suchten. Jedenfalls vermochte Erzbischof Heinrich nicht die zielstrebige Politik seines Vorgängers weiter zu verfolgen, obgleich er , wie schon bemerkt, die Hälfte Marsbergs erworben hatte, die Stadt Recklinghausen privilegierte und den wichtigen Salzort Werl zur Stadt erhob. Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238-1261), der eher als ein Machtpolitiker ersten Ranges und streitbarer Landesfürst denn als geistliches Oberhaupt die kölnische Politik Engelberts fortzusetzen bestrebt war, gelang es nicht, die herzogliche Gewalt auf Dauer zu stabilisieren, auch wenn er 1248 mit dem Ankauf der Sayner Burg Waldenburg und Gütern in Drolshagen und Meinerzhagen15) die Landeshoheit im Biggetal erreichen und damit die Grafschaft Arnsberg auch im Süden vollends einkreisen konnte und der 1260 zwischen ihm, dem Abt von Corvey und dem Herzog von Braunschweig auf der Burg Kogelnberg bei Volkmarsen geschlossene Vertrag die Weser als Grenze zwischen den gegenseitigen Einflussgebieten festsetzte16). In der Nachfolge Konrads sahen sich die Erzbischöfe mehr und mehr größeren Bündnissen rheinischer und westfälischer Gegner gegenüber, die schließlich Erzbischof Siegfried von Westerburg, der noch 1277 einen solchen Bund hatte zerschlagen können, 1288 in der Schlacht bei Worringen die politische Vormachtstellung Kölns im niederrheinisch-westfälischen Raum abringen konnten.
Die Erzbischöfe hatten zwar in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts im Herzogtum Westfalen mehrere Städte und Burgen anlegen können, so Belecke, Warstein, Kallenhardt, Hallenberg, Winterberg und, zusammen mit dem Abt von Grafschaft, Schmallenberg, aber mit diesen Gründungen kein geschlossenes Herrschaftsgebiet bilden können, da sich an vielen Stellen noch immer Hoheitsrechte alteingesessener großer Familien wie die der Grafen von Arnsberg dazwischen schoben. Ein geschlossener und lebensfähiger Territorialstaat Herzogtum Westfalen kam erst 1368 zustande, als das Erzstift die Grafschaft Arnsberg seinem Machtbereich eingliedern konnte. Aus dem Wortlaut des umfangreichen Vertrags geht nur zu deutlich hervor, dass dieser Arnsberger Besitz der Kölner Kirche und ihrem westfälischen Herzogtum bisher als zentraler Bestandteil gefehlt hat, wenn er formuliert, dieser Neuerwerb bilde nun den Mittelpunkt der umliegenden Landesteile und des Machtbereichs der Kölner Kirche17).
Die Folgezeit ist dadurch bestimmt, dass sich der Kölner mit den durch den Erwerb von Kleve stark gewordenen märkischen Grafen auseinandersetzen musste, um seine Hoheitsrechte im Bereich der Grafschaft Mark zu wahren. Dies gelang nur unter großen Anstrengungen und endete damit, dass sich Erzbischof Dietrich von Moers (1414-1463) wegen der in den lange andauernden Auseinandersetzungen entstandenen kritischen finanziellen Lage im Jahr 1437 in einer ersten sogenannten Landvereinigung mit Ritterschaft und Städten des Herzogtums verständigen musste, die 1463 zur zweiten sogenannten Erblandvereinigung führte. In der Landvereinigung von 1437 verpflichteten sich die Ritterschaft ”der Lande des Marschallamts in Westfalen und der Grafschaft zu Arnsberg“, insgesamt 167 Mitglieder aus 84 Geschlechtern, und die Städte - es sind dies in der Reihenfolge Soest, Brilon, Geseke, Rüthen, Werl, Attendorn, Olpe, Menden, Warstein, Neheim, Kallenhardt, Belecke, Medebach, Winterberg, Hallenberg und Schmallenberg -, nichts gegen Erzbischof Dietrich als ihren ”lieben, gnädigen Herrn“, dessen Nachfolger auf dem Erzstuhl und die Kölner Kirche zu unternehmen und deren Rechte nicht zu schmälern, vielmehr sich gegenseitig Hilfe zu leisten und die Rechte jedes einzelnen zu wahren und zu schützen18). Dieser Vertrag stellt in Wirklichkeit einen einseitigen, dem Erzbischof und der Kölner Kirche aufgedrungenen Vertrag dar, den die westfälischen Landstände, die hier zum ersten Mal, die Notlage des Erzbischofs ausnutzend, in geschlossener Formation auftraten und ihre inzwischen weitgehend unabhängige Stellung wirkungsvoll zum Ausdruck brachten.
Als Soest in der Soester Fehde (1444-1449) als Hauptstadt des Herzogtums verloren ging, machten sich Brilon, Rüthen, Geseke und Werl den Rang einer Hauptstadt streitig.
In der Erblandvereinigung von 146319), die während der Sedisvakanz des Kölner Erzstuhls zustande gekommen war, musste der neue Erzbischof Ruprecht von der Pfalz (1463-1480) dem Domkapitel20) und der Ritterschaft21) sowie den Städten22) des Herzogtums, also den Landständen, den 1437 geschlossenen, aber jetzt in einigen Punkten veränderten und erweiterten Vertrag bestätigen23), der noch einmal, 1590, erneuert, erweitert und präzisiert wurde und seitdem einen festen Bestandteil künftiger Wahlkapitulationen bildete24). Diese Verträge von 1437, 1463 und 1590, der 1654 zwischen Ritterschaft und Städten bezüglich Steuerhebung geschlossene Vertrag sowie das 1662 bewilligte Privilegium super ius indigenatus bildeten über Jahrhunderte die verfassungsmäßige Grundlage des Herzogtums Westfalen. Sie beruhten nicht ”auf festen Rechtsregeln, sondern auf dem Herkommen, den äußeren Umständen und den wechselnden Machtverhältnissen“ zwischen dem Landesherrn und den Ständen25). Eine alle Kompetenzen umfassende und alle rechtlichen Feinheiten regelnde Verfassung hat es weder für die Rheinlande noch für das Herzogtum gegeben. Vielmehr kamen gesetzesmäßige Vorgänge nur von Zeit zu Zeit und nach Anfall und Dringlichkeit zustande.
Der Vertrag von 1463 setzte mit dem ”standhaftigen Rat“ eine beständige Regierungsbehörde für die links- und rechtsrheinisch gelegenen kurfürstlichen Gebiete ein und verpflichtete den Kurfürsten und seine Amtleute und Diener dazu, alles zum Besten der Landstände der zur Kölner Kirche gehörenden ”Landschaft“ Westfalen zu tun und schrieb in zwanzig Punkten (”Artikeln“) wesentliche Bestimmungen zur Verfassung des Herzogtums fest, u. a. solche zur Bestellung und Tätigkeit der geistlichen und weltlichen Gerichte, der Freigerichte und zum Verkehr der Landstände mit dem Domkapitel. Kurfürst Ernst (1583-1612) bezeichnete den 1463 geschlossenen Vertrag als eine der ”Unterhaltung gemeinen Friedens...löbliche Ordinanz und Bund-Vereingung“ bzw. als ”Westfälische Land-Vereinigung“, die seitdem von allen Kurfürsten, dem Domkapitel und von Ritterschaft und Städten bestätigt, während der ”Truchsessischen Unruhe“ aber von einigen mißachtet worden und in manchen Punkten ”etwas dunkel und unverständlich“ sei und deshalb der ”Erläuterung, Erneuerung und Erklärung“ bedürfe. Der Kölner hatte bereits auf einem 1581 in Geseke abgehaltenen westfälischen Landtag eine solche Erneuerung und Erweiterung der Landvereinigung in Aussicht gestellt und die Landstände aufgefordert, einen vorbereitenden Ausschuss zu bilden, der tatsächlich zustande kam und in mehreren Sitzungen ein neues Vertragspapier erarbeitete, auf dessen Grundlage die ”Erb- und Landvereinigung“ von 1590 basiert26). Für die verfassungs- und verwaltungsmäßige Neuordnung des Herzogtums sind insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit und Aufgaben des Offizialatsgerichts in Werl, die der nach alter Gewohnheit ausgeübten weltlichen Gerichtsbarkeit der Städte und Freiheiten und einer beschleunigten Rechtsprechung, die zur Abhaltung der Freigerichtsbarkeit, die der Bindung der Landstände an das Domkapitel und die zur Abhaltung, zum Inhalt und Verlauf der Landtage festzuhalten. Wie sehr der Landesherr jetzt auf den guten Willen des Domkapitels und der Landstände angewiesen war, machen folgende Bestimmungen deutlich: Er darf ohne Einverständnis des Domkapitels und der Landstände keinen Krieg beginnen und muss sich in einem begonnenen deren Weisungen gemäß verhalten. Er darf keine Untertanen und deren Besitzungen verpfänden, muss sich an noch bestehende, mit der Stadt Köln, dem Stift Münster, dem Land Berg und der Stadt Dortmund geschlossene Verträge halten, darf ohne Einwilligung des Domkapitels und der Landstände neue Verträge nicht schließen und keine Schulden machen, auch keine Schlösser, Städte und Ämter veräußern oder verpfänden, vielmehr soll er ”versplissene Gebiete“ zurückerwerben, nicht eigenmächtig gegen Untertanen vorgehen und die Streitfälle vor das Domkapitel bringen bzw. dem Rechtsspruch dieses und der Landstände überlassen. Dem Domkapitel steht es zu, bei ”erheblichen“ geistlichen und weltlichen Gerichtsfällen die Landstände ohne Einrede des Landesherrn einzuberufen und ihre Zusammensetzung zu bestimmen. Klagen der Untertanen gegen den Landesherrn können nur vor das Domkapitel gebracht und von diesem entschieden werden. Sollte der Landesherr gegen den Erblandvertrag oder gegen die dem Domkapitel geleisteten Gelübde verstoßen oder religiöse Neuerungen und solche in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten einführen wollen und nicht auf Ersuchen des Domkapitels abstellen, kann Letzteres die Landstände einberufen - für das Herzogtum Westfalen zwölf Personen - und über dergleichen Fälle beraten.
Auch diese ”ständische Verfassungsurkunde“27) ist nicht so umfassend, dass sie künftig alle verfassungs- und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten hätte regeln können, vielmehr haben die Landstände des Herzogtums Westfalen im Laufe der folgenden Jahrhunderte immer dann, wenn sich Gelegenheit dazu bot, dem Kurfürsten und seiner an den Regierungssitz Köln oder Bonn gebundenen Verwaltung weitere bedeutende Rechte streitig gemacht. Das geschah insbesondere während der Regierungszeit landesfremder Kurfürsten und zufolge der Besetzung domkapitularischer Stellen mit ebenfalls zumeist landfremden Personen, die nur wenige oder gar keine Kenntnisse der westfälischen Verhältnisse besaßen.

