Bestand
Herzogtum Westfalen, Landesarchiv / Akten (Bestand)
Reichsangelegenheiten (8);
Beziehungen zu Auswärtigen, Grenzsachen (397): Corvey,
Hessen-Kassel, Lippe, Mark, Münster, Nassau-Siegen, Paderborn,
Waldeck, Wittgenstein-Berleburg, Berg, Kreisangelegenheiten (3);
Landeshoheit (14); Verwaltung (62); Polizei (6); Landdrost und
Räte (13); Bestallungen (8); Ritterschaft (9); Landstände und
Landtage (21); Freigrafschaften (3); Ämter (68); Steuer-,
Rechnungs- und Schuldenwesen (43); Oberkellnerei Arnsberg (88);
Lehen (5); Adelige Häuser (5); Städte, Freiheiten und Gerichte
(68); Orte und Kirchspiele (10); Verwaltung von Gütern und Höfen
(54); Gerichtswesen (97); Militärwesen (70); Kirchenwesen (440);
Judaica (34); Schulwesen (222); Bergbau (26); Salinen (13);
Hammerwerke (6); Mühlen (15); Marken und Forsten (13); Jagd und
Fischerei (10); Landwirtschaft (7); Bauwesen (5);
Gesundheitswesen (24); Armenversorgung (6); Verkehr (3);
Postwesen (2); Zollwesen (8); Münzwesen (2); Brandversicherung
(3).
Bestandsgeschichte:
Mischbestand unterschiedlicher Provenienzen: 1. Landdrost und
Räte, dem Hofrat bzw. der Hofkammer in Bonn unterstellt, 2.
Oberkellnerei Arnsberg und Rentämter, 3. Hofrat und Hofkammer,
auch betreffend Bergwerkssachen (Bergamt Brilon-Olpe, Eslohe),
4. Geheime Kanzlei, 5. Geheime Konferenz, 6. Kabinett, 7.
Domkapitel Köln, 8. Offizialat Werl, 9. Hofgericht
Arnsberg.
Form und Inhalt: Die
Digitalisierung der Archivalien erfolgte 2020 mit Förderung
durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG).
1. Territorialgeschichte im Überblick
2. Grundzüge einer Verwaltungsgeschichte
3.
Archivgeschichte
1. Territorialgeschichte
im Überblick
Die Bildung des Herzogtums
Westfalen als ein kurkölnisches Territorium hat erst 1368 ihren
sichtbaren Ausdruck gefunden. Voraussetzungen sind dabei der
systematische und zielgerichtete Ausbau der landesherrlichen
Macht im südlichen und östlichen Westfalen wie auch die
Erringung der von den Billungern über Lothar von Süpplingenburg
bis auf den Welfen Heinrich den Löwen beanspruchten, jedoch kaum
wahrgenommenen Herzogsgewalt gewesen.
Der Erzbischof
von Köln hatte bereits Ende des 11. Jahrhunderts von Soest aus,
der ältesten Hauptstadt des künftigen kurkölnischen Herzogtums
Westfalen, seine Machtpolitik südlich der Lippe auszudehnen
versucht, indem er um 1100 die Burg Hachen mit dem Lürwald und
Werl an sich gezogen hatte. In der Folgezeit ging er daran,
Burgen und Städte zu bauen und zu erwerben, so die Burg
Volmarstein an der Lenne und Burg und Herrschaft Padberg im
Diemeltal unweit Marsbergs und des Corveyer Besitzes der Feste
Eresburg mit der darauf stehenden Kirche. Wenn auch der Kölner
diesen Corveyer Besitz nicht gänzlich an sich bringen konnte, so
hat er doch im Laufe des 13. Jahrhunderts immer wieder Versuche
unternommen, diesen wichtigen und markantesten Stützpunkt in der
Auseinandersetzung mit seinen östlichen und südöstlichen
Nachbarn in seine Hände zu bekommen. Zur Festigung seiner Macht
und Hoheit zählte ferner das aus einem alten kölnischen Tafelgut
hervorgegangene Medebach. Außer diesen Stützpunkten beherrschte
der Kölner auch Hagen, Schwelm und das Vest Recklinghausen. 1102
gelang es ihm, die Burg Arnsberg, den Stammsitz der Grafen von
Arnsberg, zu erobern und die Hälfte der Grafenrechte im
südlichen Westfalen an sich zu reißen. Die restliche Grafschaft
konnte der Kölner dann 1164/66 für sich gewinnen, indem er den
belagerten Grafen Heinrich von Arnsberg zwang, sein Vasall zu
werden1). Etwa zur gleichen Zeit hatte der Arnsberger dem
Erzbischof Burg und Herrschaft Altena überlassen müssen2). 1178
zog der Kölner gegen Herzog Heinrich den Löwen zu Felde, der
sich in der Nachfolge Lothars von Süpplingenburg als
rechtmäßiger Herzog von Westfalen fühlte, jedoch diese eher
formalen, als wirklich ausgeübten und zwingend durchgesetzten
Ansprüche bis dahin nicht hatte zur Anerkennung bringen können.
1180 schließlich konnte der Kölner den Herzogstitel erringen,
der alle Gewalt über die westfälischen und engrischen Lande
umfasste, die südlich der Lippe und in der Diözese Paderborn
lagen; welche politischen und militärischen Befugnisse damit
jedoch konkret verbunden waren, lässt sich nur schwer
definieren, da ihm mit der Übertragung der Rechte Heinrichs des
Löwen in Westfalen kein größerer Machtzuwachs beschieden war3).
Immerhin setzte ihn das Reichsoberhaupt mit der Verleihung
dieser herzoglichen Gewalt in einen Stand, der ihn über alle
anderen Dynasten dieses Raums erhob.
Ein diesen Rang
und Anspruch ausdrückendes Siegel des Kölners ist 1299 unter
Erzbischof Wigbold bezeugt4), und das Landfriedenssiegel
Heinrichs von Virneburg von 1307, das den Erzbischof mit allen
Symbolen weltlicher Macht, dem Fürstenhut, dem Hermelinkragen,
der Lehensfahne und dem Schwert abbildet, weist den Titel eines
Dux Westphalie aus5).
Erzbischof Philipp von
Heinsberg, der diesen Herzogstitel und fürstlichen Rang für den
Kölner Erzstuhl als ein unveränderbares Reichslehen empfangen
hatte, gelang es in der Folgezeit, seine Machtstellung dadurch
zu stabilisieren, dass er die meisten westfälischen Großen zu
seinen Vasallen machen konnte, indem er ihnen die wichtigsten
Burgen und Besitzungen abrang und gleichzeitig wieder zu Lehen
gab. Die Arnsberger, Altenaer, Bentheimer und Tecklenburger
wurden auf diese Weise kölnische Lehensträger.
Diese
Kölner Vorherrschaft erwies sich allerdings schon bald nach dem
Tod Philipps von Heinsberg als instabil, betrieben doch die
Vasallen trotz der geleisteten Lehenseide und Treueschwüre ihre
eigene Politik und betrachteten sich als unabhängige
Territorialherren. Erst seit dem Regierungsantritt Engelberts
von Berg, dieses ehrgeizigen Machtpolitikers auf dem Kölner
Erzstuhl, standen Sicherung und Ausbau der kölnischen
Landeshoheit im Herzogtum wieder in vorderster Linie der Kölner
Territorialpolitik. Vornehmlichste Bestrebung des Kölners war
dabei die Isolierung des Bischofs von Paderborn, indem er, um
diesen von seinen Nachbarn zu trennen, eine durch die planmäßige
Anlage von Festungsstädten und Burgen bewirkte und von Geseke
über Rüthen, Brilon und Padberg bis Volkmarsen, also vom Hellweg
bis ins Diemeltal reichende Sperrlinie errichtete, die alle
wichtigen Straßen in diesem Gebiet unter seine Kontrolle
brachte6). In diesem Zusammenhang konnte dann sein Nachfolger
Heinrich von Müllenark 1230 mit Corvey einen Vertrag schließen,
der ihm die Hälfte Marsbergs mit allen Rechten und Einkünften
mit Ausnahme des Stifts bzw. der Propstei und deren geistlicher
Gerichtsbarkeit zusicherte, jedoch diese wenigstens seinem
Schutz unterstellte7). Die andere Marsberger Hälfte konnte das
Erzstift erst 1507 von Corvey ankaufen8). Philipp von Heinsberg
hatte bereits 1170 im nahen Bredelar ein Frauenkloster
errichtet9) und so die Vormachtstellung Kölns im Diemelraum
vorbereitet.
Erzbischof Engelbert gelang es, die
Grafschaft Arnsberg auch von Süden einzukreisen, indem er 1222
Attendorn zur Stadt erhob und zwei Jahre später Graf Heinrich
von Nassau die Hälfte der neu erbauten Stadt Siegen abkaufte.
Nächster Schritt des Ausbaus Kölner Machtpolitik im Osten bis an
die Weser in Fortsetzung der Diemellinie war der Erwerb der
halben Stadt Helmarshausen und der oberhalb gelegenen
Krukenburg. Im Nordosten schließlich dehnte er den Kölner
Einfluss dadurch aus, dass er zusammen mit der Äbtissin von
Herford die Herforder Neustadt gründete. Köln hatte bereits in
der Altstadt das Vogteirecht sowie Zoll und Münze zur Hälfte
inne. Zu Engelberts Regierungszeit erstreckte sich also die
Kölner Herrschaft in ihrer West-Ostausrichtung von der Maas bis
an die Weser, in ihrer Nord-Südausdehnung von jenseits des
Teutoburger Waldes bis zum Rothaargebirge.
Unter
Engelbert von Berg wurde das Amt eines Marschalls von Westfalen
geschaffen10), 1252 unter Konrad von Hochstaden belegt11). Der
Marschall war als Vertreter der herzoglichen Gewalt und der
Interessen des Erzbischofs der erste herzogliche Beamte im
Herzogtum und besaß das Recht, Urkunden mit seinem Amtssiegel zu
siegeln12). Der rechtliche und wirtschaftliche Umfang des
Marschallamts, das niemals erblich wurde, wird in einem vor 1300
zu datierenden Verzeichnis näher beschrieben13). 1482 ist mit
Philipp von Waldeck der letzte Marschall genannt. Ihm folgt im
selben Jahr Philipp von Hörde als erster Landdrost
nach14).