Die in der Erblandvereinigung von 1590 angesprochenen Truchsessischen Wirren haben sich nach der Konversion des Erzbischofs Gebhard Truchseß von Waldburg verheerend auf das kölnische Westfalen ausgewirkt. Schon unter Erzbischof Hermann von Wied (1515-1547) hatte die lutherische Lehre in den Städten des Herzogtums Westfalen Einzug gefunden, war aber nach seiner Absetzung hier wie im gesamten Erzstift unter der Regentschaft seines Nachfolgers Adolf von Schaumburg, der die katholische Konfession mit Hilfe der Jesuiten wieder durchsetzte, unterdrückt worden. Nach dem Übertritt Gebhards zum Protestantismus im Jahre 1582 übten die mehrheitlich auf seiner Seite stehenden westfälischen Stände ihrerseits auf die Altgläubigen Druck aus, während das Vest Recklinghausen sich auf die Seite des Domkapitels stellte. Im nun beginnenden sogenannten Kölner Krieg fand Truchseß durch seine protestantischen Glaubensgenossen, Graf Johann von Nassau, Heinrich von Sachsen, Ludwig von der Pfalz und die beiden Kurfürsten August von Sachsen und Johann Georg von Brandenburg, nur geringe Unterstützung. Er, der inzwischen vom Papst seines Amtes entsetzt worden war, unterlag schließlich 1584 der Übermacht seiner Gegner. Auch der letzte Ausweg, der Anschluss an Wilhelm von Oranien, dem die truchsessischen Truppen gegen Spanien zu Hilfe eilen sollten, führte keine entscheidende Wendung im Kriegsgeschehen herbei. Bereits unmittelbar nach des Truchseß Absetzung hatte der Papst die Neuwahl eines Erzbischofs angeordnet und 1583 unter Umgehung der Tridentinischen Beschlüsse, die eine Häufung mehrerer Bischofsämter untersagten, und mit Hilfe nicht geringer Bestechungsgelder Ernst von Bayern, Bischof von Freising, Hildesheim und Lüttich, auf den Kölner Erzstuhl lanciert. Für ihn brachte sein Bruder Ferdinand das Herzogtum samt dem Vest Recklinghausen mit Waffengewalt wieder unter die Kölner Regentschaft, was soviel wie das Ende des evangelischen Bekenntnisses bedeutete, das sich nur im waldeckisch-hessischen Grenzbereich behaupten konnte und immerwährende politische Auseinandersetzungen des Kurfürsten mit Waldeck und Hessen zur Folge hatte, wie den zahlreichen im Bestand erhaltenen Akten zu entnehmen ist. Dem Westfälischen Landtag indessen blieb keine andere Wahl, als den neugewählten Kurfürsten anzuerkennen.
Wenn auch die Kriegshandlungen im Herzogtum nicht von allzu großer Bedeutung gewesen sind und nicht annähernd mit den Schrecknissen zu vergleichen sind, die über die anderen westfälischen Lande gekommen sind, so haben doch die marodierenden Söldnerheere beider Parteien noch lange Zeit dort unsägliche Schäden und Verwüstungen angerichtet und sind, wenn sie ihre Ziele nicht erreichen konnten, auch vor Mord und Totschlag nicht zurückgeschreckt. Der damalige Landdrost des Herzogtums Westfalen, Kaspar von Fürstenberg zu Waterlappe und Bilstein (1545-1618), hat das Geschehen ausführlich in seinen Tagebüchern behandelt28).
Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges, der sich nahtlos an das geschilderte Kriegsgeschehen anschloss, geriet das kurkölnische Westfalen, vor allem das Hellweggebiet und das Vest Recklinghausen, die beide schon seit den achtziger Jahren des 16. Jahrhunderts von spanischen und staatischen Truppen auf das Schlimmste heimgesucht worden waren, zeitweilig in hessische Hände.
Die mit dem 1648 zu Münster und Osnabrück ausgehandelten territorialen und konfessionellen Verhältnisse änderten sich bis zum Ende des Alten Reichs nicht. Dem Landgrafen von Hessen-Kassel war es mit dem Friedensschluss nicht gelungen, seine Forderungen nach Gewinn des östlichen Teils des Herzogtums Westfalen, der münsterschen Ämter Bocholt und Stromberg und des oberwaldischen Distrikts des Hochstifts Paderborn durchzusetzen. Es musste sich mit einer Geldentschädigung durch Köln, Münster und Paderborn zufrieden geben. Das Herzogtum blieb also ungeschmälert als katholisches Territorium beim Erzstift.
Während der von 1583 bis 1761 andauernden Regentschaft des bayerischen Hauses sind die westfälischen Länder, so auch das Herzogtum Westfalen, weitgehend wirtschaftlich wie kulturell verarmt. Zum Nachteil für die westfälischen Länder erwies sich insbesondere, dass die Kurfürsten als Landfremde keine nähere Kenntnisse von den Landesteilen, ihrer historisch-politischen Entwicklung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Bevölkerung besaßen, dass sie in fernen rheinischen Schlössern residierten und sich, da sie in alle möglichen politischen Verwicklungen geraten waren, die die westfälischen Länder gar nicht berührten, häufig im Ausland aufhielten.
Die Zeit nach dem Friedensschluss bis weit in das 18. Jahrhundert hinein war für das Herzogtum Westfalen im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass immer wieder Kriegsvölker durchzogen oder auch verweilten und Kontributionen eintrieben oder ins Winterquartier gingen; so 1665 brandenburgische, 1688 französische und 1735 preußische Truppenteile. Am schlimmsten wurde die Bevölkerung des Herzogtums im Siebenjährigen Krieg heimgesucht, als sich ein beträchtlicher Teil der westfälischen Länder in der Hand der alliierten Preußen, Hannoveraner und Engländer befand. Erst unter Maximilian Franz von Österreichs Regierung (1784-1801), der sich auf Visitationsreisen von Land und Leuten selbst ein Bild machte, kamen die westfälischen Länder wirtschaftlich wie kulturell allmählich wieder auf die Beine29). Er besaß mit dem Landdrosten Franz Wilhelm von Spiegel in Arnsberg und mit dem Statthalter Franz Josef Graf von Nesselrode in Recklinghausen leitende Regierungsbeamte, die sich mit den Gegebenheiten vor Ort und ihren Besonderheiten bestens auskannten, Reformen stufenweise vorbereiteten und schließlich auch gegen den lange andauernden, heftigen Widerstand der Landstände durchsetzen konnten.
Die Annexion der Rheinlande durch Frankreich, die 1801 im Frieden von Lunéville festgeschrieben wurde, leitete quasi die Säkularisation des geistlichen Besitzes ein, da man diesen Besitz zur Entschädigung jener Fürsten benötigte, die durch die Annexion Verluste erlitten hatten. Das Herzogtum Westfalen fiel auf diese Weise an Hessen-Darmstadt30), während das Vest Recklinghausen vom Haus Arenberg in Besitz genommen wurde.
Hessen-Darmstadt hatte bereits Ende 1802 die kurkölnischen Zentralbehörden aufgelöst, indem es für das neugeschaffene Großherzogtum Hessen in Arnsberg eine Organisationskommission einrichtete und für das ehemalige Herzogtum Westfalen wie für seine anderen beiden Provinzen eine Regierung, ein Hofgericht, eine Rentkammer bzw. Hofkammer, einen Kirchen- und Schulrat und vorübergehend ein Forstkolleg anordnete. Höchste Gerichtsinstanz für das Herzogtum Westfalen wurde das Oberappellationsgericht in Darmstadt31).
Der Wiener Kongress sprach Preußen den Besitz des Herzogtums Westfalen zu, aber es bedurfte noch zäher Verhandlungen, bis sich Hessen und Preußen in einem Staatsvertrag einigen konnten, der schließlich 1816 zustande kam32). Die neue preußische Verwaltung übernahm fast alle altgedienten Beamten.

2. Grundzüge einer Verwaltungsgeschichte

Landdrost Franz Wilhelm von Spiegel zum Desenberg hat 1784 eine ”Kurze Darstellung der Verfassung des Herzogtums Westphalen“ vorgelegt33), die den jahrhundertealten, in seinen Grundzügen nicht veränderten Bestand der Landesverfassung und ihrer Organe ausführlich beschreibt. Die Landstände setzten sich aus zwei Ständen oder Kurien, der Ritterschaft und den Städten, zusammen. An der Spitze der Ritterschaft stand der Landdrost, während die Städte von Brilon geführt wurden. Die vier Hauptstädte des Herzogtums, Brilon, Rüthen, Geseke und Werl, schickten je zwei Bürgermeister und einen Kämmerer, die übrigen 21 Städte und 12 Freiheiten nur einen Bürgermeister und Kämmerer in die Versammlungen des Landtags, der alljährlich meistens in Arnsberg stattfand34). Der Ritterschaft anzugehören und damit landtagsfähig zu sein, bedeutete, ein ritterbürtiges bzw. landtagsfähiges Gut zu besitzen und eine entsprechende Ahnenprobe vorzulegen, wie sie unter dem Kurfürsten Maximilian Heinrich 1657 eingeführt worden ist35).
Der bei der Ritterschaft den Vorsitz führende Landdrost, der das alte Marschallamt fortgesetzt hatte, diktierte bei den Landtagsverhandlungen, zu denen das Domkapitel zwei Deputierte entsandte, dem Landschreiber das Protokoll. Der Landschreiber hatte dieses ins Reine zu schreiben und an den Bonner Hofrat zu senden36) und nach der Ratsordnung von 1700 täglich von 8-11 Uhr und, wenn erforderlich, auch von 15-17 Uhr in der Schreibstube seiner Tätigkeit nachzugehen37). Ständische Beamte waren zwei Advokaten (Advocati patriae), der Landpfennigmeister und Schatzrezeptoren38). 1730 verfügte der Kurfürst die rangmäßige Gleichstellung von Landschreiber und Landpfennigmeister39).
Während die Landstände, die sich in erster Linie mit der Steuerbewilligung zu befassen und die Wahl der Arnsberger Beamten durchzuführen hatten, einmal monatlich für einige Tage zu den Beratungen zusammentraten, hatten sich Landdrost und Räte, die die Arnsberger Regierungsgeschäfte führten, gemäß der Ratsordnung von 1700 dreimal wöchentlich in Arnsberg zu beraten40). Die Landstände waren angewiesen, so schnell wie möglich Beschlüsse zu fassen und diese dem Landesherrn oder dem Hofrat in Bonn mitzuteilen wie auch den von diesen erteilten Weisungen und Verordnungen Folge zu leisten. Diese Bestimmungen von 1700 gehen auf eine Verordnung des Kurfürsten Joseph Clemens von 1689 zurück, wonach ein ”beständiger Hofrat“ dreimal wöchentlich zusammentreten und ”kein anderer Hofrat als dieser...erkannt“ werden sollte. Damals hatten der kölnische Offizialsverwalter, Landdrost und Räte des Herzogtums Westfalen und der vestische Statthalter wie auch die Kommissare des Weltlichen Hofgerichts diese Verordnung zu beachten und zu publizieren. Der Kurfürst erklärte alle von der Hofkanzlei in Bonn nach Publikation dieses Edikts ergangenen Urteile und Bescheide für null und nichtig41). Die adligen Räte als landsässige, ritterbürtige Personen wurden durch den Kurfürsten berufen - 1590 waren es sechs, 1784 zwölf -, das Gremium der gelehrten Räte bestand dagegen in der Regel aus bürgerlichen Juristen, die Mehrfachfunktionen, etwa richterliche Ämter, ausübten. Die Stände wurden von einem Syndicus vertreten, dessen Funktion mindestens seit 1696 belegt ist42). Das Amt des Landdrosten, dessen Einsetzung an die Zustimmung des Domkapitels gebunden war, wurde 1602 aufgehoben43), aber zehn Jahre später, 1612, beim Regierungsantritt des Kurfürsten Ferdinand auf Wunsch der Stände wiederhergestellt und mit Kaspar von Fürstenberg besetzt44). Kurfürst Ferdinand verfügte 1613, dass dem Landdrosten einige adlige und gelehrte Räte zugeordnet werden und Landdrost und Räte in seiner Abwesenheit Schreiben unter des Landdrosten Namen und Siegel und des Landschreibers Unterschrift herausgehen lassen sollten. Weilte der Kurfürst selbst im Herzogtum, wollte er im Beiwesen seiner Räte und unter Hinzuziehung des Landdrosten und der westfälischen Räte siegeln und unterzeichnen und die Schriftstücke dann von der kurfürstlichen Hofkanzlei ausfertigen lassen, wie das seit jeher geschehen war45).
Das Edikt von 1613 umschreibt die Aufgaben und den Geschäftsbereich des Landdrosten wie folgt: Er hat den westfälischen Landen und Untertanen ”besten Fleißes vorzustehen“, bei wichtigen Sachen die gelehrten Räte hinzuzuziehen und sich deren Ratschlägen zu bedienen, jedermann ohne Unterschied unverzüglich Recht widerfahren zu lassen, Aufsicht über ”Hoch-, Ober- und Gerechtigkeit“ auszuüben und die Grenzen zu beobachten, damit der landesfürstlichen Obrigkeit keine Einbußen an Land, in Waldungen, in der Jagd und Betreibung der Landwirtschaft geschehen konnten. Der Landdrost war gehalten, etwa eintretende Fälle nach bestem Vermögen sofort zu regeln, und auch angewiesen, alle im Rat beschlossenen Sachen unter Verschluss zu halten, das Beschlossene ”fleißig“ zu protokollieren und ”richtig“ zu registrieren und Aufsicht auf die ”Offizianten und Diener“ zu führen, dass diese treu ihre Dienste verrichteten. Er hatte ferner Sorge dafür zu tragen, dass die Renten und Gefälle einkamen46). Als Sitz und Wohnort des Landdrosten wurde Arnsberg bestimmt, ihm wurde die Großbeckische Behausung mit zugehörigem Garten zugewiesen. Als jährliche Bezahlung erhielt er aus der Arnsberger Kellnerei 600 kölnische Taler und Brennholz für den Haushalt47).
Gemäß der Erblandvereinigung von 1590 standen Landesherr und Domkapitel als gleichrangige Regierungsorgane nebeneinander, mehr noch: das Domkapitel band den Landesherrn in wichtigen Regierungsangelegenheiten an seine Zustimmung und machte dies zum wichtigsten Punkt des Erblandvereinigungsvertrags, indem es durchsetzte, dass einem neuen Landesherrn nur gehuldigt werden durfte, wenn er zuvor diesen Vertrag beschworen hatte. Beide, Landesherr und Domkapitel, setzten den westfälischen Landtag ein, zu dem das Domkapitel zwei Bevollmächtigte entsandte48). Später wehrten sich die Landstände gegen die Bevormundung durch das Domkapitel und erstritten eine Mitwirkung bei der Landesverwaltung49). Die Stände des Vests Recklinghausen mussten ihre Bevollmächtigten zu den kölnischen Landtagen nach Bonn entsenden, ohne dort Stimmrechte zu besitzen.
Politisch war das Herzogtum in die vier Quartiere Rüthen, Brilon, Werl und Bilstein gegliedert und bestand aus 43 Ämtern50) und Gerichten51). Jedem Amt stand ein Drost (dapifer) bzw. ein Amtsverwalter (Amtmann, officiatus oder officialis)52) und Richter vor, jedem Gericht ein Richter. Abgeordnete der vier Hauptstädte und die Amtsdrosten traten viermal, seit 1800 zweimal im Jahr zu den sogenannten Quartalständen zusammen, um die Landesrechnungen zu prüfen und rückständige Steuern einzutreiben53).
Kurfürst Clemens August musste 1726 den Landständen zugestehen, dass die adligen Rats- und Drostenstellen sowie alle adligen Landesdienste im Herzogtum ”nur mit wirklich daselbst aufgeschwornen oder sonst vollbürtigen adligen Landsassen besetzt werden“ sollten54) und bezog sich damit auf eine ähnliche Bestimmung seines Vorgängers Maximilian Heinrich, der 1662 mit Bewilligung des Domkapitels verfügt hatte, dass künftig die ”Ämter und Landesdienste des Fürstentums Westfalen...mit redlichen, treuen, qualifizierten, der katholischen Religion zugetanen Leuten aus den landeseingesessenen Ständen“ zu besetzen seien55). Solche Bestimmungen schränkten die Machtbefugnisse des Landesherrn bedeutend ein und sollten zudem verhindern, dass Landfremde Einfluss auf die Verwaltung nehmen konnten. Kurfürst Maximilian Franz setzte sich seit 1786 über dergleichen Einschränkungen hinweg und besetzte vakante Stellen mit Auswärtigen.
Die adligen Räte standen bisweilen gegen den Landdrosten, so etwa 1696, als es galt, den Posten der Arnsberger Richterstelle neu zu besetzen56). Andererseits vermittelte das Domkapitel oftmals zwischen dem Landesherrn und den Ständen.
Die Arnsberger Kanzlei, in der alle auf Polizei-, Regierungs- und Kriminalsachen bezüglichen Geschäfte behandelt wurden, unterstand ursprünglich allein dem Landesherrn, später dem Bonner Hofrat und war auch mit den Lehensachen befasst57). 1729 taten dort drei Personen ihren Dienst: der Landschreiber, der Registrator, der zugleich Kanzlist und zuständig für das Archiv war, und ein weiterer Kanzlist. Der Kanzlei stand der Landdrost als Präsident vor. Ursprünglich bildeten fünf gelehrte Räte58) und zwölf adlige Räte59), ein Sekretär oder Landschreiber, drei Kanzlisten, ein Registrator und drei Prokuratoren den Personalbestand60). 1667 verordnete der Kurfürst dem Herzogtum eine sogenannte Ratsordnung, nach der sich Landdrost und Räte und Rechtshilfe suchende Parteien richten sollten61). Diese Ordnung basierte auf der 1597 erlassenen Bonner Hofkanzleiordnung62), nach der 1617 von Statthalter und Räten in Bonn ergangenen Ordnung zur Einrichtung einer ”ständigen Kanzlei“63) und auf dem von Kurfürst Maximilian Heinrich 1652 erlassenen Regulativ für die Geschäftsordnung der Bonner Kanzlei, das 1692 erneuert wurde64). Bereits 1602 hatte Kurfürst Ernst, da Landdrost Eberhard zu Solms kürzlich verstorben und noch kein Nachfolger ”angeordnet“ war und sich unterdessen die Verwaltung der ”Westfälischen Landschaft...beschwerlich“ gestaltet hatte, was bedeutete, dass die zu verhandelnden Sachen und Angelegenheiten in ihrer Dringlichkeit und Entscheidung nicht schnell genug beraten werden konnten, eine sogenannte Quartalsordnung verfügt, die eine quartalsweise Beschlussfassung vorsah. Nach dieser hatten alle Verwaltungsbeamte, d. h. die adligen Räte des Herzogtums, zweimal monatlich in der Arnsberger Kanzlei zu erscheinen und dort neben dem Arnsberger Rat und den Referenten die anstehenden Sachen, insbesondere wichtige gerichtliche Sachen, zu beraten und zu beschließen. Der Landschreiber hatte dabei Protokoll zu führen und die Protokolle samt den Beschlüssen termingerecht dem Kurfürsten bzw. seinem Kammersekretär quartalsweise zu übersenden65). Die an Landdrost und Räte sowie an den Werler Offizial ergangene Weisung von 1617, eine ”beständige gewisse Ordnung“ vor allem in weltlichen und geistlichen Gerichtssachen - zwischen Arnsberg und Werl hatte es in der Abwicklung dieser Kompetenzstreitigkeiten gegeben - zu halten, über die Abwicklung einzelner Fälle Bericht zu erstatten und unnötige Kosten zu vermeiden. Der Kurfürst übergab der Kanzlei zur schnelleren Abwicklung terminlich dringender Fälle ein Siegel, das nur in der ”westfälischen Schreibstube“ aufbewahrt werden sollte66). Damit die adligen Räte ihre Arbeit kontinuierlich und termingerecht verrichteten, wies der Kurfürst einem jeden von ihnen eine Aufwandsentschädigung von jährlich 50 Goldgulden und eine ”Zehrung“ aus den Kogelnbergischen Einkünften zu67).
1647 und 1648 verbot der Kurfürst Landdrost und Räten, die unberechtigt geführten Bezeichnungen ”Kanzlei“ und ”Secretarii“ zu verwenden und ordnete an, den Weisungen der Hofkanzlei und des Hofrats in Bonn Folge zu leisten. Die kurfürstliche Kanzlei in Bonn hatte sich 1648 darüber beschwert, dass sich die Arnsberger Kanzlei nicht nach ihren und des Hofrats Weisungen richtete, vielmehr sich ein eigenes Kanzleirecht angemaßt hätte, wo sie doch nichts anderes als eine ”Landschreiberei“ sei68). Auch in der Folgezeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Landdrost und Räten bzw. zwischen der Arnsberger Kanzlei und Hofkanzlei, Hofrat und Hofkammer in Bonn, so 1667, als die Hofkanzlei beim Kurfürsten durchsetzte, dass Landdrost und Räte in der Titulatur und bei der Unterzeichnung von Schriftstücken keine andere Titulatur als die des kurfürstlichen Kanzlers und der Räte benutzen sollten69), und 1688, als der Kurfürst die Arnsberger Kanzlei ermahnte, auch von ihm nicht unterzeichnete, von der Hofkammer und der Hofkanzlei ausgehende Mandate und Dekrete zu befolgen70). 1714 untersagte der Kurfürst Landdrost und Räten, die Titulatur ”Arnsbergische Regierung“ zu benutzen, und schrieb ihnen vor, nur noch ”Landdrost und Räte zu Arnsberg“ zu benutzen71). 1724 sollten Landdrost und Räte die Titulatur ”zur Kurfürstlich-Kölnischen Westfälischen Regierung heimgelassene Landdrost und Räte“ gebrauchen, was diese nicht ganz korrekt in der verkürzten Form ”zur Westfälischen Regierung heimgelassene Landdrost und Räte“ taten. Da sich der Bonner Hofrat weigerte, die vorgeschriebene Titulatur anzuwenden, beschwerte sich diesmal Arnsberg beim Kurfürsten. Der Hofrat hatte nämlich die Arnsberger als ”Lieben Getreuen“ angeredet und die Anschrift ”Unseren zur Westfälischen Regierung heimgelassenen Landdrost und Räten“ benutzt, als seien diese von ihm abhängig72). Die Titulaturanweisung war bereits in der 44 Punkte umfassenden erneuerten Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen von 1723, die alljährlich an jedem Gericht, in den Städten und Freiheiten in den Rathäusern öffentlich verlesen werden sollte, verankert worden73). 1789 reichten die westfälischen Landstände beim Kurfürsten ein 28 Punkte umfassendes Gutachten ein, das sich sehr kritisch mit der Subordination der Arnsberger Kanzlei unter die Bonner Hofkammer auseinander setzte74).