Schon kurze Zeit nach Engelberts Ermordung
drohte die kölnische Vormachtstellung ins Wanken zu geraten. In
Köln und Soest, diesen urkölnischen Städten, brachen
Bürgeraufstände aus, die der erzbischöflichen Gewalt ein Ende zu
setzen drohten, und die westfälischen Großen, die den Tod
Engelberts zu verantworten hatten, konnten während der
Regierungszeit seines Nachfolgers Heinrich von Müllenark
(1225-1238) ihre Hausmachtpolitik beinahe ungestört wieder
aufnehmen, indem sie ihre Landesherrschaften durch den Bau von
Burgen und Städten zu sichern suchten. Jedenfalls vermochte
Erzbischof Heinrich nicht die zielstrebige Politik seines
Vorgängers weiter zu verfolgen, obgleich er , wie schon bemerkt,
die Hälfte Marsbergs erworben hatte, die Stadt Recklinghausen
privilegierte und den wichtigen Salzort Werl zur Stadt erhob.
Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238-1261), der eher als ein
Machtpolitiker ersten Ranges und streitbarer Landesfürst denn
als geistliches Oberhaupt die kölnische Politik Engelberts
fortzusetzen bestrebt war, gelang es nicht, die herzogliche
Gewalt auf Dauer zu stabilisieren, auch wenn er 1248 mit dem
Ankauf der Sayner Burg Waldenburg und Gütern in Drolshagen und
Meinerzhagen15) die Landeshoheit im Biggetal erreichen und damit
die Grafschaft Arnsberg auch im Süden vollends einkreisen konnte
und der 1260 zwischen ihm, dem Abt von Corvey und dem Herzog von
Braunschweig auf der Burg Kogelnberg bei Volkmarsen geschlossene
Vertrag die Weser als Grenze zwischen den gegenseitigen
Einflussgebieten festsetzte16). In der Nachfolge Konrads sahen
sich die Erzbischöfe mehr und mehr größeren Bündnissen
rheinischer und westfälischer Gegner gegenüber, die schließlich
Erzbischof Siegfried von Westerburg, der noch 1277 einen solchen
Bund hatte zerschlagen können, 1288 in der Schlacht bei
Worringen die politische Vormachtstellung Kölns im
niederrheinisch-westfälischen Raum abringen konnten.
Die Erzbischöfe hatten zwar in der zweiten Hälfte des 13.
Jahrhunderts im Herzogtum Westfalen mehrere Städte und Burgen
anlegen können, so Belecke, Warstein, Kallenhardt, Hallenberg,
Winterberg und, zusammen mit dem Abt von Grafschaft,
Schmallenberg, aber mit diesen Gründungen kein geschlossenes
Herrschaftsgebiet bilden können, da sich an vielen Stellen noch
immer Hoheitsrechte alteingesessener großer Familien wie die der
Grafen von Arnsberg dazwischen schoben. Ein geschlossener und
lebensfähiger Territorialstaat Herzogtum Westfalen kam erst 1368
zustande, als das Erzstift die Grafschaft Arnsberg seinem
Machtbereich eingliedern konnte. Aus dem Wortlaut des
umfangreichen Vertrags geht nur zu deutlich hervor, dass dieser
Arnsberger Besitz der Kölner Kirche und ihrem westfälischen
Herzogtum bisher als zentraler Bestandteil gefehlt hat, wenn er
formuliert, dieser Neuerwerb bilde nun den Mittelpunkt der
umliegenden Landesteile und des Machtbereichs der Kölner
Kirche17).
Die Folgezeit ist dadurch bestimmt, dass
sich der Kölner mit den durch den Erwerb von Kleve stark
gewordenen märkischen Grafen auseinandersetzen musste, um seine
Hoheitsrechte im Bereich der Grafschaft Mark zu wahren. Dies
gelang nur unter großen Anstrengungen und endete damit, dass
sich Erzbischof Dietrich von Moers (1414-1463) wegen der in den
lange andauernden Auseinandersetzungen entstandenen kritischen
finanziellen Lage im Jahr 1437 in einer ersten sogenannten
Landvereinigung mit Ritterschaft und Städten des Herzogtums
verständigen musste, die 1463 zur zweiten sogenannten
Erblandvereinigung führte. In der Landvereinigung von 1437
verpflichteten sich die Ritterschaft ”der Lande des
Marschallamts in Westfalen und der Grafschaft zu Arnsberg“,
insgesamt 167 Mitglieder aus 84 Geschlechtern, und die Städte -
es sind dies in der Reihenfolge Soest, Brilon, Geseke, Rüthen,
Werl, Attendorn, Olpe, Menden, Warstein, Neheim, Kallenhardt,
Belecke, Medebach, Winterberg, Hallenberg und Schmallenberg -,
nichts gegen Erzbischof Dietrich als ihren ”lieben, gnädigen
Herrn“, dessen Nachfolger auf dem Erzstuhl und die Kölner Kirche
zu unternehmen und deren Rechte nicht zu schmälern, vielmehr
sich gegenseitig Hilfe zu leisten und die Rechte jedes einzelnen
zu wahren und zu schützen18). Dieser Vertrag stellt in
Wirklichkeit einen einseitigen, dem Erzbischof und der Kölner
Kirche aufgedrungenen Vertrag dar, den die westfälischen
Landstände, die hier zum ersten Mal, die Notlage des Erzbischofs
ausnutzend, in geschlossener Formation auftraten und ihre
inzwischen weitgehend unabhängige Stellung wirkungsvoll zum
Ausdruck brachten.
Als Soest in der Soester Fehde
(1444-1449) als Hauptstadt des Herzogtums verloren ging, machten
sich Brilon, Rüthen, Geseke und Werl den Rang einer Hauptstadt
streitig.
In der Erblandvereinigung von 146319), die
während der Sedisvakanz des Kölner Erzstuhls zustande gekommen
war, musste der neue Erzbischof Ruprecht von der Pfalz
(1463-1480) dem Domkapitel20) und der Ritterschaft21) sowie den
Städten22) des Herzogtums, also den Landständen, den 1437
geschlossenen, aber jetzt in einigen Punkten veränderten und
erweiterten Vertrag bestätigen23), der noch einmal, 1590,
erneuert, erweitert und präzisiert wurde und seitdem einen
festen Bestandteil künftiger Wahlkapitulationen bildete24).
Diese Verträge von 1437, 1463 und 1590, der 1654 zwischen
Ritterschaft und Städten bezüglich Steuerhebung geschlossene
Vertrag sowie das 1662 bewilligte Privilegium super ius
indigenatus bildeten über Jahrhunderte die verfassungsmäßige
Grundlage des Herzogtums Westfalen. Sie beruhten nicht ”auf
festen Rechtsregeln, sondern auf dem Herkommen, den äußeren
Umständen und den wechselnden Machtverhältnissen“ zwischen dem
Landesherrn und den Ständen25). Eine alle Kompetenzen umfassende
und alle rechtlichen Feinheiten regelnde Verfassung hat es weder
für die Rheinlande noch für das Herzogtum gegeben. Vielmehr
kamen gesetzesmäßige Vorgänge nur von Zeit zu Zeit und nach
Anfall und Dringlichkeit zustande.
Der Vertrag von
1463 setzte mit dem ”standhaftigen Rat“ eine beständige
Regierungsbehörde für die links- und rechtsrheinisch gelegenen
kurfürstlichen Gebiete ein und verpflichtete den Kurfürsten und
seine Amtleute und Diener dazu, alles zum Besten der Landstände
der zur Kölner Kirche gehörenden ”Landschaft“ Westfalen zu tun
und schrieb in zwanzig Punkten (”Artikeln“) wesentliche
Bestimmungen zur Verfassung des Herzogtums fest, u. a. solche
zur Bestellung und Tätigkeit der geistlichen und weltlichen
Gerichte, der Freigerichte und zum Verkehr der Landstände mit
dem Domkapitel. Kurfürst Ernst (1583-1612) bezeichnete den 1463
geschlossenen Vertrag als eine der ”Unterhaltung gemeinen
Friedens...löbliche Ordinanz und Bund-Vereingung“ bzw. als
”Westfälische Land-Vereinigung“, die seitdem von allen
Kurfürsten, dem Domkapitel und von Ritterschaft und Städten
bestätigt, während der ”Truchsessischen Unruhe“ aber von einigen
mißachtet worden und in manchen Punkten ”etwas dunkel und
unverständlich“ sei und deshalb der ”Erläuterung, Erneuerung und
Erklärung“ bedürfe. Der Kölner hatte bereits auf einem 1581 in
Geseke abgehaltenen westfälischen Landtag eine solche Erneuerung
und Erweiterung der Landvereinigung in Aussicht gestellt und die
Landstände aufgefordert, einen vorbereitenden Ausschuss zu
bilden, der tatsächlich zustande kam und in mehreren Sitzungen
ein neues Vertragspapier erarbeitete, auf dessen Grundlage die
”Erb- und Landvereinigung“ von 1590 basiert26). Für die
verfassungs- und verwaltungsmäßige Neuordnung des Herzogtums
sind insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit
und Aufgaben des Offizialatsgerichts in Werl, die der nach alter
Gewohnheit ausgeübten weltlichen Gerichtsbarkeit der Städte und
Freiheiten und einer beschleunigten Rechtsprechung, die zur
Abhaltung der Freigerichtsbarkeit, die der Bindung der
Landstände an das Domkapitel und die zur Abhaltung, zum Inhalt
und Verlauf der Landtage festzuhalten. Wie sehr der Landesherr
jetzt auf den guten Willen des Domkapitels und der Landstände
angewiesen war, machen folgende Bestimmungen deutlich: Er darf
ohne Einverständnis des Domkapitels und der Landstände keinen
Krieg beginnen und muss sich in einem begonnenen deren Weisungen
gemäß verhalten. Er darf keine Untertanen und deren Besitzungen
verpfänden, muss sich an noch bestehende, mit der Stadt Köln,
dem Stift Münster, dem Land Berg und der Stadt Dortmund
geschlossene Verträge halten, darf ohne Einwilligung des
Domkapitels und der Landstände neue Verträge nicht schließen und
keine Schulden machen, auch keine Schlösser, Städte und Ämter
veräußern oder verpfänden, vielmehr soll er ”versplissene
Gebiete“ zurückerwerben, nicht eigenmächtig gegen Untertanen
vorgehen und die Streitfälle vor das Domkapitel bringen bzw. dem
Rechtsspruch dieses und der Landstände überlassen. Dem
Domkapitel steht es zu, bei ”erheblichen“ geistlichen und
weltlichen Gerichtsfällen die Landstände ohne Einrede des
Landesherrn einzuberufen und ihre Zusammensetzung zu bestimmen.