Die am 28. März 1667 in Lüttich erlassene ”Westfälische Kanzleiordnung“ - so die alte Bezeichnung - umfasste 22 Punkte und sah u. a. vor, dass Landdrost und Räte dreimal wöchentlich, dienstags, donnerstags und samstags, von 8 bis 11 Uhr zusammentreten und beraten sollten. In diesen Sitzungen sollten vor allem Grenzstreitigkeiten und wichtige andere Fälle vorgenommen werden. Der Landdrost hatte dabei die einzelnen Verhandlungssachen vorzutragen, in seiner Abwesenheit der älteste adlige oder gelehrte Rat. Der Landschreiber sollte ”ordentlich Protokoll halten“, die Namen der anwesenden Räte marginal festhalten, die Beschlüsse dem Protokoll beifügen und alles in Reinschrift monatlich an die Bonner Kanzlei senden. Alle in der Kanzlei gefertigten und aus dieser abgehenden Schreiben sollten mit ”unseres Fürstentums Westfalen dazu absonderlich gefertigten Insiegel“ gesiegelt werden, und dieses Siegel hatte der Landdrost unter Verschluss zu halten75). 1733 erteilte Kurfürst Clemens August Landdrost und Räten die Anweisung, alle an ihn gerichteten Berichte und Sachen an den ”Kurfürstlichen Geheimen Extra-Konferenzial-Regierungsrat“ zu senden, der dann namens des Kurfürsten den kurfürstlichen ”Verhaltungsbefehl“ erteilen sollte76). Die 1735 für das Herzogtum erlassene Ratsordnung richtete sich nach der 1724 in Arnsberg beschlossenen Hofkanzleiordnung77). Kurfürst Clemens August hatte 1724 Landdrost und Räten in Arnsberg aufgetragen, die Arnsberger Kanzlei zu erweitern und sich darüber mit der Bonner Hofkammer zu verständigen, um eine bessere ”Beförderung des landesherrlichen und allgemeinen Wesens“ wie auch größere ”Bequemlichkeit...und Sicherheit der vorhandenen und sich künftighin äußernden Schriften“ zu erreichen. In der 1739 erlassenen Ratsordnung bestimmte der Kurfürst in Erneuerung der Ratsordnung von 1700 und seiner Vorschriften von 1714 in acht Paragraphen, dass sich Landdrost und Räte nach diesen zu richten, den von Hofrat und Hofkanzlei in Bonn erlassenen Reskripten, Verordnungen und Befehlen ”pünktlich Folge“ zu leisten hätten und dass Landdrost, Räte, Drosten und alle anderen Beamten künftig beim kurfürstlichen Hofrat zu verpflichten seien78).
1789 erließ Kurfürst Maximilian Franz unter Bezug auf die 1739 verordnete Ratsordnung für die Arnsberger Kanzlei zur Abwicklung der Justiz-, Fiskal- und Polizeisachen eine neue, 25 Paragraphen umfassende Geschäfts- und Kanzleiordnung79), da man in Bonn schon wieder über die nachlässige Arbeit und die ”eingerissenen Mängel und Mißbräuche“ in Arnsberg und auch darüber Klage geführt hatte, dass die an den Hofrat einzureichenden Protokolle nicht ordnungsgemäß geführt und abgesandt worden waren.
Die über die Jahrhunderte andauernden Querelen haben erst kurz vor Ende des Alten Reichs ihren Abschluss gefunden, als Landdrost und Räte sich den durchgreifenden Anweisungen des neuen Kurfürsten beugen mussten. Solange unter seinen Vorgängern eine mehr oder minder lässige, landesferne Verwaltung betrieben wurde, hatten sich die westfälischen Landstände nicht bemüßigt gefühlt, Bonner Anweisungen nachzukommen.
Es ist bereits angeklungen, dass es besonders in der Rechtspflege zwischen den westfälischen Ständen und dem Kölner Domkapitel sowie dem Offizialat in Werl häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen ist, wie etwa die Ratsordnung von 1700 und die Anweisungen des Kurfürsten von 1724 deutlich machen. Für das Geistliche Gericht in Werl waren schon in der Erblandvereinigung von 1590 Bestimmungen ergangen80), und 1653 hatte Kurfürst Maximilian Heinrich mit der Publikation einer Appellations- und Revisions-Gerichtsordnung für das Erzstift Köln bestimmt, wie u. a. die Urteile des Werler Offizialats an das Offizialat in Köln zu gehen hatten81). 1724 und in der Folgezeit wehrten sich die Landstände gegen Anmaßungen des Werler Offizials, der behauptete, eine generelle Jurisdiktion, also nicht nur in geistlichen Sachen, im gesamten Herzogtum ausüben zu dürfen82). 1789 führte Kurfürst Maximilian Franz beim Offizialatsgericht in Werl eine neue Gerichtsordnung, d. h. eine Geschäfts- und Prozessordnung, ein83). Das Offizialat in Werl bestand 1780 nur in der Person des geistlichen Richters, wurde aber schon im folgenden Jahr zusätzlich mit zwei Beisitzern (Assessoren) und einem Aktuar besetzt. Alle Fälle wurden jetzt ”kollegialiter“ behandelt. Den Bestimmungen zufolge sollte das Gericht zweimal wöchentlich zur ordentlichen Gerichtssitzung zusammentreten84). 1784 wurde der Schriftverkehr in allen weltlichen Angelegenheiten vom Lateinischen auf das Deutsche umgestellt, in geistlichen Sachen aber das Lateinische beibehalten85). Da die Registratur des Offizialats völlig unzureichend untergebracht war, plante man 1793 im hinteren Teil der Werler Pfarrkirche einen ”Archivalbau“, wo gleichzeitig der Richter sitzen sollte86).
Auf der untersten Ebene der Justizverwaltung rangierten Schöffengerichte, Drosten- oder Amtsgerichte, Ratsgerichte und in den Herrlichkeiten Patrimonialgerichte87). Zudem bestanden als weltliche Gerichte gerade im Herzogtum Westfalen sogenannte Freistuhl- oder Freigerichte, die bis zu Anfang des 19. Jahrhunderts, über das Ende des Alten Reichs hinaus, wenigstens nominell bestanden haben88). Diese, die in Freigrafschaftsbezirken geringen Umfangs ihre richterliche Funktion ausübten und mit Freigrafen besetzt waren, haben allerdings bei der Entstehung der Amtsverfassung keine wesentliche Rolle gespielt89). Ursprünglich waren die Freigerichte dem Oberfreigrafen in Arnsberg unterstellt. 1726 erließ Kurfürst Clemens August auf Bitten der westfälischen Landstände eine neue Taxordnung für die Untergerichte des Herzogtums, nach der die Gebühren festgelegt wurden, die den Gerichten, Drosten und Amtsverwaltern in gerichtlichen Funktionen zustanden90). Für das Herzogtum Westfalen wurden zur Verbesserung des Geschäftsgangs in Justizangelegenheiten 1728 ausführliche Vorschriften und Weisungen erteilt, die Landdrost und Räte und die Kanzleibediensteten in den Ratssitzungen, bei den Expedierungen und in gerichtlichen Parteisachen zu befolgen hatten91).
Der kurfürstlichen Verwaltung unterstanden die Einnahmen aus Pacht, Zehnten, Zöllen, Diensten und sonstigen Abgaben. Oberste Instanz war die Hofkammer in Bonn, die 1794, ebenso wie der Hofrat, beim Vordringen der Franzosen nach Brilon verlegt wurde. Ihr waren die Westfälische Oberkellnerei in Arnsberg, das Westfälische Forstamt in Hirschberg, das Westfälische Bergamt in Brilon, das Salzamt in Werl92) und das Zollamt in Menden mit weiteren Zollstellen direkt zugeordnet93).
Ursprünglich bestand als höchste Finanzinstanz des Herzogtums die Kellnerei mit Sitz Arnsberg. Die Bezeichnung Oberkellnerei bildete sich erst später im Unterschied zu den Kellnereien Bilstein, Balve und Anröchte heraus94). Das Amt des Oberkellners, mit dem die Verwaltung der landesherrlichen Einkünfte verbunden war, ist seit dem 17. Jahrhundert erblich gewesen95). Kurfürst Clemens August sprach 1698 dem Oberkellner in Arnsberg eine Gleichstellung mit den gelehrten Räten ab96). Der Oberkellner hatte nach einer Weisung des Kurfürsten von 1728 an jeder Zollstelle ”Zollstöcke“ mit dem ”Zollreglement“ aufzustellen97). Die Ritterschaft war von Zollerhebungen frei gestellt98).
Der Landesherr war in allen finanziellen Landesangelegenheiten an die Zustimmung der Landstände gebunden99). Ohne ihre Bewilligung konnte er weder Steuern ausschreiben noch finanzielle Mittel zu irgendwelchen Unternehmungen, seien es kriegsbedingte oder diplomatische, erwirken100).
Für Belehnungen war der Bonner Hofrat als oberste Lehenbehörde und oberstes Lehengericht zuständig101). Er nahm neue Belehnungen und solche vor, die jeweils beim Regierungsantritt eines neuen Landesherrn erneuert werden mussten102). Lehenstreitigkeiten kamen vor die Curia feudalis. Aus Akten wird deutlich, dass die Hofkammer bisweilen in die Lehenspraxis eingriff. Deshalb bestimmte Kurfürst Clemens August 1736, dass dem kurfürstlichen Hofrat ”als der herkömmlichen allgemeinen erzstiftischen Lehn-Kammer und Kanzlei“ die Entscheidung über alle Lehenangelegenheiten im rheinischen Erzstift wie im Herzogtum Westfalen überlassen blieb103).
Eine Bergverwaltung wurde 1557 eingerichtet, eine 32 Artikel umfassende Berg(werks)ordnung aber schon 1533 für das Erzstift erlassen104), 1559 erneuert und auf 110 Artikel erweitert105). Kurfürst Maximilian Heinrich erneuerte und erweiterte auch diese wiederum im Jahre 1669 beträchtlich106). Die Bergverwaltung war mit einem Bergvogt, einem Bergmeister und einem Bergschreiber besetzt. Aus dieser allgemeinen Bergverwaltung entwickelte sich später das Bergamt Brilon mit seiner Nebenstelle in Olpe. Aufgabe des Bergamts war es, den fiskalischen Bergzehnten einzuziehen und berg-, hütten- und hammerrechtliche Streitfälle gerichtlich zu entscheiden. Die Appellation ging an den Bonner Hofrat. Das Briloner Bergamt bestand aus dem Berghauptmann, zwei Bergmeistern und zwei Bergschreibern. Die Bergbaubeamten und Bergleute waren nach dem Edikt von 1679 steuerfrei107).
Die Jurisdiktion des im kurfürstlichen Jagdschloss Hirschberg angesiedelten Westfälischen Jagd- und Forstamts erstreckte sich auf die Wahrnehmung der Jagd- und Forstpolizei, auf die Bestrafung von Jagd- und Forstfreveln und die auf die Verwaltung der Nutzung von Jagd und Forsten. Sie wurde 1743 auf die Bestrafung der Holz- und Waldvergehen und auf die Untersuchung von Streitigkeiten zwischen Jägern und Forstleuten beschränkt108). Ihm standen der Westfälische Oberjägermeister und Oberforstmeister vor. Dem Westfälischen Forstamt unterstanden Forstämter, und diesen wiederum waren Holzgerichte nachgeordnet. Kurfürst Ernst erließ 1590 für alle Möhnemarken und Marken des ”Ruhr-Strangs“ eine Holzordnung, nach der die Kultur und Erhaltung, der Schutz und die Benutzung der Forsten, die Zulässigkeit und Art des Weidegangs und der Mast sowie das Kohlebrennen reguliert wurden109).
Das Medizinalwesen unterstand dem in Bonn 1779 eingerichteten Medizinalrat110), der für sämtliche kurfürstlichen Gebiete zuständig war und das gesamte Medizinalwesen zu regeln hatte. In Arnsberg wurde mit dem Medizinalkollegium 1781 eine entsprechende Behörde eingerichtet111).
1717 setzte Kurfürst Joseph Clemens für das Herzogtum Westfalen eine Wegebauordnung ein112), aber erst 1769 wurde eine entsprechende ”General-Weg-Reparations-Kommission“ eingerichtet113), der ”Weg-Kommissare“ angehörten. Diese hatten sich nach einem 16 Paragraphen umfassenden ”Weg-Reglement“ zu richten114). Die Wegeordnung ist 1773 und 1774 den westfälischen Behörden zur genaueren Befolgung und Vollziehung anbefohlen worden115).
Das Schulwesen war durch zahlreiche kurfürstliche Verordnungen nach dem Dreißigjährigen Krieg reformiert, aber nicht durchgreifend, sondern nur nach Bedarf neugeordnet worden, so etwa 1656, als der Kurfürst anordnete, die Zahl der Elementarschulen im Herzogtum Westfalen zu vermehren und sie und die Lehrer aus ”Gemeindemitteln“ zu unterhalten und zu finanzieren116). Erst mit Errichtung des Akademierats in Bonn 1781 hat der Kurfürst unter Vorsitz des Landdrosten Franz Wilhelm von Spiegel für das Herzogtum Westfalen im Jahre 1784 eine Schulkommission als Ausschuss des Bonner Akademierats eingesetzt117). 1797 wurde eine ”Organisation- und Geschäftsordnung für die in Arnsberg residierende kurfürstliche Schulkommission für das Herzogtum Westfalen“ publiziert, die aus dem Schulkommissar, der zugleich Rat der Kanzlei war, und aus drei Assessoren bestand118). 1799 schließlich wurde eine ”Landschulordnung diesseits und jenseits des Rheins“119) und eine Verordnung für die Arnsberger Gymnasiallehrer erlassen120).
Der landständischen Verwaltung unterstanden die Landeskasse und die Erhebung der diversen Steuern: der ordentlichen Steuer, von der Geistliche und Ritter befreit waren, und der außerordentlichen Steuern wie etwa Akzise, Kopfsteuer, Türkensteuer und Viehschatz121). Vorsteher der ständischen Kasse war der Landpfennigmeister, der die von den Städten und Freiheiten und von den Ämtern oder Gerichten, also vom platten Land, einkommenden und von den Schatzrezeptoren122) eingezogenen Gelder verwaltete123). Seit 1654 war die ordentliche Steuer für das Herzogtum Westfalen auf insgesamt 9145 ½ Königstaler festgelegt, die 10161 Reichstalern und 36 Schillingen entsprachen124). Von diesen hatte das platte Land, also die Ämter und Gerichte und die darin lebenden Bauern, mehr als 8000 Reichstaler zu tragen. Mit dieser neuen Steuerordnung anerkannten die Städte die Steuerfreiheit der Ritterschaft, die aber ihrerseits zusagte, bei der Erhebung außerordentlicher Steuern freiwillige Beiträge zu leisten, etwa dann, wenn das ”Vaterland“ in Bedrängnis geriet, Kriegsschäden und -lasten zu tragen waren oder Schulden abgebaut werden mussten. Die Veranschlagung der Städte wurde jetzt auf ewige Zeiten mit 1400 Königstalern bzw. 1555 Reichstalern und 30 Schillingen festgeschrieben. Außerordentliche Steuern mussten wegen gravierender Finanznöte während des Dreißigjährigen und des Siebenjährigen Krieges und auch danach mehrfach erhoben werden125).1759 etwa setzte Kurfürst Clemens August auf Antrag der Landstände des Herzogtums Westfalen eine allgemeine Personen- und Kopfsteuer126) und für die Dauer eines halben Jahres eine zur Deckung der Kriegskosten bestimmte Akzise fest, die auf der Besteuerung von Branntwein, Wein, Bier, Brot und Vieh beruhte127). 1767 wurden, wie 1759, ”zur Aufbringung der Landeserfordernisse“ eine allgemeine Personen- und Kopfsteuer128) und eine jährliche Viehsteuer129), 1773 zur Deckung von Landesschulden eine Personen- oder Kopfsteuer130) festgelegt. Am 2. Dezember 1782 bestimmte Kurfürst Maximilian Friedrich für das Herzogtum eine von 1783 bis einschließlich 1792 andauernde Personensteuer, die der ”völligen Abtragung der Kriegsschulden“ dienen sollte131). 1796 wurde zur Verwaltung der Kriegsbeiträge als besondere Instanz die sogenannte Kriegsdeputation eingerichtet, die bis 1801 bestand132).