Klagen der Untertanen gegen den Landesherrn können nur vor das
Domkapitel gebracht und von diesem entschieden werden. Sollte
der Landesherr gegen den Erblandvertrag oder gegen die dem
Domkapitel geleisteten Gelübde verstoßen oder religiöse
Neuerungen und solche in geistlichen und weltlichen
Angelegenheiten einführen wollen und nicht auf Ersuchen des
Domkapitels abstellen, kann Letzteres die Landstände einberufen
- für das Herzogtum Westfalen zwölf Personen - und über
dergleichen Fälle beraten.
Auch diese ”ständische
Verfassungsurkunde“27) ist nicht so umfassend, dass sie künftig
alle verfassungs- und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten hätte
regeln können, vielmehr haben die Landstände des Herzogtums
Westfalen im Laufe der folgenden Jahrhunderte immer dann, wenn
sich Gelegenheit dazu bot, dem Kurfürsten und seiner an den
Regierungssitz Köln oder Bonn gebundenen Verwaltung weitere
bedeutende Rechte streitig gemacht. Das geschah insbesondere
während der Regierungszeit landesfremder Kurfürsten und zufolge
der Besetzung domkapitularischer Stellen mit ebenfalls zumeist
landfremden Personen, die nur wenige oder gar keine Kenntnisse
der westfälischen Verhältnisse besaßen.
Die in der Erblandvereinigung von 1590 angesprochenen
Truchsessischen Wirren haben sich nach der Konversion des
Erzbischofs Gebhard Truchseß von Waldburg verheerend auf das
kölnische Westfalen ausgewirkt. Schon unter Erzbischof Hermann
von Wied (1515-1547) hatte die lutherische Lehre in den Städten
des Herzogtums Westfalen Einzug gefunden, war aber nach seiner
Absetzung hier wie im gesamten Erzstift unter der Regentschaft
seines Nachfolgers Adolf von Schaumburg, der die katholische
Konfession mit Hilfe der Jesuiten wieder durchsetzte,
unterdrückt worden. Nach dem Übertritt Gebhards zum
Protestantismus im Jahre 1582 übten die mehrheitlich auf seiner
Seite stehenden westfälischen Stände ihrerseits auf die
Altgläubigen Druck aus, während das Vest Recklinghausen sich auf
die Seite des Domkapitels stellte. Im nun beginnenden
sogenannten Kölner Krieg fand Truchseß durch seine
protestantischen Glaubensgenossen, Graf Johann von Nassau,
Heinrich von Sachsen, Ludwig von der Pfalz und die beiden
Kurfürsten August von Sachsen und Johann Georg von Brandenburg,
nur geringe Unterstützung. Er, der inzwischen vom Papst seines
Amtes entsetzt worden war, unterlag schließlich 1584 der
Übermacht seiner Gegner. Auch der letzte Ausweg, der Anschluss
an Wilhelm von Oranien, dem die truchsessischen Truppen gegen
Spanien zu Hilfe eilen sollten, führte keine entscheidende
Wendung im Kriegsgeschehen herbei. Bereits unmittelbar nach des
Truchseß Absetzung hatte der Papst die Neuwahl eines Erzbischofs
angeordnet und 1583 unter Umgehung der Tridentinischen
Beschlüsse, die eine Häufung mehrerer Bischofsämter untersagten,
und mit Hilfe nicht geringer Bestechungsgelder Ernst von Bayern,
Bischof von Freising, Hildesheim und Lüttich, auf den Kölner
Erzstuhl lanciert. Für ihn brachte sein Bruder Ferdinand das
Herzogtum samt dem Vest Recklinghausen mit Waffengewalt wieder
unter die Kölner Regentschaft, was soviel wie das Ende des
evangelischen Bekenntnisses bedeutete, das sich nur im
waldeckisch-hessischen Grenzbereich behaupten konnte und
immerwährende politische Auseinandersetzungen des Kurfürsten mit
Waldeck und Hessen zur Folge hatte, wie den zahlreichen im
Bestand erhaltenen Akten zu entnehmen ist. Dem Westfälischen
Landtag indessen blieb keine andere Wahl, als den neugewählten
Kurfürsten anzuerkennen.
Wenn auch die
Kriegshandlungen im Herzogtum nicht von allzu großer Bedeutung
gewesen sind und nicht annähernd mit den Schrecknissen zu
vergleichen sind, die über die anderen westfälischen Lande
gekommen sind, so haben doch die marodierenden Söldnerheere
beider Parteien noch lange Zeit dort unsägliche Schäden und
Verwüstungen angerichtet und sind, wenn sie ihre Ziele nicht
erreichen konnten, auch vor Mord und Totschlag nicht
zurückgeschreckt. Der damalige Landdrost des Herzogtums
Westfalen, Kaspar von Fürstenberg zu Waterlappe und Bilstein
(1545-1618), hat das Geschehen ausführlich in seinen Tagebüchern
behandelt28).
Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges,
der sich nahtlos an das geschilderte Kriegsgeschehen anschloss,
geriet das kurkölnische Westfalen, vor allem das Hellweggebiet
und das Vest Recklinghausen, die beide schon seit den achtziger
Jahren des 16. Jahrhunderts von spanischen und staatischen
Truppen auf das Schlimmste heimgesucht worden waren, zeitweilig
in hessische Hände.
Die mit dem 1648 zu Münster und
Osnabrück ausgehandelten territorialen und konfessionellen
Verhältnisse änderten sich bis zum Ende des Alten Reichs nicht.
Dem Landgrafen von Hessen-Kassel war es mit dem Friedensschluss
nicht gelungen, seine Forderungen nach Gewinn des östlichen
Teils des Herzogtums Westfalen, der münsterschen Ämter Bocholt
und Stromberg und des oberwaldischen Distrikts des Hochstifts
Paderborn durchzusetzen. Es musste sich mit einer
Geldentschädigung durch Köln, Münster und Paderborn zufrieden
geben. Das Herzogtum blieb also ungeschmälert als katholisches
Territorium beim Erzstift.
Während der von 1583 bis
1761 andauernden Regentschaft des bayerischen Hauses sind die
westfälischen Länder, so auch das Herzogtum Westfalen,
weitgehend wirtschaftlich wie kulturell verarmt. Zum Nachteil
für die westfälischen Länder erwies sich insbesondere, dass die
Kurfürsten als Landfremde keine nähere Kenntnisse von den
Landesteilen, ihrer historisch-politischen Entwicklung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Bevölkerung besaßen, dass
sie in fernen rheinischen Schlössern residierten und sich, da
sie in alle möglichen politischen Verwicklungen geraten waren,
die die westfälischen Länder gar nicht berührten, häufig im
Ausland aufhielten.
Die Zeit nach dem Friedensschluss
bis weit in das 18. Jahrhundert hinein war für das Herzogtum
Westfalen im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass immer
wieder Kriegsvölker durchzogen oder auch verweilten und
Kontributionen eintrieben oder ins Winterquartier gingen; so
1665 brandenburgische, 1688 französische und 1735 preußische
Truppenteile. Am schlimmsten wurde die Bevölkerung des
Herzogtums im Siebenjährigen Krieg heimgesucht, als sich ein
beträchtlicher Teil der westfälischen Länder in der Hand der
alliierten Preußen, Hannoveraner und Engländer befand. Erst
unter Maximilian Franz von Österreichs Regierung (1784-1801),
der sich auf Visitationsreisen von Land und Leuten selbst ein
Bild machte, kamen die westfälischen Länder wirtschaftlich wie
kulturell allmählich wieder auf die Beine29). Er besaß mit dem
Landdrosten Franz Wilhelm von Spiegel in Arnsberg und mit dem
Statthalter Franz Josef Graf von Nesselrode in Recklinghausen
leitende Regierungsbeamte, die sich mit den Gegebenheiten vor
Ort und ihren Besonderheiten bestens auskannten, Reformen
stufenweise vorbereiteten und schließlich auch gegen den lange
andauernden, heftigen Widerstand der Landstände durchsetzen
konnten.
Die Annexion der Rheinlande durch
Frankreich, die 1801 im Frieden von Lunéville festgeschrieben
wurde, leitete quasi die Säkularisation des geistlichen Besitzes
ein, da man diesen Besitz zur Entschädigung jener Fürsten
benötigte, die durch die Annexion Verluste erlitten hatten. Das
Herzogtum Westfalen fiel auf diese Weise an Hessen-Darmstadt30),
während das Vest Recklinghausen vom Haus Arenberg in Besitz
genommen wurde.
Hessen-Darmstadt hatte bereits Ende
1802 die kurkölnischen Zentralbehörden aufgelöst, indem es für
das neugeschaffene Großherzogtum Hessen in Arnsberg eine
Organisationskommission einrichtete und für das ehemalige
Herzogtum Westfalen wie für seine anderen beiden Provinzen eine
Regierung, ein Hofgericht, eine Rentkammer bzw. Hofkammer, einen
Kirchen- und Schulrat und vorübergehend ein Forstkolleg
anordnete. Höchste Gerichtsinstanz für das Herzogtum Westfalen
wurde das Oberappellationsgericht in Darmstadt31).
Der Wiener Kongress sprach Preußen den Besitz des
Herzogtums Westfalen zu, aber es bedurfte noch zäher
Verhandlungen, bis sich Hessen und Preußen in einem
Staatsvertrag einigen konnten, der schließlich 1816 zustande
kam32). Die neue preußische Verwaltung übernahm fast alle
altgedienten Beamten.
2. Grundzüge einer
Verwaltungsgeschichte
Landdrost Franz
Wilhelm von Spiegel zum Desenberg hat 1784 eine ”Kurze
Darstellung der Verfassung des Herzogtums Westphalen“
vorgelegt33), die den jahrhundertealten, in seinen Grundzügen
nicht veränderten Bestand der Landesverfassung und ihrer Organe
ausführlich beschreibt. Die Landstände setzten sich aus zwei
Ständen oder Kurien, der Ritterschaft und den Städten, zusammen.