3. Archivgeschichte

Der heute vorliegende Archivbestand kann mit seinen insgesamt nur 1849 Signaturen als Torso einer ursprünglich reicheren Überlieferung bezeichnet werden. Dies muss ausdrücklich festgehalten werden, weil dieser Bestand eines Landesarchivs im Vergleich zu anderen Landesarchiven wie z.B. zu dem der Fürstbistümer Münster und Paderborn und dem Kleve-Märkischen eine kaum erkennbare alte Struktur und schon gar nicht eine einigermaßen geschlossene und homogene Überlieferung aufweist. Vielmehr bildet dieser Bestand ein Konglomerat verschiedenster Provenienzen, die einer gänzlichen Neuordnung und Neuverzeichnung bedurften. Darüber wird noch im einzelnen zu sprechen sein.

Zunächst mag etwas zur älteren Archivgeschichte gesagt werden, soweit das bei den spärlichen Quellenhinweisen überhaupt möglich ist. Das Archiv war Bestandteil der Arnsberger Kanzlei, die 1729 mit drei Personen besetzt war: dem Landschreiber, dem Registrator, der zugleich Kanzlist war, und einem weiteren Kanzlisten, und das seit ”undenklicher Zeit“, wie der Landdrost Franz Wilhelm von Spiegel in seiner Denkschrift über die Verfassung des Herzogtums Westfalen vermerkt133). Der Registrator hatte alle abgelegten schriftlichen Vorgänge an sich zu nehmen, zu verzeichnen, zu ordnen und in die Registratur zu legen. Dies ist in der 25 Punkte umfassenden sogenannten Ratsordnung für das Herzogtum Westfalen vom 18. Dezember 1700 geregelt, die in Punkt 25 vorschreibt, dass Landdrost und Räte dem Archivar, d. h. dem Registrator, die abgelegten Schriftstücke ”längstens in Zeit von vier Wochen zu Handen stellen“ sollen. Aufgabe des Archivars war es dann, ”das Archiv in Zeit von sechs Monatten...in einen richtigen Stand und Ordnung“ zu bringen. Der Archivar war auch gehalten, keiner Person etwas auszuleihen, es sei denn, der gesamte Rat hätte es beschlossen. Wer etwas entliehen hatte, sollte darüber dem Archivar einen eigenhändigen Revers ausstellen. Versäumnisse bei der Rückgabe waren dem Landesherrn sofort zu melden134).
Einem Bericht des Hofrats Engelbert Bigeleben von 1791 zufolge war das ”westfälische Archiv“ im Jahr 1532 auf Befehl des Kurfürsten Ferdinand wegen drohenden Einfalls der Schweden ”nach Köln in Sicherheit“ gebracht worden. Damals hatte man das Archiv in Fässer und Dosen eingepackt und diese nummeriert, und der damalige ”Archivar“ Steinfurt hatte dazu ”ein genaues Verzeichnis“ angelegt. Bigeleben nun behauptet, dieses Archiv sei nie nach Westfalen zurückgekehrt. Steinfurts Verzeichnis indessen war in Arnsberg verblieben. Bigeleben übergab es 1789 dem Hofrat von Blüm, der sich angeboten hatte, in Köln Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten anzustellen. Da Blüm, der die Akten bald entdeckt haben, aber ohne eine kräftige Belohnung den Lagerungsort nicht preisgeben wollte, offenbar ein unsicherer Gewährsmann war, scheint man die Sache nicht weiter verfolgt zu haben135). Immerhin passt dieser frühe Hinweis auf eine Nachricht von 1639, nach der sich in dem damals vom Burggrafen bewirtschafteten Kölner Hof 16 Fässer befanden, die u. a. Waldecker Archivalien enthielten136). Er scheint auch mit einer Mitteilung aus dem Jahr 1816 überein zu stimmen, wonach das Archiv, zumindest Teile desselben, seit 1631 vermisst wurden137). Solche Nachrichten mögen Belege für die heutige Zersplitterung und Inhomogenität des Archivbestands sein.
Da das Archiv wohl von Anfang an, jedenfalls lange Zeit im Arnsberger Schloss mehr schlecht als recht untergebracht und vor dem Zugriff Unbefugter und vor Kriegsverlusten nicht gesichert war, wies der Landesherr den Arnsberger Oberkellner im Jahr 1701 an, im Rathaus zwei Zimmer anzumieten, und zwar eins für Landdrost und Räte und ein weiteres für die Kanzlei. Bürgermeister und Rat kamen diesem Gesuch jedoch nicht nach, erklärten vielmehr, es seien alle Räume belegt. Im Gewölbe des Rathauses hatten bereits die Landstände einen kleinen Archivraum eingerichtet. Zu weiteren Verhandlungen mit dem städtischen Rat kam es vorerst nicht, weil das Rathaus abbrannte und erst 1710 wieder aufgebaut war und neu eingerichtet wurde. Während die Landstände im folgenden Jahr im neuen Gebäude ihre ursprünglichen Räume wieder einrichten konnten, fand die landesherrliche Kanzlei zunächst keine Unterkunft138), obgleich Landesherr und Kölner Domkapitel massiven Druck auf den städtischen Rat auszuüben versuchten und 250 Reichstaler bereit stellen ließen. Das in Aussicht gestellte Geld mag den städtischen Rat schließlich bewogen haben, dem landesherrlichen Drängen nachzukommen.
1739 wurde die im Jahr 1700 erlassene Ratsordnung erneuert und die Arnsberger Kanzlei-Registraturordnung verbessert139), 1758 wies der Landesherr seinen Hofrat an, auf Anraten von Landdrost und Räten eine Verordnung zur Aushebung von Akten bei der Arnsberger Kanzlei zu entwerfen, und bezog sich damit auf einen bereits 1726 ergangenen Befehl140). Wenig später musste das Landesarchiv zum Domkapitel nach Köln geflüchtet werden, weil sich marodierende französische Truppen auf dem Rückzug von der Weser zum Rhein befanden. Die Paderborner landesherrliche Verwaltung hatte bereits ihr Archiv nach Arnsberg gesandt und um Aufbewahrung gebeten, aber schon den Eventualfall einer weiteren Verschickung nach Köln eingeplant. So wurden beide landesherrlichen Archive aus Sicherheitsgründen nach Köln überführt141). Zumindest Teile der Arnsberger Akten befanden sich noch 1769 in Köln, weshalb der kurfürstliche Hofrat in Kölner Klöstern Nachforschungen nach dem Verbleib anstellen ließ - ohne Erfolg. Auch der zeitige Archivar, Hofrat Engelbert Arndts, sollte privat aufbewahrte ”Briefschaften“ herausgeben, die er angeblich in Sicherheit gebracht hatte, bevor das Arnsberger Schloss ein Raub der Flammen wurde. Darunter seien vermutlich wichtige, Grenzstreitigkeiten betreffende Papiere zu suchen, die jetzt dringend benötigt würden. Arndts wies solches zurück mit dem Bemerken, er habe sich um die im Schloss verbliebenen Papiere nicht gekümmert142).
1772 legte der Arnsberger Kanzleiregistrator Johann Henrich Vosfeldt in Bonn einen Entwurf zur Verbesserung der Registratur vor, den der Landesherr seinem Hofrat zur Korrektur und Ergänzung anbefahl143). Vosfeldt hatte angeführt, die Arnsberger Registratur sei ”niemals in Ordnung“ gewesen. Ihm sei seinerzeit aufgetragen worden, diese Registratur wie die in Bonn ”in ordentlichen Stand zu setzen“, weshalb er die verstreut liegenden Vorgänge monatlich zusammengefügt und die durcheinander liegenden Entscheidungen und Beschlüsse ”nach dem Alphabet“ in Kapseln gelegt und ”die halb vermoderten auf der Erde mit dickem Staub überzogenen Grenz- und Jurisdiktions-Streitigkeiten betreffende(n) wichtige(n) Sachen“ stückweise zusammengesucht, sie nach Datum registriert, in blaues Papier mit weißem Bindfaden eingeschlagen und darauf in Fraktur den jeweiligen Betreff der Sache geschrieben habe. Er habe jedoch, um sich mit den Kanzleibediensteten nicht zu überwerfen - er sei ja noch kein richtiger Registrator gewesen -, diese Ordnungsarbeit einstellen müssen. Der Kurfürst befürwortete ohne Abstriche diese Vorschläge, die im einzelnen vorsahen:
dass 1. der Landschreiber und die übrigen Kanzleiangehörigen dem Registrator alle abgelegten Sachen und Beschlüsse jeweils nach Beendigung einer Ratssitzung auszuhändigen hätten, dass 2. dem Registrator die nach erfolgter Expedierung abgefertigten Sachen monatlich auszuhändigen seien, dass 3. eine willkürliche Entnahme aus der Registratur untersagt sei, dass 4. der Registrator nach Genehmigung durch die Bonner Hofkammer über die Oberkellnerei die notwendigen Materialien wie blaues Papier, Bindfaden und dergleichen erhalten solle, dass 5. dem Registrator die Verpackung der Akten ebenso zu überlassen wie auch der ”Abgang“ aus der Registratur durch ihn festzuhalten sei, weshalb er für etwaigen Verlust verantwortlich gemacht werde. Schließlich wird 6. festgesetzt, dass Registrator, Landschreiber und Kanzlisten wie bei der Bonner Hofkanzlei an den Kanzleigebühren beteiligt werden sollen, was bislang nicht der Fall war. Vosfeldts Vorschläge wurden 1773 auf Befehl des Kurfürsten umgesetzt. Sogar die dringend benötigten Materialien konnten angeschafft werden144). Nicht wenige Akten des heutigen Bestands sind noch immer in solche blaue Umschläge eingelegt und mit Frakturbeschriftung versehen.