An der Spitze der Ritterschaft stand der Landdrost, während die
Städte von Brilon geführt wurden. Die vier Hauptstädte des
Herzogtums, Brilon, Rüthen, Geseke und Werl, schickten je zwei
Bürgermeister und einen Kämmerer, die übrigen 21 Städte und 12
Freiheiten nur einen Bürgermeister und Kämmerer in die
Versammlungen des Landtags, der alljährlich meistens in Arnsberg
stattfand34). Der Ritterschaft anzugehören und damit
landtagsfähig zu sein, bedeutete, ein ritterbürtiges bzw.
landtagsfähiges Gut zu besitzen und eine entsprechende
Ahnenprobe vorzulegen, wie sie unter dem Kurfürsten Maximilian
Heinrich 1657 eingeführt worden ist35).
Der bei der
Ritterschaft den Vorsitz führende Landdrost, der das alte
Marschallamt fortgesetzt hatte, diktierte bei den
Landtagsverhandlungen, zu denen das Domkapitel zwei Deputierte
entsandte, dem Landschreiber das Protokoll. Der Landschreiber
hatte dieses ins Reine zu schreiben und an den Bonner Hofrat zu
senden36) und nach der Ratsordnung von 1700 täglich von 8-11 Uhr
und, wenn erforderlich, auch von 15-17 Uhr in der Schreibstube
seiner Tätigkeit nachzugehen37). Ständische Beamte waren zwei
Advokaten (Advocati patriae), der Landpfennigmeister und
Schatzrezeptoren38). 1730 verfügte der Kurfürst die rangmäßige
Gleichstellung von Landschreiber und
Landpfennigmeister39).
Während die Landstände, die
sich in erster Linie mit der Steuerbewilligung zu befassen und
die Wahl der Arnsberger Beamten durchzuführen hatten, einmal
monatlich für einige Tage zu den Beratungen zusammentraten,
hatten sich Landdrost und Räte, die die Arnsberger
Regierungsgeschäfte führten, gemäß der Ratsordnung von 1700
dreimal wöchentlich in Arnsberg zu beraten40). Die Landstände
waren angewiesen, so schnell wie möglich Beschlüsse zu fassen
und diese dem Landesherrn oder dem Hofrat in Bonn mitzuteilen
wie auch den von diesen erteilten Weisungen und Verordnungen
Folge zu leisten. Diese Bestimmungen von 1700 gehen auf eine
Verordnung des Kurfürsten Joseph Clemens von 1689 zurück, wonach
ein ”beständiger Hofrat“ dreimal wöchentlich zusammentreten und
”kein anderer Hofrat als dieser...erkannt“ werden sollte. Damals
hatten der kölnische Offizialsverwalter, Landdrost und Räte des
Herzogtums Westfalen und der vestische Statthalter wie auch die
Kommissare des Weltlichen Hofgerichts diese Verordnung zu
beachten und zu publizieren. Der Kurfürst erklärte alle von der
Hofkanzlei in Bonn nach Publikation dieses Edikts ergangenen
Urteile und Bescheide für null und nichtig41). Die adligen Räte
als landsässige, ritterbürtige Personen wurden durch den
Kurfürsten berufen - 1590 waren es sechs, 1784 zwölf -, das
Gremium der gelehrten Räte bestand dagegen in der Regel aus
bürgerlichen Juristen, die Mehrfachfunktionen, etwa richterliche
Ämter, ausübten. Die Stände wurden von einem Syndicus vertreten,
dessen Funktion mindestens seit 1696 belegt ist42). Das Amt des
Landdrosten, dessen Einsetzung an die Zustimmung des Domkapitels
gebunden war, wurde 1602 aufgehoben43), aber zehn Jahre später,
1612, beim Regierungsantritt des Kurfürsten Ferdinand auf Wunsch
der Stände wiederhergestellt und mit Kaspar von Fürstenberg
besetzt44). Kurfürst Ferdinand verfügte 1613, dass dem
Landdrosten einige adlige und gelehrte Räte zugeordnet werden
und Landdrost und Räte in seiner Abwesenheit Schreiben unter des
Landdrosten Namen und Siegel und des Landschreibers Unterschrift
herausgehen lassen sollten. Weilte der Kurfürst selbst im
Herzogtum, wollte er im Beiwesen seiner Räte und unter
Hinzuziehung des Landdrosten und der westfälischen Räte siegeln
und unterzeichnen und die Schriftstücke dann von der
kurfürstlichen Hofkanzlei ausfertigen lassen, wie das seit jeher
geschehen war45).
Das Edikt von 1613 umschreibt die
Aufgaben und den Geschäftsbereich des Landdrosten wie folgt: Er
hat den westfälischen Landen und Untertanen ”besten Fleißes
vorzustehen“, bei wichtigen Sachen die gelehrten Räte
hinzuzuziehen und sich deren Ratschlägen zu bedienen, jedermann
ohne Unterschied unverzüglich Recht widerfahren zu lassen,
Aufsicht über ”Hoch-, Ober- und Gerechtigkeit“ auszuüben und die
Grenzen zu beobachten, damit der landesfürstlichen Obrigkeit
keine Einbußen an Land, in Waldungen, in der Jagd und Betreibung
der Landwirtschaft geschehen konnten. Der Landdrost war
gehalten, etwa eintretende Fälle nach bestem Vermögen sofort zu
regeln, und auch angewiesen, alle im Rat beschlossenen Sachen
unter Verschluss zu halten, das Beschlossene ”fleißig“ zu
protokollieren und ”richtig“ zu registrieren und Aufsicht auf
die ”Offizianten und Diener“ zu führen, dass diese treu ihre
Dienste verrichteten. Er hatte ferner Sorge dafür zu tragen,
dass die Renten und Gefälle einkamen46). Als Sitz und Wohnort
des Landdrosten wurde Arnsberg bestimmt, ihm wurde die
Großbeckische Behausung mit zugehörigem Garten zugewiesen. Als
jährliche Bezahlung erhielt er aus der Arnsberger Kellnerei 600
kölnische Taler und Brennholz für den Haushalt47).
Gemäß der Erblandvereinigung von 1590 standen Landesherr
und Domkapitel als gleichrangige Regierungsorgane nebeneinander,
mehr noch: das Domkapitel band den Landesherrn in wichtigen
Regierungsangelegenheiten an seine Zustimmung und machte dies
zum wichtigsten Punkt des Erblandvereinigungsvertrags, indem es
durchsetzte, dass einem neuen Landesherrn nur gehuldigt werden
durfte, wenn er zuvor diesen Vertrag beschworen hatte. Beide,
Landesherr und Domkapitel, setzten den westfälischen Landtag
ein, zu dem das Domkapitel zwei Bevollmächtigte entsandte48).
Später wehrten sich die Landstände gegen die Bevormundung durch
das Domkapitel und erstritten eine Mitwirkung bei der
Landesverwaltung49). Die Stände des Vests Recklinghausen mussten
ihre Bevollmächtigten zu den kölnischen Landtagen nach Bonn
entsenden, ohne dort Stimmrechte zu besitzen.
Politisch war das Herzogtum in die vier Quartiere Rüthen,
Brilon, Werl und Bilstein gegliedert und bestand aus 43
Ämtern50) und Gerichten51). Jedem Amt stand ein Drost (dapifer)
bzw. ein Amtsverwalter (Amtmann, officiatus oder officialis)52)
und Richter vor, jedem Gericht ein Richter. Abgeordnete der vier
Hauptstädte und die Amtsdrosten traten viermal, seit 1800
zweimal im Jahr zu den sogenannten Quartalständen zusammen, um
die Landesrechnungen zu prüfen und rückständige Steuern
einzutreiben53).
Kurfürst Clemens August musste 1726
den Landständen zugestehen, dass die adligen Rats- und
Drostenstellen sowie alle adligen Landesdienste im Herzogtum
”nur mit wirklich daselbst aufgeschwornen oder sonst
vollbürtigen adligen Landsassen besetzt werden“ sollten54) und
bezog sich damit auf eine ähnliche Bestimmung seines Vorgängers
Maximilian Heinrich, der 1662 mit Bewilligung des Domkapitels
verfügt hatte, dass künftig die ”Ämter und Landesdienste des
Fürstentums Westfalen...mit redlichen, treuen, qualifizierten,
der katholischen Religion zugetanen Leuten aus den
landeseingesessenen Ständen“ zu besetzen seien55). Solche
Bestimmungen schränkten die Machtbefugnisse des Landesherrn
bedeutend ein und sollten zudem verhindern, dass Landfremde
Einfluss auf die Verwaltung nehmen konnten. Kurfürst Maximilian
Franz setzte sich seit 1786 über dergleichen Einschränkungen
hinweg und besetzte vakante Stellen mit Auswärtigen.
Die adligen Räte standen bisweilen gegen den Landdrosten,
so etwa 1696, als es galt, den Posten der Arnsberger
Richterstelle neu zu besetzen56). Andererseits vermittelte das
Domkapitel oftmals zwischen dem Landesherrn und den
Ständen.
Die Arnsberger Kanzlei, in der alle auf
Polizei-, Regierungs- und Kriminalsachen bezüglichen Geschäfte
behandelt wurden, unterstand ursprünglich allein dem
Landesherrn, später dem Bonner Hofrat und war auch mit den
Lehensachen befasst57). 1729 taten dort drei Personen ihren
Dienst: der Landschreiber, der Registrator, der zugleich
Kanzlist und zuständig für das Archiv war, und ein weiterer
Kanzlist. Der Kanzlei stand der Landdrost als Präsident vor.
Ursprünglich bildeten fünf gelehrte Räte58) und zwölf adlige
Räte59), ein Sekretär oder Landschreiber, drei Kanzlisten, ein
Registrator und drei Prokuratoren den Personalbestand60). 1667
verordnete der Kurfürst dem Herzogtum eine sogenannte
Ratsordnung, nach der sich Landdrost und Räte und Rechtshilfe
suchende Parteien richten sollten61). Diese Ordnung basierte auf
der 1597 erlassenen Bonner Hofkanzleiordnung62), nach der 1617
von Statthalter und Räten in Bonn ergangenen Ordnung zur
Einrichtung einer ”ständigen Kanzlei“63) und auf dem von
Kurfürst Maximilian Heinrich 1652 erlassenen Regulativ für die
Geschäftsordnung der Bonner Kanzlei, das 1692 erneuert wurde64).
Bereits 1602 hatte Kurfürst Ernst, da Landdrost Eberhard zu
Solms kürzlich verstorben und noch kein Nachfolger ”angeordnet“
war und sich unterdessen die Verwaltung der ”Westfälischen
Landschaft...beschwerlich“ gestaltet hatte, was bedeutete, dass
die zu verhandelnden Sachen und Angelegenheiten in ihrer
Dringlichkeit und Entscheidung nicht schnell genug beraten
werden konnten, eine sogenannte Quartalsordnung verfügt, die
eine quartalsweise Beschlussfassung vorsah. Nach dieser hatten
alle Verwaltungsbeamte, d. h. die adligen Räte des Herzogtums,
zweimal monatlich in der Arnsberger Kanzlei zu erscheinen und
dort neben dem Arnsberger Rat und den Referenten die anstehenden
Sachen, insbesondere wichtige gerichtliche Sachen, zu beraten
und zu beschließen. Der Landschreiber hatte dabei Protokoll zu
führen und die Protokolle samt den Beschlüssen termingerecht dem
Kurfürsten bzw. seinem Kammersekretär quartalsweise zu
übersenden65). Die an Landdrost und Räte sowie an den Werler
Offizial ergangene Weisung von 1617, eine ”beständige gewisse
Ordnung“ vor allem in weltlichen und geistlichen Gerichtssachen
- zwischen Arnsberg und Werl hatte es in der Abwicklung dieser
Kompetenzstreitigkeiten gegeben - zu halten, über die Abwicklung
einzelner Fälle Bericht zu erstatten und unnötige Kosten zu
vermeiden. Der Kurfürst übergab der Kanzlei zur schnelleren
Abwicklung terminlich dringender Fälle ein Siegel, das nur in
der ”westfälischen Schreibstube“ aufbewahrt werden sollte66).
Damit die adligen Räte ihre Arbeit kontinuierlich und
termingerecht verrichteten, wies der Kurfürst einem jeden von
ihnen eine Aufwandsentschädigung von jährlich 50 Goldgulden und
eine ”Zehrung“ aus den Kogelnbergischen Einkünften zu67).
1647 und 1648 verbot der Kurfürst Landdrost und Räten, die
unberechtigt geführten Bezeichnungen ”Kanzlei“ und ”Secretarii“
zu verwenden und ordnete an, den Weisungen der Hofkanzlei und
des Hofrats in Bonn Folge zu leisten. Die kurfürstliche Kanzlei
in Bonn hatte sich 1648 darüber beschwert, dass sich die
Arnsberger Kanzlei nicht nach ihren und des Hofrats Weisungen
richtete, vielmehr sich ein eigenes Kanzleirecht angemaßt hätte,
wo sie doch nichts anderes als eine ”Landschreiberei“ sei68).
Auch in der Folgezeit kam es immer wieder zu
Auseinandersetzungen zwischen Landdrost und Räten bzw. zwischen
der Arnsberger Kanzlei und Hofkanzlei, Hofrat und Hofkammer in
Bonn, so 1667, als die Hofkanzlei beim Kurfürsten durchsetzte,
dass Landdrost und Räte in der Titulatur und bei der
Unterzeichnung von Schriftstücken keine andere Titulatur als die
des kurfürstlichen Kanzlers und der Räte benutzen sollten69),
und 1688, als der Kurfürst die Arnsberger Kanzlei ermahnte, auch
von ihm nicht unterzeichnete, von der Hofkammer und der
Hofkanzlei ausgehende Mandate und Dekrete zu befolgen70). 1714
untersagte der Kurfürst Landdrost und Räten, die Titulatur
”Arnsbergische Regierung“ zu benutzen, und schrieb ihnen vor,
nur noch ”Landdrost und Räte zu Arnsberg“ zu benutzen71). 1724
sollten Landdrost und Räte die Titulatur ”zur
Kurfürstlich-Kölnischen Westfälischen Regierung heimgelassene
Landdrost und Räte“ gebrauchen, was diese nicht ganz korrekt in
der verkürzten Form ”zur Westfälischen Regierung heimgelassene
Landdrost und Räte“ taten. Da sich der Bonner Hofrat weigerte,
die vorgeschriebene Titulatur anzuwenden, beschwerte sich
diesmal Arnsberg beim Kurfürsten. Der Hofrat hatte nämlich die
Arnsberger als ”Lieben Getreuen“ angeredet und die Anschrift
”Unseren zur Westfälischen Regierung heimgelassenen Landdrost
und Räten“ benutzt, als seien diese von ihm abhängig72). Die
Titulaturanweisung war bereits in der 44 Punkte umfassenden
erneuerten Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen von 1723,
die alljährlich an jedem Gericht, in den Städten und Freiheiten
in den Rathäusern öffentlich verlesen werden sollte, verankert
worden73). 1789 reichten die westfälischen Landstände beim
Kurfürsten ein 28 Punkte umfassendes Gutachten ein, das sich
sehr kritisch mit der Subordination der Arnsberger Kanzlei unter
die Bonner Hofkammer auseinander setzte74).
Die am
28. März 1667 in Lüttich erlassene ”Westfälische Kanzleiordnung“
- so die alte Bezeichnung - umfasste 22 Punkte und sah u. a.
vor, dass Landdrost und Räte dreimal wöchentlich, dienstags,
donnerstags und samstags, von 8 bis 11 Uhr zusammentreten und
beraten sollten. In diesen Sitzungen sollten vor allem
Grenzstreitigkeiten und wichtige andere Fälle vorgenommen
werden. Der Landdrost hatte dabei die einzelnen
Verhandlungssachen vorzutragen, in seiner Abwesenheit der
älteste adlige oder gelehrte Rat. Der Landschreiber sollte
”ordentlich Protokoll halten“, die Namen der anwesenden Räte
marginal festhalten, die Beschlüsse dem Protokoll beifügen und
alles in Reinschrift monatlich an die Bonner Kanzlei senden.
Alle in der Kanzlei gefertigten und aus dieser abgehenden
Schreiben sollten mit ”unseres Fürstentums Westfalen dazu
absonderlich gefertigten Insiegel“ gesiegelt werden, und dieses
Siegel hatte der Landdrost unter Verschluss zu halten75). 1733
erteilte Kurfürst Clemens August Landdrost und Räten die
Anweisung, alle an ihn gerichteten Berichte und Sachen an den
”Kurfürstlichen Geheimen Extra-Konferenzial-Regierungsrat“ zu
senden, der dann namens des Kurfürsten den kurfürstlichen
”Verhaltungsbefehl“ erteilen sollte76). Die 1735 für das
Herzogtum erlassene Ratsordnung richtete sich nach der 1724 in
Arnsberg beschlossenen Hofkanzleiordnung77). Kurfürst Clemens
August hatte 1724 Landdrost und Räten in Arnsberg aufgetragen,
die Arnsberger Kanzlei zu erweitern und sich darüber mit der
Bonner Hofkammer zu verständigen, um eine bessere ”Beförderung
des landesherrlichen und allgemeinen Wesens“ wie auch größere
”Bequemlichkeit...und Sicherheit der vorhandenen und sich
künftighin äußernden Schriften“ zu erreichen. In der 1739
erlassenen Ratsordnung bestimmte der Kurfürst in Erneuerung der
Ratsordnung von 1700 und seiner Vorschriften von 1714 in acht
Paragraphen, dass sich Landdrost und Räte nach diesen zu
richten, den von Hofrat und Hofkanzlei in Bonn erlassenen
Reskripten, Verordnungen und Befehlen ”pünktlich Folge“ zu
leisten hätten und dass Landdrost, Räte, Drosten und alle
anderen Beamten künftig beim kurfürstlichen Hofrat zu
verpflichten seien78).
1789 erließ Kurfürst
Maximilian Franz unter Bezug auf die 1739 verordnete Ratsordnung
für die Arnsberger Kanzlei zur Abwicklung der Justiz-, Fiskal-
und Polizeisachen eine neue, 25 Paragraphen umfassende
Geschäfts- und Kanzleiordnung79), da man in Bonn schon wieder
über die nachlässige Arbeit und die ”eingerissenen Mängel und
Mißbräuche“ in Arnsberg und auch darüber Klage geführt hatte,
dass die an den Hofrat einzureichenden Protokolle nicht
ordnungsgemäß geführt und abgesandt worden waren.
Die
über die Jahrhunderte andauernden Querelen haben erst kurz vor
Ende des Alten Reichs ihren Abschluss gefunden, als Landdrost
und Räte sich den durchgreifenden Anweisungen des neuen
Kurfürsten beugen mussten. Solange unter seinen Vorgängern eine
mehr oder minder lässige, landesferne Verwaltung betrieben
wurde, hatten sich die westfälischen Landstände nicht bemüßigt
gefühlt, Bonner Anweisungen nachzukommen.
Es ist
bereits angeklungen, dass es besonders in der Rechtspflege
zwischen den westfälischen Ständen und dem Kölner Domkapitel
sowie dem Offizialat in Werl häufiger zu Auseinandersetzungen
gekommen ist, wie etwa die Ratsordnung von 1700 und die
Anweisungen des Kurfürsten von 1724 deutlich machen. Für das
Geistliche Gericht in Werl waren schon in der Erblandvereinigung
von 1590 Bestimmungen ergangen80), und 1653 hatte Kurfürst
Maximilian Heinrich mit der Publikation einer Appellations- und
Revisions-Gerichtsordnung für das Erzstift Köln bestimmt, wie u.
a. die Urteile des Werler Offizialats an das Offizialat in Köln
zu gehen hatten81). 1724 und in der Folgezeit wehrten sich die
Landstände gegen Anmaßungen des Werler Offizials, der
behauptete, eine generelle Jurisdiktion, also nicht nur in
geistlichen Sachen, im gesamten Herzogtum ausüben zu dürfen82).
1789 führte Kurfürst Maximilian Franz beim Offizialatsgericht in
Werl eine neue Gerichtsordnung, d. h. eine Geschäfts- und
Prozessordnung, ein83). Das Offizialat in Werl bestand 1780 nur
in der Person des geistlichen Richters, wurde aber schon im
folgenden Jahr zusätzlich mit zwei Beisitzern (Assessoren) und
einem Aktuar besetzt. Alle Fälle wurden jetzt ”kollegialiter“
behandelt. Den Bestimmungen zufolge sollte das Gericht zweimal
wöchentlich zur ordentlichen Gerichtssitzung zusammentreten84).