Bereits 1778 hatte Hofrat Bigeleben einen Versuch unternommen, in Kölner Klöstern Nachforschungen nach dem Verbleib von ”Fässern und Dosen“ anzustellen, aber damals scheinen diese Versuche ohne positives Ergebnis geblieben zu sein. Die Akten berichten jedenfalls nichts darüber145). Auf Bigeleben geht das alte Repertorium 286 (alte Signatur RA 301b bzw. 361.5) zurück. Dieses von Seibertz so betitulierte ”Verzeichniß der Briefschaften im landschaftlichen Archive des Herzogthums Westphalen“ ist nach sechs Fächern folgendermaßen gegliedert: 1. Fach: Urkunden (Privilegien) 1368-1728, 2. Fach: Briefschaften über die Aufschwörung bei den Landtagen, 3. Fach: Landtagsprotokolle und -akten, 4. Fach: Schatzungssachen und Quartalsrechnungen, 5. Fach: Extraordinäre Schatzungen und Rechnungen, 6. Fach: Miscellaneen. Dieses Repertorium enthält außerdem angebunden Urkundenverzeichnisse der Minoriten- und Dominikanerklöster in Soest, der Stifte St. Patrocli und St. Walburgis in Soest und des Klosters Welver, die Seibertz unter dem gedruckten Titel ”Westfälische Urkunden zur deutschen Geschichte. 1. Band.1820“ zusammengefasst hat.
1784 ordneten Registrator Vosfeldt und der Kanzlist Mathias Werner Hüser, der seit 1774 bei der Arnsberger Kanzlei als Kanzlist angestellt war, das völlig in Unordnung geratene Archiv. Beide hatten von Dezember 1783 bis April 1784 an der Neuordnung gearbeitet, aber diese nicht zuende gebracht. Hofrat Arndts beklagte vier Jahre später diesen unhaltbaren Zustand und vermochte Hüser dazu zu bewegen, die Verzeichnung wieder aufzunehmen. Dieser sagte zu, die Arbeit unentgeltlich fortsetzen zu wollen, und gab der Hoffnung Ausdruck, dass ihm ”bei dereinst sich ereignenden Falle die Registratur-Bedienung gnädigst konferiret werden solle“146). Tatsächlich wurde Hüser das landesherrliche Archiv 1793 übertragen, wenig später auch noch das landständische Archiv.
1789 legte der Bonner Hofrat wiederum einen Entwurf zur Neuordnung der Arnsberger Kanzlei und ihres Geschäftsgangs in 25 Punkten vor147). Wie verlautet, waren damals in der Arnsberger Kanzlei ”Mängel und Mißbräuche eingerissen“, die besonders in Prozessangelegenheiten spürbar waren. Die Neuordnung wirkte sich auch auf die Registratur aus. Für diese wurden 1790, da weder ein Tisch noch ein Ofen vorhanden waren, der alte Ratstisch, drei Aktenschränke, einige Repertorien, eine schwarze Aktentasche und eine schwarze Tafel ”zur Anheftung der Rubriken an den Oberkellner“ angeschafft148). 1798 schließlich gelang es Hüser, die Registraturräumlichkeiten zu vergrößern, da ”die Anhäufung der Papiere in hiesiger Kanzlei-Registratur eine Erweiterung des Raums notwenig macht“. Vor allem die 1794 vor den Franzosen nach Münster und Hamburg geflüchteten, 1802 zurückgekehrten Archivalien machten eine Erweiterung unumgänglich.
In diesem Zusammenhang hat Hüser auch eine durchgreifende Repertorisierung der Archivalien vorgenommen. Sie liegt noch heute in vier umfangreichen Bänden vor und reicht bis 1803. Es handelt sich dabei um das alte Repertorium 290 (alte Signatur RA 302a Band 1), betitelt ”Real-Register über des Herzogthums Westphalen unter folgenden Litt. A, B, C, D et E nebst kleines Register des Gantzen“, also um ein nach Stichwörtern geordnetes Verzeichnis, beginnend mit ”Accise“, endend mit ”Exequien“, das innerhalb der Buchstaben auf das entsprechende Protokoll nach Jahr und Folio verweist. Das alte Repertorium 291 (alte Signatur RA 302a Band 2) bildet den zweiten Band der Hüserschen Verzeichnung und umfaßt die Buchstaben F-L mit den Stichwörterm ”Forderungen“ bis ”Landesangelegenheiten“. Der dritte Band, altes Repertorium 292 (alte Signatur RA 302a Band 3) vereinigt die Buchstaben M-R mit den Stichwörtern ”Militair-Lieferungen“ bis ”Rechnungen“, der vierte Band, altes Repertorium 293 (alte Signatur RA 302a Band 4) enthält die Buchstaben S-Z mit den Stichwörtern ”Subsidien“ bis ”Ziegen“.
Noch in das ausgehende 18. Jahrhundert gehört ein ”Archiv-Register“ der mit dem Landgrafen von Hessen im 15. Jahrhundert geschlossenen Verträge und der das Hochstift Hildesheim betreffenden Archivalien, das einen Auszug aus einem Gesamtverzeichnis darstellt und die Konvolute 34-36 umfasst149). Vielleicht stellt dieser Auszug eine Teilrepertorisierung Bigelebens dar. Schließlich liegen noch ein um 1807 angelegtes ”Repertorium zu den Gränz-Acten“ des Herzogtums Westfalen, also wiederum ein Spezialverzeichnis, und eine ”Ordnung, nach welcher die in obigem Verzeichniß enthaltene Fasc. in den kleineren Schränken eingepackt sind“, vor, wobei hier nur die Faszikel VII-IX ausgeworfen sind. Diese Akten waren nach Kästen A-X und innerhalb dieser Kästen nach Loculamenten geordnet, während die ”neuere Registratur“ nach Fächern I-XIV und ”Materien“, also nach Stichwörtern verzeichnet war, wie ein weiteres ”Register“ ausweist , das sich offenbar an die Hüsersche Verzeichnung anlehnt150).
Genauere Kenntnis über den Zustand des Archivbestands nach der Übernahme durch die preußische Verwaltung stellt eine Beschreibung ”des Archiv- und Registraturwesens im Herzogthum Westfalen“ aus dem Jahr 1816 dar, in der das damals in der ”trocknen, lüftigen und gewölbten Bibliothek“ des ehemaligen Prämonstratenserklosters Wedinghausen gelagerte Archiv und die Registraturen der verschiedenen Provinzialkollegien und die bei den Beamten in den Ämtern befindlichen Amtsreposituren ausführlich behandelt werden151). Dieses aus ”Litteralien, Acten und Urkunden“ der kurfürstlich-kölnischen ”Hauptarchive“, den Hofrats-, Hofkammer- und den Geheimen Kanzleiregistraturen bestehende und als Provinzialarchiv bezeichnete Gesamtarchiv war in zwei Abteilungen gegliedert, wobei die 1. Abteilung Archivalien enthielt, die sich im allgemeinen auf das ganze ehemalige Kurfürstentum Köln bezogen, nämlich - in dieser Reihenfolge - die alten Privilegien und ”Mannbücher“, Urkunden und Akten betreffend die Verhältnisse zu auswärtigen und benachbarten Staaten, die Protokolle der Bonner Hofkammer, die des Bonner Hofrats und der Bonner Regierung, kurkölnische Militärakten, Reichssachen, Akten der Landstände, Offizialatsprotokolle, ferner Protokolle, Akten und Rechnungen des Kölner Domkapitels und Akten der Geheimen Kanzlei, die 2. Abteilung ausschließlich das Herzogtum Westfalen und die Grafschaft Arnsberg betreffenden Urkunden und Akten bildeten, soweit sie die Erwerbung des Herzogtums, Bündnisse und Vergleiche zwischen Köln und Arnsberg, Verhandlungen mit den Ständen, Landfriedensbündnisse, Grenzverhandlungen, Schiedssprüche, Abschiede, Kammersachen, Pfandverschreibungen, Kellnerei-Einkünfte, einzelne Ämter und Güter betrafen, Archivalien, die als unbedeutend und von geringem historischen Wert eingestuft werden. Der 2. Abteilung wurden aber auch die Kanzleiakten des Herzogtums Westfalen und das Archiv der Westfälischen Landstände zugeordnet. Letzteres befand sich noch im Rathaus ”in einem besondern feuerfesten und gut verwahrten Gewölbe“. Hüser hatte zu diesem Archiv ein ”vollständiges nach den Gegenständen abgetheiltes Real-Register“ angelegt, womit die bereits beschriebenen vier Bände gemeint sind. Schließlich gehörten noch zur 2. Abteilung die Klosterarchive, das Archiv der Kommende Mülheim und das Lehenarchiv.
Hüser wurde 1802 zunächst von der hessischen Regierung als Archivar übernommen und mit der Verwaltung des in Wedinghausen eingerichteten Archivs betraut, schließlich auch 1816, nach dem Tod des Archivrats Bartholomäus Dupuis (+19.3.1816), von der preußischen Regierung als Archivar angestellt152).
Die Beschreibung von 1816 weist auch auf Bereinigungen der archivischen Überlieferung hin. So sind seinerzeit etwa linksrheinische Verwaltungsschriftstücke an die französische Regierung abgegeben und das landesherrliche westfälische Lehenarchiv wie auch Akten, die das Verhältnis zu auswärtigen und benachbarten Staaten betreffen, Bonner Hofkammer-, Hofrats- und Regierungsakten und Akten des Kölner Domkapitels, soweit sie das Herzogtum Westfalen betrafen, von Bonn nach Arnsberg überführt worden153). Nicht wenige Aktengruppen beider Abteilungen wurden als wertlos eingestuft, etwa Kammerakten, die sich 1816 noch in einigen Kellerverschlägen der Arnsberger Jesuitenmission befanden und ”wohl größtentheils nur zur Abgabe an eine Papier-Mühle geeignet sein dürften“154). Zu den wertlosen Archivalien zählten ferner Protokolle, allgemeine Hoheits- und Gerichtssachen, Reichssachen in Privatangelegenheiten und Offizialatsgerichtsakten.
In der hessischen und dann auch in der preußíschen Zeit betreute Bartholomäus Dupuis das Archiv. Schon 1802 hatte er einen ”Entwurf zur zweckmäßigen Einrichtung des für das Herzogtum Westphalen bestimmten Landesarchivs“ vorgelegt, der die Grundzüge und Grundsätze archivischer Tätigkeit und Aufbewahrung wie Einrichtung einer Registratur ausführlich beschreibt, und fügte dieser Denkschrift eine ”Tabellarische Uebersicht der unmaßgeblich vorgeschlagenen inneren Einrichtung des Westphaelischen Landes-Archivs“ bei155). Dieser Dupuis, schon vor seiner Arnsberger Zeit landgräflich-hessischer Archivrat, wurde Anfang 1804 offiziell zum ”Archivar für die Provinz Westphalen“ bestellt und erhielt ”zugleich die Oberaufsicht über sämmtliche Archive und Registraturen dieser Provinz“ übertragen156). Er machte sich gleich im folgenden Jahr Gedanken über die künftige Archiv- und Registraturordnung vor allem hinsichtlich der Ämterakten und der Akten der Städte und Freiheiten, 1807 weitere Gedanken über Sicherheitsvorkehrungen im Archivwesen. Immer wieder musste er Raummangel bei der Lagerung einzelner Bestände und über unzureichende Verpackung der Akten beklagen. 1808/09 wurden daraufhin Kästen aus Tannen- und Lindenholz für einzelne Registraturen beschafft. Dupuis ist es auch gewesen, der eine Heftung der Akten eingeführt und für eine zweckmäßige Verminderung des Aktenanfalls Sorge getragen hat. Auf ihn geht schließlich der Entwurf eines Aktenplans für die Kirchen- und Schulregistratur zurück157).
Oberpräsident Vincke wies hinsichtlich Einrichtung zentraler preußischer Landesarchive und Sicherung national und regional bedeutender Kunstschätze mit einer an alle Regierungspräsidenten im Jahre 1820 gerichteten Rundverfügung auch die Arnsberger Regierung an, feststellen zu lassen, ”welche Urkunden an Werth“ im Archiv vorhanden und welche abhanden, z. B. während der hessischen Zeit nach Darmstadt gekommen seien.. Vincke wollte auch darüber unterrichtet sein, wo und wie solche Archive gelagert und gesichert seien, welche ”Arten von Urkunden und Akten“ das Arnsberger Archiv enthalte, ob ”vollständige, zweckmäßige Repertorien“ vorhanden seien oder ob sich das Archiv in Unordnung befinde und ob Archivpersonal eingestellt sei. Hüser legte zu all diesen Fragen einen ausführlichen Bericht vor und hob vor allem die große Anzahl ”der Geschichte höchst wichtiger Urkunden“ des Provinzialarchivs hervor, indem er hinzufügte, ”daß man ältere und schönere Urkunden wohl schwerlich in irgend einem Archive Teutschlands finden werde“. Es versteht sich, dass er auch seine Neuverzeichnung des Archivs in vier Bänden anführte und auf die Verluste wie auch Abgaben an die Franzosen und an die damals beteiligten Fürsten von Arenberg, Nassau-Usingen und Wied-Runkel sowie auf die nach Darmstadt gelangten wertvollen Urkunden, Manuskripte und Kunstgegenstände hinwies. Während Dupuis ein Archivgehilfe zur Seite stand, konnte Hüser nur bis 1819 als Kanzlisten den vormaligen kurkölnischen Stabsfourir Friedrich Anthée beschäftigen, der seit 1804 in der Kanzlei tätig war, und musste seitdem alle anfallende Arbeit allein erledigen158).
Hüser und Dupuis haben demnach in vieler Hinsicht zu einer Neuordnung und Modernisierung des Archivwesens, sogar über die Region hinaus, beigetragen.