1784 wurde der Schriftverkehr in allen weltlichen
Angelegenheiten vom Lateinischen auf das Deutsche umgestellt, in
geistlichen Sachen aber das Lateinische beibehalten85). Da die
Registratur des Offizialats völlig unzureichend untergebracht
war, plante man 1793 im hinteren Teil der Werler Pfarrkirche
einen ”Archivalbau“, wo gleichzeitig der Richter sitzen
sollte86).
Auf der untersten Ebene der
Justizverwaltung rangierten Schöffengerichte, Drosten- oder
Amtsgerichte, Ratsgerichte und in den Herrlichkeiten
Patrimonialgerichte87). Zudem bestanden als weltliche Gerichte
gerade im Herzogtum Westfalen sogenannte Freistuhl- oder
Freigerichte, die bis zu Anfang des 19. Jahrhunderts, über das
Ende des Alten Reichs hinaus, wenigstens nominell bestanden
haben88). Diese, die in Freigrafschaftsbezirken geringen Umfangs
ihre richterliche Funktion ausübten und mit Freigrafen besetzt
waren, haben allerdings bei der Entstehung der Amtsverfassung
keine wesentliche Rolle gespielt89). Ursprünglich waren die
Freigerichte dem Oberfreigrafen in Arnsberg unterstellt. 1726
erließ Kurfürst Clemens August auf Bitten der westfälischen
Landstände eine neue Taxordnung für die Untergerichte des
Herzogtums, nach der die Gebühren festgelegt wurden, die den
Gerichten, Drosten und Amtsverwaltern in gerichtlichen
Funktionen zustanden90). Für das Herzogtum Westfalen wurden zur
Verbesserung des Geschäftsgangs in Justizangelegenheiten 1728
ausführliche Vorschriften und Weisungen erteilt, die Landdrost
und Räte und die Kanzleibediensteten in den Ratssitzungen, bei
den Expedierungen und in gerichtlichen Parteisachen zu befolgen
hatten91).
Der kurfürstlichen Verwaltung unterstanden
die Einnahmen aus Pacht, Zehnten, Zöllen, Diensten und sonstigen
Abgaben. Oberste Instanz war die Hofkammer in Bonn, die 1794,
ebenso wie der Hofrat, beim Vordringen der Franzosen nach Brilon
verlegt wurde. Ihr waren die Westfälische Oberkellnerei in
Arnsberg, das Westfälische Forstamt in Hirschberg, das
Westfälische Bergamt in Brilon, das Salzamt in Werl92) und das
Zollamt in Menden mit weiteren Zollstellen direkt
zugeordnet93).
Ursprünglich bestand als höchste
Finanzinstanz des Herzogtums die Kellnerei mit Sitz Arnsberg.
Die Bezeichnung Oberkellnerei bildete sich erst später im
Unterschied zu den Kellnereien Bilstein, Balve und Anröchte
heraus94). Das Amt des Oberkellners, mit dem die Verwaltung der
landesherrlichen Einkünfte verbunden war, ist seit dem 17.
Jahrhundert erblich gewesen95). Kurfürst Clemens August sprach
1698 dem Oberkellner in Arnsberg eine Gleichstellung mit den
gelehrten Räten ab96). Der Oberkellner hatte nach einer Weisung
des Kurfürsten von 1728 an jeder Zollstelle ”Zollstöcke“ mit dem
”Zollreglement“ aufzustellen97). Die Ritterschaft war von
Zollerhebungen frei gestellt98).
Der Landesherr war
in allen finanziellen Landesangelegenheiten an die Zustimmung
der Landstände gebunden99). Ohne ihre Bewilligung konnte er
weder Steuern ausschreiben noch finanzielle Mittel zu
irgendwelchen Unternehmungen, seien es kriegsbedingte oder
diplomatische, erwirken100).
Für Belehnungen war der
Bonner Hofrat als oberste Lehenbehörde und oberstes Lehengericht
zuständig101). Er nahm neue Belehnungen und solche vor, die
jeweils beim Regierungsantritt eines neuen Landesherrn erneuert
werden mussten102). Lehenstreitigkeiten kamen vor die Curia
feudalis. Aus Akten wird deutlich, dass die Hofkammer bisweilen
in die Lehenspraxis eingriff. Deshalb bestimmte Kurfürst Clemens
August 1736, dass dem kurfürstlichen Hofrat ”als der
herkömmlichen allgemeinen erzstiftischen Lehn-Kammer und
Kanzlei“ die Entscheidung über alle Lehenangelegenheiten im
rheinischen Erzstift wie im Herzogtum Westfalen überlassen
blieb103).
Eine Bergverwaltung wurde 1557
eingerichtet, eine 32 Artikel umfassende Berg(werks)ordnung aber
schon 1533 für das Erzstift erlassen104), 1559 erneuert und auf
110 Artikel erweitert105). Kurfürst Maximilian Heinrich
erneuerte und erweiterte auch diese wiederum im Jahre 1669
beträchtlich106). Die Bergverwaltung war mit einem Bergvogt,
einem Bergmeister und einem Bergschreiber besetzt. Aus dieser
allgemeinen Bergverwaltung entwickelte sich später das Bergamt
Brilon mit seiner Nebenstelle in Olpe. Aufgabe des Bergamts war
es, den fiskalischen Bergzehnten einzuziehen und berg-, hütten-
und hammerrechtliche Streitfälle gerichtlich zu entscheiden. Die
Appellation ging an den Bonner Hofrat. Das Briloner Bergamt
bestand aus dem Berghauptmann, zwei Bergmeistern und zwei
Bergschreibern. Die Bergbaubeamten und Bergleute waren nach dem
Edikt von 1679 steuerfrei107).
Die Jurisdiktion des
im kurfürstlichen Jagdschloss Hirschberg angesiedelten
Westfälischen Jagd- und Forstamts erstreckte sich auf die
Wahrnehmung der Jagd- und Forstpolizei, auf die Bestrafung von
Jagd- und Forstfreveln und die auf die Verwaltung der Nutzung
von Jagd und Forsten. Sie wurde 1743 auf die Bestrafung der
Holz- und Waldvergehen und auf die Untersuchung von
Streitigkeiten zwischen Jägern und Forstleuten beschränkt108).
Ihm standen der Westfälische Oberjägermeister und
Oberforstmeister vor. Dem Westfälischen Forstamt unterstanden
Forstämter, und diesen wiederum waren Holzgerichte nachgeordnet.
Kurfürst Ernst erließ 1590 für alle Möhnemarken und Marken des
”Ruhr-Strangs“ eine Holzordnung, nach der die Kultur und
Erhaltung, der Schutz und die Benutzung der Forsten, die
Zulässigkeit und Art des Weidegangs und der Mast sowie das
Kohlebrennen reguliert wurden109).
Das Medizinalwesen
unterstand dem in Bonn 1779 eingerichteten Medizinalrat110), der
für sämtliche kurfürstlichen Gebiete zuständig war und das
gesamte Medizinalwesen zu regeln hatte. In Arnsberg wurde mit
dem Medizinalkollegium 1781 eine entsprechende Behörde
eingerichtet111).
1717 setzte Kurfürst Joseph Clemens
für das Herzogtum Westfalen eine Wegebauordnung ein112), aber
erst 1769 wurde eine entsprechende
”General-Weg-Reparations-Kommission“ eingerichtet113), der
”Weg-Kommissare“ angehörten. Diese hatten sich nach einem 16
Paragraphen umfassenden ”Weg-Reglement“ zu richten114). Die
Wegeordnung ist 1773 und 1774 den westfälischen Behörden zur
genaueren Befolgung und Vollziehung anbefohlen worden115).
Das Schulwesen war durch zahlreiche kurfürstliche
Verordnungen nach dem Dreißigjährigen Krieg reformiert, aber
nicht durchgreifend, sondern nur nach Bedarf neugeordnet worden,
so etwa 1656, als der Kurfürst anordnete, die Zahl der
Elementarschulen im Herzogtum Westfalen zu vermehren und sie und
die Lehrer aus ”Gemeindemitteln“ zu unterhalten und zu
finanzieren116). Erst mit Errichtung des Akademierats in Bonn
1781 hat der Kurfürst unter Vorsitz des Landdrosten Franz
Wilhelm von Spiegel für das Herzogtum Westfalen im Jahre 1784
eine Schulkommission als Ausschuss des Bonner Akademierats
eingesetzt117). 1797 wurde eine ”Organisation- und
Geschäftsordnung für die in Arnsberg residierende kurfürstliche
Schulkommission für das Herzogtum Westfalen“ publiziert, die aus
dem Schulkommissar, der zugleich Rat der Kanzlei war, und aus
drei Assessoren bestand118). 1799 schließlich wurde eine
”Landschulordnung diesseits und jenseits des Rheins“119) und
eine Verordnung für die Arnsberger Gymnasiallehrer
erlassen120).
Der landständischen Verwaltung
unterstanden die Landeskasse und die Erhebung der diversen
Steuern: der ordentlichen Steuer, von der Geistliche und Ritter
befreit waren, und der außerordentlichen Steuern wie etwa
Akzise, Kopfsteuer, Türkensteuer und Viehschatz121). Vorsteher
der ständischen Kasse war der Landpfennigmeister, der die von
den Städten und Freiheiten und von den Ämtern oder Gerichten,
also vom platten Land, einkommenden und von den
Schatzrezeptoren122) eingezogenen Gelder verwaltete123). Seit
1654 war die ordentliche Steuer für das Herzogtum Westfalen auf
insgesamt 9145 ½ Königstaler festgelegt, die 10161 Reichstalern
und 36 Schillingen entsprachen124). Von diesen hatte das platte
Land, also die Ämter und Gerichte und die darin lebenden Bauern,
mehr als 8000 Reichstaler zu tragen. Mit dieser neuen
Steuerordnung anerkannten die Städte die Steuerfreiheit der
Ritterschaft, die aber ihrerseits zusagte, bei der Erhebung
außerordentlicher Steuern freiwillige Beiträge zu leisten, etwa
dann, wenn das ”Vaterland“ in Bedrängnis geriet, Kriegsschäden
und -lasten zu tragen waren oder Schulden abgebaut werden
mussten. Die Veranschlagung der Städte wurde jetzt auf ewige
Zeiten mit 1400 Königstalern bzw. 1555 Reichstalern und 30
Schillingen festgeschrieben. Außerordentliche Steuern mussten
wegen gravierender Finanznöte während des Dreißigjährigen und
des Siebenjährigen Krieges und auch danach mehrfach erhoben
werden125).1759 etwa setzte Kurfürst Clemens August auf Antrag
der Landstände des Herzogtums Westfalen eine allgemeine
Personen- und Kopfsteuer126) und für die Dauer eines halben
Jahres eine zur Deckung der Kriegskosten bestimmte Akzise fest,
die auf der Besteuerung von Branntwein, Wein, Bier, Brot und
Vieh beruhte127). 1767 wurden, wie 1759, ”zur Aufbringung der
Landeserfordernisse“ eine allgemeine Personen- und
Kopfsteuer128) und eine jährliche Viehsteuer129), 1773 zur
Deckung von Landesschulden eine Personen- oder Kopfsteuer130)
festgelegt. Am 2. Dezember 1782 bestimmte Kurfürst Maximilian
Friedrich für das Herzogtum eine von 1783 bis einschließlich
1792 andauernde Personensteuer, die der ”völligen Abtragung der
Kriegsschulden“ dienen sollte131). 1796 wurde zur Verwaltung der
Kriegsbeiträge als besondere Instanz die sogenannte
Kriegsdeputation eingerichtet, die bis 1801 bestand132).
3. Archivgeschichte
Der heute vorliegende Archivbestand kann mit
seinen insgesamt nur 1849 Signaturen als Torso einer
ursprünglich reicheren Überlieferung bezeichnet werden. Dies
muss ausdrücklich festgehalten werden, weil dieser Bestand eines
Landesarchivs im Vergleich zu anderen Landesarchiven wie z.B. zu
dem der Fürstbistümer Münster und Paderborn und dem
Kleve-Märkischen eine kaum erkennbare alte Struktur und schon
gar nicht eine einigermaßen geschlossene und homogene
Überlieferung aufweist. Vielmehr bildet dieser Bestand ein
Konglomerat verschiedenster Provenienzen, die einer gänzlichen
Neuordnung und Neuverzeichnung bedurften. Darüber wird noch im
einzelnen zu sprechen sein.
Zunächst mag
etwas zur älteren Archivgeschichte gesagt werden, soweit das bei
den spärlichen Quellenhinweisen überhaupt möglich ist. Das
Archiv war Bestandteil der Arnsberger Kanzlei, die 1729 mit drei
Personen besetzt war: dem Landschreiber, dem Registrator, der
zugleich Kanzlist war, und einem weiteren Kanzlisten, und das
seit ”undenklicher Zeit“, wie der Landdrost Franz Wilhelm von
Spiegel in seiner Denkschrift über die Verfassung des Herzogtums
Westfalen vermerkt133). Der Registrator hatte alle abgelegten
schriftlichen Vorgänge an sich zu nehmen, zu verzeichnen, zu
ordnen und in die Registratur zu legen. Dies ist in der 25
Punkte umfassenden sogenannten Ratsordnung für das Herzogtum
Westfalen vom 18. Dezember 1700 geregelt, die in Punkt 25
vorschreibt, dass Landdrost und Räte dem Archivar, d. h. dem
Registrator, die abgelegten Schriftstücke ”längstens in Zeit von
vier Wochen zu Handen stellen“ sollen. Aufgabe des Archivars war
es dann, ”das Archiv in Zeit von sechs Monatten...in einen
richtigen Stand und Ordnung“ zu bringen. Der Archivar war auch
gehalten, keiner Person etwas auszuleihen, es sei denn, der
gesamte Rat hätte es beschlossen. Wer etwas entliehen hatte,
sollte darüber dem Archivar einen eigenhändigen Revers
ausstellen. Versäumnisse bei der Rückgabe waren dem Landesherrn
sofort zu melden134).
Einem Bericht des Hofrats
Engelbert Bigeleben von 1791 zufolge war das ”westfälische
Archiv“ im Jahr 1532 auf Befehl des Kurfürsten Ferdinand wegen
drohenden Einfalls der Schweden ”nach Köln in Sicherheit“
gebracht worden. Damals hatte man das Archiv in Fässer und Dosen
eingepackt und diese nummeriert, und der damalige ”Archivar“
Steinfurt hatte dazu ”ein genaues Verzeichnis“ angelegt.
Bigeleben nun behauptet, dieses Archiv sei nie nach Westfalen
zurückgekehrt. Steinfurts Verzeichnis indessen war in Arnsberg
verblieben. Bigeleben übergab es 1789 dem Hofrat von Blüm, der
sich angeboten hatte, in Köln Nachforschungen nach dem Verbleib
der Akten anzustellen. Da Blüm, der die Akten bald entdeckt
haben, aber ohne eine kräftige Belohnung den Lagerungsort nicht
preisgeben wollte, offenbar ein unsicherer Gewährsmann war,
scheint man die Sache nicht weiter verfolgt zu haben135).
Immerhin passt dieser frühe Hinweis auf eine Nachricht von 1639,
nach der sich in dem damals vom Burggrafen bewirtschafteten
Kölner Hof 16 Fässer befanden, die u. a. Waldecker Archivalien
enthielten136). Er scheint auch mit einer Mitteilung aus dem
Jahr 1816 überein zu stimmen, wonach das Archiv, zumindest Teile
desselben, seit 1631 vermisst wurden137). Solche Nachrichten
mögen Belege für die heutige Zersplitterung und Inhomogenität
des Archivbestands sein.
Da das Archiv wohl von
Anfang an, jedenfalls lange Zeit im Arnsberger Schloss mehr
schlecht als recht untergebracht und vor dem Zugriff Unbefugter
und vor Kriegsverlusten nicht gesichert war, wies der Landesherr
den Arnsberger Oberkellner im Jahr 1701 an, im Rathaus zwei
Zimmer anzumieten, und zwar eins für Landdrost und Räte und ein
weiteres für die Kanzlei. Bürgermeister und Rat kamen diesem
Gesuch jedoch nicht nach, erklärten vielmehr, es seien alle
Räume belegt. Im Gewölbe des Rathauses hatten bereits die
Landstände einen kleinen Archivraum eingerichtet. Zu weiteren
Verhandlungen mit dem städtischen Rat kam es vorerst nicht, weil
das Rathaus abbrannte und erst 1710 wieder aufgebaut war und neu
eingerichtet wurde. Während die Landstände im folgenden Jahr im
neuen Gebäude ihre ursprünglichen Räume wieder einrichten
konnten, fand die landesherrliche Kanzlei zunächst keine
Unterkunft138), obgleich Landesherr und Kölner Domkapitel
massiven Druck auf den städtischen Rat auszuüben versuchten und
250 Reichstaler bereit stellen ließen. Das in Aussicht gestellte
Geld mag den städtischen Rat schließlich bewogen haben, dem
landesherrlichen Drängen nachzukommen.
1739 wurde die
im Jahr 1700 erlassene Ratsordnung erneuert und die Arnsberger
Kanzlei-Registraturordnung verbessert139), 1758 wies der
Landesherr seinen Hofrat an, auf Anraten von Landdrost und Räten
eine Verordnung zur Aushebung von Akten bei der Arnsberger
Kanzlei zu entwerfen, und bezog sich damit auf einen bereits
1726 ergangenen Befehl140). Wenig später musste das Landesarchiv
zum Domkapitel nach Köln geflüchtet werden, weil sich
marodierende französische Truppen auf dem Rückzug von der Weser
zum Rhein befanden. Die Paderborner landesherrliche Verwaltung
hatte bereits ihr Archiv nach Arnsberg gesandt und um
Aufbewahrung gebeten, aber schon den Eventualfall einer weiteren
Verschickung nach Köln eingeplant. So wurden beide
landesherrlichen Archive aus Sicherheitsgründen nach Köln
überführt141). Zumindest Teile der Arnsberger Akten befanden
sich noch 1769 in Köln, weshalb der kurfürstliche Hofrat in
Kölner Klöstern Nachforschungen nach dem Verbleib anstellen ließ
- ohne Erfolg. Auch der zeitige Archivar, Hofrat Engelbert
Arndts, sollte privat aufbewahrte ”Briefschaften“ herausgeben,
die er angeblich in Sicherheit gebracht hatte, bevor das
Arnsberger Schloss ein Raub der Flammen wurde. Darunter seien
vermutlich wichtige, Grenzstreitigkeiten betreffende Papiere zu
suchen, die jetzt dringend benötigt würden. Arndts wies solches
zurück mit dem Bemerken, er habe sich um die im Schloss
verbliebenen Papiere nicht gekümmert142).
1772 legte
der Arnsberger Kanzleiregistrator Johann Henrich Vosfeldt in
Bonn einen Entwurf zur Verbesserung der Registratur vor, den der
Landesherr seinem Hofrat zur Korrektur und Ergänzung
anbefahl143). Vosfeldt hatte angeführt, die Arnsberger
Registratur sei ”niemals in Ordnung“ gewesen. Ihm sei seinerzeit
aufgetragen worden, diese Registratur wie die in Bonn ”in
ordentlichen Stand zu setzen“, weshalb er die verstreut
liegenden Vorgänge monatlich zusammengefügt und die
durcheinander liegenden Entscheidungen und Beschlüsse ”nach dem
Alphabet“ in Kapseln gelegt und ”die halb vermoderten auf der
Erde mit dickem Staub überzogenen Grenz- und
Jurisdiktions-Streitigkeiten betreffende(n) wichtige(n) Sachen“
stückweise zusammengesucht, sie nach Datum registriert, in
blaues Papier mit weißem Bindfaden eingeschlagen und darauf in
Fraktur den jeweiligen Betreff der Sache geschrieben habe. Er
habe jedoch, um sich mit den Kanzleibediensteten nicht zu
überwerfen - er sei ja noch kein richtiger Registrator gewesen
-, diese Ordnungsarbeit einstellen müssen. Der Kurfürst
befürwortete ohne Abstriche diese Vorschläge, die im einzelnen
vorsahen:
dass 1. der Landschreiber und die übrigen
Kanzleiangehörigen dem Registrator alle abgelegten Sachen und
Beschlüsse jeweils nach Beendigung einer Ratssitzung
auszuhändigen hätten, dass 2. dem Registrator die nach erfolgter
Expedierung abgefertigten Sachen monatlich auszuhändigen seien,
dass 3. eine willkürliche Entnahme aus der Registratur untersagt
sei, dass 4. der Registrator nach Genehmigung durch die Bonner
Hofkammer über die Oberkellnerei die notwendigen Materialien wie
blaues Papier, Bindfaden und dergleichen erhalten solle, dass 5.
dem Registrator die Verpackung der Akten ebenso zu überlassen
wie auch der ”Abgang“ aus der Registratur durch ihn festzuhalten
sei, weshalb er für etwaigen Verlust verantwortlich gemacht
werde. Schließlich wird 6. festgesetzt, dass Registrator,
Landschreiber und Kanzlisten wie bei der Bonner Hofkanzlei an
den Kanzleigebühren beteiligt werden sollen, was bislang nicht
der Fall war. Vosfeldts Vorschläge wurden 1773 auf Befehl des
Kurfürsten umgesetzt. Sogar die dringend benötigten Materialien
konnten angeschafft werden144). Nicht wenige Akten des heutigen
Bestands sind noch immer in solche blaue Umschläge eingelegt und
mit Frakturbeschriftung versehen.