Die in Arnsberg lagernden Akten des Bestandes sind, soweit das aus der Dienstregistratur und den Zugangsbüchern des Staatsarchivs hervorgeht, von 1868 bis 1983 in zahlreichen Teilablieferungen an das Staatsarchiv in Münster abgegeben worden. Der seinerzeit mit der Übernahme und Verzeichnung befasste Archivrat Dr. Roger Wilmans hatte im Oktober und November 1868 aus der reponierten Registratur der Regierung in Arnsberg Akten des kurkölnischen Landesarchivs ausgesondert und im folgenden Jahr drei weitere Aussonderungen aus der ”Geistlichen Registratur“ vorgenommen, worüber er jeweils Verzeichnisse anlegte, die im alten Repertorium 294 (alte Signatur RA 302b bzw. 361 I-IV) zusammengefasst sind. Zu diesen Verzeichnissen ist auch das offenbar von Wilmans angelegte alte Repertorium 295 (alte Signatur RA 302c bzw. ad 361.I ) aus der Zeit um 1869 zu rechnen, das, betitelt ”Repertor über die Acten des Landesarchivs des Herzogthums Westfalen“, folgende Gliederung enthält: 1. Reichs- und Kreis-Sachen, äußere Angelegenheiten, 2. Die Regenten. Das fürstliche Haus, 3. Allgemeine Landes-Angelegenheiten, 4. Landstände, 5. Grenzsachen, 6. Lehnssachen, 7. Domänen- und Kammersachen; allgemeine Verwaltungs-Angelegenheiten, 8. Städte, 9. Ämter, ländliche Gemeinden und Klöster, 10. Allgemeine Kirchensachen, 11. Schulsachen, 12. Judensachen und 13. Hessische Verwaltungszeit 1803-1816.
Das Zugangsbuch weist dann 1872, 1875, 1876, 1879, 1883 und 1897 größere Abgaben aus Arnsberg aus. 1898 übersandte Berlin den Nachlass Seibertz mit seinen zahlreichen das Herzogtum Westfalen betreffenden Bezügen, und vom Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf wurden 1952, 1961 bis 1965 und 1967 jeweils große Abgaben aus dem kurkölnischen Archiv nach Münster überführt. Kleinere Abgaben kamen aus Marburg, vom Oberbergamt Bonn und aus den Kreisverwaltungen Olpe und Brilon.
Es ist schon gesagt worden, dass sich der Bestand Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten, so wie er heute vorliegt, aus verschiedenen Provenienzen und mannigfachen Abgaben zusammensetzt, die gar nicht immer problemlos dem alten Bestand zuzuordnen waren. Lediglich die Archivalien der Oberkellnerei und der Kirchen- und Schulkommissionsregistratur bildeten einen einigermaßen geschlossenen Teilbestand. An Provenienzen ließen sich folgende Verwaltungseinrichtungen bzw. behördliche Bezeichnungen mit ihren Sitzen feststellen: Bergamt Olpe, Domkapitel Köln, Domkapitel Köln in Arnsberg, Geheime Kanzlei Bonn bzw. Hofkanzlei, Kfl. Kanzlei, Geheime Konferenz, Hofkammer Bonn, Köln, Hofkammer Arnsberg, Brilon, Hofrat Arnsberg, Bonn bzw. kfl. Räte, kfl. Hofrat, Köln, Recklinghausen, Rietberg, Hofgericht Arnsberg, Brilon, Kabinett Bonn, Kanzlei Arnsberg, Kurfürst bzw. Kfl. Regierung Köln, Kfl. Kommission Recklinghausen, Kfl. Konferenz, Landdrost, Landdrost und Räte, Landstände, Oberappellationsgericht Köln159), Oberbergamt Bonn, Oberkellnerei Arnsberg, Offizial Köln, Offizial Werl, Offizialatsgericht Arnsberg, Regierung Arnsberg, Schulkommission, Statthalter Recklinghausen, Verwaltung des Generalvikariats bzw. Generalvikariat jenseits des Rheins in Arnsberg.
Angesichts solcher Vielschichtigkeit der Überlieferung war es geboten, ausgehend von der Abschrift des alten Findbuchs (A 301 II,1) und den letzten Zugängen (Findbuch A 301 II,2) aus der ehemaligen Domänenregistratur der Regierung Arnsberg (Abgabe 7/1954) und den großen Abgaben des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf (Zugänge 18/1961, 24/1963, Kurköln II und 61/1967, Kurköln VIII: Kirchensachen), eine gänzliche Neuordnung vorzunehmen, die insofern auch vonnöten war, als die alte Verzeichnung reichlich ungenau, bisweilen sogar dürftig war und nicht immer dem Inhalt einzelner Akten gerecht wurde.
Es ist noch zu bemerken, dass die kursiv gesetzten Partien Originalzitate aus den Quellen darstellen und als Altsignaturen die der Neuverzeichnung vorausgegangenen Archivsignaturen bezeichnet werden.

Anmerkungen
1) Regg. der Erzbischöfe von Köln 2 Nr. 809.
2) (Regg. der Erzbischöfe von Köln 2 Nr. 867.
3) Jansen S. 8ff. Für das Folgende Prinz S. 378ff.
4) WUB 7 Nr. 2561.
5) StA Münster, Fürstbistum Paderborn Urk. 394, WUB 11 Nr. 564, Jansen S. 108.
6) Näheres dazu bei Jansen S. 71ff.
7) Müller, Propstei Marsberg Nr. 11.
8) Müller, Propstei Marsberg Nr. 435.
9) Müller, Urkunden Bredelar Nr. 1.
10) 1217: Rycquinus marscalcus (WUB 4 Nr. 69).
11) WUB 4 Nr. 503.
12) Näheres bei Jansen S. 125ff.
13) Seibertz 1 Nr. 484.
14) Korte S. 111ff.
15) WUB 7 Nr. 657.
16) WUB 7 Nr. 1054.
17) Seibertz 2 Nr. 793.
18) Seibertz 3 Nr. 941.
19) Seibertz 3 Nr. 969; Lacomblet, Theodor Jos.: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, Bd 4 Nr. 325, Düsseldorf 1858; Scotti Nr. 2. Näheres bei Penning S. 43ff.
20) Zur Stellung des Domkapitels in der landständischen Verfassung s. von Oer S. 95ff.
21) Zur Stellung der Ritterschaft s. von Oer S. 100ff.
22) Zur Stellung der Städte s. von Oer S. 105ff.
23) Näheres bei Rathje S. 10ff.
24) Seibertz 3 Nr. 1033, Scotti Nr. 33.
25) Schumacher S. 21.
26) Diese wurde 1682, 1695, 1724, 1763 und 1784 erneuert. Siehe Scotti Nr. 105.
27) Meister S. 98.
28) Bruns, Tagebücher 1 S. 229ff.
29) Zu seinen Reformen s. Braubach S. 200ff.
30) Klueting S. 72ff.
31) Näheres bei Schöne S. 38ff.
32) Schöne S. 146ff.
33) StA Münster, Herzogtum Westfalen Akten 786. Spiegel wurde 1786 Hofkammerpräsident, 1790 kurfürstlicher Kommissar beim Arnsberger Landtag.
34) Rathje S. 64ff, Meister 1906 S. 107ff.
35) Runde S. 67-68, Rathje S. 63.
36) Über den Hofrat und seine Tätigkeit s. Schulz und Eisenhardt.
37) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84 fol. 42-48, 744 fol. 44-55, 748 fol. 235-242 und 7764 § 8, Scotti Nr. 267, s. a. Schumacher S. 47.
38) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 793.
39) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 798.
40) Schumacher S. 48ff.
41) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 748, nicht bei Scotti.
42) Scotti Nr. 241, Rathje S. 101ff.
43) Rathje S. 13ff.
44) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 738.
45) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 748 fol. 231-233, nicht bei Scotti.
46) S. a. Schumacher S. 44ff.
47) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 748.
48) Die Landtage fanden meistens in Arnsberg statt. Siehe Scotti Nr. 208.
49) Scotti Nr. 93.
50) Bereits 1331 sind die Ämter Waldenburg, Menden, Werl, Hovestadt, Brilon, Rüthen und Medebach genannt. Siehe Seibertz 2 Nr. 642.
51) Dazu Schumacher S. 56ff.
52) Seibertz 2 Nr. 640, WUB 11 Nr. 255 und 348, Hücker S. 33ff und 60ff.
53) Rathje S. 67ff.
54) Scotti Nr. 381.
55) Scotti Nr. 105.
56) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 145.
57) Meister 1907 S. 219ff.
58) Dazu Rathje S. 49ff.
59) Dazu Rathje S. 46ff, Meister 1906 S. 104ff.
60) Dazu Rathje S. 53ff.
61) Rathje S. 56ff.
62) Scotti Nr. 38.
63) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten nr. 84, nicht bei Scotti.
64) Scotti Nr. 82.
65) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84, nicht bei Scotti.
66) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 145 fol. 55: 1694 belegt, Abdruck 1774 in Akten 764 fol. 30’, Ratsordnung von 1700 § 14.
67) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84.
68) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 748.
69) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 737.
70) Dazu auch Schumacher S. 51ff.
71) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84 und Akten 748, Scotti Nr. 369.
72) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 745, Scotti Nr. 369, Rathje S. 27ff.
73) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 86, Scotti Nr. 358.
74) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 139.
75) StA Münster, Kurkölnische Edikte Bd 47 fol. 24-27, nicht bei Scotti.
76) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 736.
77) Scotti Nr. 367.
78) Scotti Nr. 445.
79) Scotti Nr. 907.
80) Scotti Nr. 33.
81) Scotti Nr. 87. Zur Tätigkeit des Offizialats s. Meister 1907 S. 217ff.
82) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 1231.
83) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 1232, Scotti Nr. 909.
84) Scotti Nr. 739.
85) Scotti Nr. 780.
86) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 1223.
87) Meister 1907 S. 211ff. Zum Rechtswesen im allgemeinen s. Schumacher S. 121ff.
88) Meister 1907 S. 216.
89) Hücker S. 20.
90) Scotti Nr. 382.
91) Scotti Nr. 1023.
92) Meister 1907 S. 249ff.
93) Meister 1906 S. 123f.
94) Gregor S. 3, Meister 1906 S. 121ff.
95) Über seine nähere Amtstätigkeit und Stellung s. Gregor S. 6ff und 25ff.
96) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 735.
97) Scotti Nr. 387.
98) Scotti Nr. 29, 125 und 942.
99) Die “Landkasse” wurde 1686 von Köln nach Bonn verlegt. Siehe Scotti Nr. 183.
100) Scotti Nr. 24, Rathje S. 71.
101) Schulz S. 30 und 71ff.
102) Scotti Nr. 46, 144, 364 und 585.
103) Scotti Nr. 431.
104) Scotti Nr. 9.
105) Scotti Nr. 22 und 23.
106) Scotti Nr. 117.
107) Scotti Nr. 155.
108) Scotti Nr. 466.
109) Scotti Nr. 32.
110) Scotti Nr. 724.
111) Näheres s. Meister 1907 S. 233ff.
112) Scotti Nr. 322. Näheres s. Meister 1907 S. 268.
113) Scotti Nr. 647.
114) Scotti Nr. 642.
115) Scotti Nr. 642.
116) Scotti Nr. 97.
117) Diesem gehörten der kurfürstliche Kommissar Mittermeier und die Hofräte Pape, Arndts und Floret an. Scotti Nr. 864. Näheres s. Meister 1907 S. 226ff.
118) Scotti Nr. 1023.
119) Scotti Nr. 1034.
120) Scotti Nr. 1036.
121) Rathje S. 73ff.
122) Rathje S. 96ff.
123) Rathje S. 85ff.
124) Scotti Nr. 89, Meister 1906 S. 126ff.
125) Dazu Meister 1906 S. 131ff.
126) Scotti Nr. 558.
127) Scotti Nr. 559.
128) Scotti Nr. 628.
129) Scotti Nr. 629.
130) Scotti Nr. 675.
131) Scotti Nr. 758.
132) Schumacher S. 107ff.
133) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 786.
134) Scotti Nr. 267.
135) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 140.
136) Wie Anm. 135.
137) WZ 51 (1893) S. 108.
138) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 963.
139) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 764.
140) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 766.
141) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 134.
142) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 140.
143) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 764.
144) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 140.
145) Wie Anm. 144.
146) Wie Anm. 144.
147) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 765 fol. 2-11.
148) Wie Anm. 147 fol. 32-44.
149) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 487.
150) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 448.
151) WZ 51 (1893) S. 97-120. S. a. Klueting S. 194f.
152) Johann Suibert Seibertz: Westfälische Beiträge zur Deutschen Geschichte, 2. Bd, Darmstadt 1823, S. 303-305.
153) S. a. StA Münster, Großherzogtum Hessen II A 37.
154) WZ 51 (1893) S. 101.
155) StA Münster, Dienstregistratur 113 und Großherzogtum Hessen Akten II A 34 und 34a.
156) StA Münster, Großherzogtum Hessen Akten II B 16.
157) StA Münster, Dienstregistratur 113.
158) StA Münster, Dienstregistratur 114. Zur weiteren Archivgeschichte s. Kohl, Wilhelm/Richtering, Helmut (Bearbb.): Behörden der Übergangszeit 1802-1816 (Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände I). Münster 1964.
159) Zeitweilig auch in Bonn ansässig, wurde es infolge der Kriegsereignisse 1794 nach Arnsberg verlegt. Siehe Scotti Nr. 1001.

Literatur in Auswahl
Braubach, Max: Minister und Kanzler, Konferenz und Kabinett in Kurköln im 17. und 18. Jahrhundert, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 144/145 (1946/1947) S. 141-209.
Eisenhardt, Ulrich: Aufgabenbereich und Bedeutung des kurkölnischen Hofrates in den letzten zwanzig Jahren des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 27). Köln 1965.
Gregor, Wilhelm: Die alte Oberkellnerei Arnsberg. Münster 1911.
Hücker, Wilhelm: Die Entstehung der Amtsverfassung im Herzogtum Westfalen. Münster 1909.
Jansen, Max: Die Herzogsgewalt der Erzbischöfe von Köln in Westfalen. München 1895.
Klueting, Harm: Die Säkularisation im Herzogtum Westfalen 1802-1834 (Kölner historische Abhandlungen 27). Köln/Wien 1980.
Korte, Joseph: Das Westfälische Marschallamt (Westfälische Münstersche Beiträge zur Geschichtsforschung XXI). Münster 1909.
Meister, Aloys: Das Herzogtum Westfalen in der letzten Zeit der kurkölnischen Herrschaft, in: Westfälische Zeitschrift 64 (1906), S. 96-136 und 65 (1907), S. 211-280.
von Oer, Rudolfine Freiin: Landständische Verfassungen in den geistlichen Fürstentümern Nordwestdeutschlands, in: Gerhard, Dietrich (Hg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 27), S. 94-119. Göttingen 21974.
Penning, Wolf-Dietrich: Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts. Bonn 1977.
Prinz, Joseph: Das hohe Mittelalter vom Vertrag von Verdun (843) bis zur Schlacht bei Worringen (1288), in: Kohl, Wilhelm (Hg.): Westfälische Geschichte Bd 1, S. 338-399. Düsseldorf 1983.
Rathje, Johannes: Die Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum Westfalen. Kiel 1905.
Runde, Justus Friedrich: Ueber die Erhaltung der öffentlichen Verfassung in den Entschädigungslanden; nach dem Deputations-Hauptschlusse vom 25sten Februar 1803; mit Anwendung auf das Herzogthum Westphalen. Göttingen 1805.
Schöne, Manfred: Das Herzogtum Westfalen unter hessen-darmstädtischer Herrschaft 1802-1816 (Landeskundliche Schriftenreihe für das kölnische Sauerland 1). Olpe 1966.
Schulz, Kurt: Der Kurkölnische Hofrat von 1724 bis zum Ausgange des Kurstaates. Ein Bild seiner Organisation, seiner Geschäftsordnung und seines Geschäftsganges. Bonn 1911.
Schumacher, Elisabeth: Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung unter besonderer Berücksichtigung der Reformen des letzten Kurfürsten von Köln, Max Franz von Österreich (Landeskundliche Schriftenreihe für das kölnische Sauerland 2). Olpe 1967.

Dr. Helmut Müller, 2006

Bestandssignatur
A 001
Umfang
1.852 Akten.; 1852 Akten.
Sprache der Unterlagen
German

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 1. Territorien des Alten Reiches bis 1802/03 einschließlich Kirchen, Stifter, Klöster, Städte u.ä. >> 1.1. Kölnisches Westfalen (A) >> 1.1.1. Herzogtum Westfalen >> 1.1.1.1. Verwaltung, Justiz, Landstände >> Herzogtum Westfalen, Landesarchiv
Verwandte Bestände und Literatur
Max Jansen, Die Herzogsgewalt der Erzbischöfe von Köln in Westfalen seit dem Jahre 1180 bis zum Ausgang des 14. Jahrhunderts (Historische Abhandlungen 7), München 1895; Günther von Lojewski, Bayerns Weg nach Köln (Bonner historische Forschungen 21), Bonn 1962; Elisabeth Schumacher, Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung unter besonderer Berücksichtigung der Reformen des letzten Kurfürsten von Köln, Max Franz von Österreich (Landeskundliche Schriftenreihe für das kölnische Sauerland 2), Olpe u.a. 1967; Wolf-Dietrich Penning, Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Historischen Vereins für den Niederrhein (...) 14), Bonn 1977; Johannes Rathje, Die Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum Westfalen (Diss.), Kiel 1905; Ulrich Eisenhardt, Aufgabenbereich und Bedeutung des kurkölnischen Hofrats in den letzten 20 Jahren des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 27), Köln 1965; Harm Klueting u. Jens Foken, Das Herzogtum Westfalen, 3 Bde., Münster 2009-2012; Wilfried Reininghaus u. Reinhard Köhne, Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Münster 2012.

Bestandslaufzeit
[8. Jh.] -1803

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Letzte Aktualisierung
23.06.2025, 08:11 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • [8. Jh.] -1803

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