Bereits
1778 hatte Hofrat Bigeleben einen Versuch unternommen, in Kölner
Klöstern Nachforschungen nach dem Verbleib von ”Fässern und
Dosen“ anzustellen, aber damals scheinen diese Versuche ohne
positives Ergebnis geblieben zu sein. Die Akten berichten
jedenfalls nichts darüber145). Auf Bigeleben geht das alte
Repertorium 286 (alte Signatur RA 301b bzw. 361.5) zurück.
Dieses von Seibertz so betitulierte ”Verzeichniß der
Briefschaften im landschaftlichen Archive des Herzogthums
Westphalen“ ist nach sechs Fächern folgendermaßen gegliedert: 1.
Fach: Urkunden (Privilegien) 1368-1728, 2. Fach: Briefschaften
über die Aufschwörung bei den Landtagen, 3. Fach:
Landtagsprotokolle und -akten, 4. Fach: Schatzungssachen und
Quartalsrechnungen, 5. Fach: Extraordinäre Schatzungen und
Rechnungen, 6. Fach: Miscellaneen. Dieses Repertorium enthält
außerdem angebunden Urkundenverzeichnisse der Minoriten- und
Dominikanerklöster in Soest, der Stifte St. Patrocli und St.
Walburgis in Soest und des Klosters Welver, die Seibertz unter
dem gedruckten Titel ”Westfälische Urkunden zur deutschen
Geschichte. 1. Band.1820“ zusammengefasst hat.
1784
ordneten Registrator Vosfeldt und der Kanzlist Mathias Werner
Hüser, der seit 1774 bei der Arnsberger Kanzlei als Kanzlist
angestellt war, das völlig in Unordnung geratene Archiv. Beide
hatten von Dezember 1783 bis April 1784 an der Neuordnung
gearbeitet, aber diese nicht zuende gebracht. Hofrat Arndts
beklagte vier Jahre später diesen unhaltbaren Zustand und
vermochte Hüser dazu zu bewegen, die Verzeichnung wieder
aufzunehmen. Dieser sagte zu, die Arbeit unentgeltlich
fortsetzen zu wollen, und gab der Hoffnung Ausdruck, dass ihm
”bei dereinst sich ereignenden Falle die Registratur-Bedienung
gnädigst konferiret werden solle“146). Tatsächlich wurde Hüser
das landesherrliche Archiv 1793 übertragen, wenig später auch
noch das landständische Archiv.
1789 legte der Bonner
Hofrat wiederum einen Entwurf zur Neuordnung der Arnsberger
Kanzlei und ihres Geschäftsgangs in 25 Punkten vor147). Wie
verlautet, waren damals in der Arnsberger Kanzlei ”Mängel und
Mißbräuche eingerissen“, die besonders in Prozessangelegenheiten
spürbar waren. Die Neuordnung wirkte sich auch auf die
Registratur aus. Für diese wurden 1790, da weder ein Tisch noch
ein Ofen vorhanden waren, der alte Ratstisch, drei
Aktenschränke, einige Repertorien, eine schwarze Aktentasche und
eine schwarze Tafel ”zur Anheftung der Rubriken an den
Oberkellner“ angeschafft148). 1798 schließlich gelang es Hüser,
die Registraturräumlichkeiten zu vergrößern, da ”die Anhäufung
der Papiere in hiesiger Kanzlei-Registratur eine Erweiterung des
Raums notwenig macht“. Vor allem die 1794 vor den Franzosen nach
Münster und Hamburg geflüchteten, 1802 zurückgekehrten
Archivalien machten eine Erweiterung unumgänglich.
In
diesem Zusammenhang hat Hüser auch eine durchgreifende
Repertorisierung der Archivalien vorgenommen. Sie liegt noch
heute in vier umfangreichen Bänden vor und reicht bis 1803. Es
handelt sich dabei um das alte Repertorium 290 (alte Signatur RA
302a Band 1), betitelt ”Real-Register über des Herzogthums
Westphalen unter folgenden Litt. A, B, C, D et E nebst kleines
Register des Gantzen“, also um ein nach Stichwörtern geordnetes
Verzeichnis, beginnend mit ”Accise“, endend mit ”Exequien“, das
innerhalb der Buchstaben auf das entsprechende Protokoll nach
Jahr und Folio verweist. Das alte Repertorium 291 (alte Signatur
RA 302a Band 2) bildet den zweiten Band der Hüserschen
Verzeichnung und umfaßt die Buchstaben F-L mit den Stichwörterm
”Forderungen“ bis ”Landesangelegenheiten“. Der dritte Band,
altes Repertorium 292 (alte Signatur RA 302a Band 3) vereinigt
die Buchstaben M-R mit den Stichwörtern ”Militair-Lieferungen“
bis ”Rechnungen“, der vierte Band, altes Repertorium 293 (alte
Signatur RA 302a Band 4) enthält die Buchstaben S-Z mit den
Stichwörtern ”Subsidien“ bis ”Ziegen“.
Noch in das
ausgehende 18. Jahrhundert gehört ein ”Archiv-Register“ der mit
dem Landgrafen von Hessen im 15. Jahrhundert geschlossenen
Verträge und der das Hochstift Hildesheim betreffenden
Archivalien, das einen Auszug aus einem Gesamtverzeichnis
darstellt und die Konvolute 34-36 umfasst149). Vielleicht stellt
dieser Auszug eine Teilrepertorisierung Bigelebens dar.
Schließlich liegen noch ein um 1807 angelegtes ”Repertorium zu
den Gränz-Acten“ des Herzogtums Westfalen, also wiederum ein
Spezialverzeichnis, und eine ”Ordnung, nach welcher die in
obigem Verzeichniß enthaltene Fasc. in den kleineren Schränken
eingepackt sind“, vor, wobei hier nur die Faszikel VII-IX
ausgeworfen sind. Diese Akten waren nach Kästen A-X und
innerhalb dieser Kästen nach Loculamenten geordnet, während die
”neuere Registratur“ nach Fächern I-XIV und ”Materien“, also
nach Stichwörtern verzeichnet war, wie ein weiteres ”Register“
ausweist , das sich offenbar an die Hüsersche Verzeichnung
anlehnt150).
Genauere Kenntnis über den Zustand des
Archivbestands nach der Übernahme durch die preußische
Verwaltung stellt eine Beschreibung ”des Archiv- und
Registraturwesens im Herzogthum Westfalen“ aus dem Jahr 1816
dar, in der das damals in der ”trocknen, lüftigen und gewölbten
Bibliothek“ des ehemaligen Prämonstratenserklosters Wedinghausen
gelagerte Archiv und die Registraturen der verschiedenen
Provinzialkollegien und die bei den Beamten in den Ämtern
befindlichen Amtsreposituren ausführlich behandelt werden151).
Dieses aus ”Litteralien, Acten und Urkunden“ der
kurfürstlich-kölnischen ”Hauptarchive“, den Hofrats-, Hofkammer-
und den Geheimen Kanzleiregistraturen bestehende und als
Provinzialarchiv bezeichnete Gesamtarchiv war in zwei
Abteilungen gegliedert, wobei die 1. Abteilung Archivalien
enthielt, die sich im allgemeinen auf das ganze ehemalige
Kurfürstentum Köln bezogen, nämlich - in dieser Reihenfolge -
die alten Privilegien und ”Mannbücher“, Urkunden und Akten
betreffend die Verhältnisse zu auswärtigen und benachbarten
Staaten, die Protokolle der Bonner Hofkammer, die des Bonner
Hofrats und der Bonner Regierung, kurkölnische Militärakten,
Reichssachen, Akten der Landstände, Offizialatsprotokolle,
ferner Protokolle, Akten und Rechnungen des Kölner Domkapitels
und Akten der Geheimen Kanzlei, die 2. Abteilung ausschließlich
das Herzogtum Westfalen und die Grafschaft Arnsberg betreffenden
Urkunden und Akten bildeten, soweit sie die Erwerbung des
Herzogtums, Bündnisse und Vergleiche zwischen Köln und Arnsberg,
Verhandlungen mit den Ständen, Landfriedensbündnisse,
Grenzverhandlungen, Schiedssprüche, Abschiede, Kammersachen,
Pfandverschreibungen, Kellnerei-Einkünfte, einzelne Ämter und
Güter betrafen, Archivalien, die als unbedeutend und von
geringem historischen Wert eingestuft werden. Der 2. Abteilung
wurden aber auch die Kanzleiakten des Herzogtums Westfalen und
das Archiv der Westfälischen Landstände zugeordnet. Letzteres
befand sich noch im Rathaus ”in einem besondern feuerfesten und
gut verwahrten Gewölbe“. Hüser hatte zu diesem Archiv ein
”vollständiges nach den Gegenständen abgetheiltes Real-Register“
angelegt, womit die bereits beschriebenen vier Bände gemeint
sind. Schließlich gehörten noch zur 2. Abteilung die
Klosterarchive, das Archiv der Kommende Mülheim und das
Lehenarchiv.
Hüser wurde 1802 zunächst von der
hessischen Regierung als Archivar übernommen und mit der
Verwaltung des in Wedinghausen eingerichteten Archivs betraut,
schließlich auch 1816, nach dem Tod des Archivrats Bartholomäus
Dupuis (+19.3.1816), von der preußischen Regierung als Archivar
angestellt152).
Die Beschreibung von 1816 weist auch
auf Bereinigungen der archivischen Überlieferung hin. So sind
seinerzeit etwa linksrheinische Verwaltungsschriftstücke an die
französische Regierung abgegeben und das landesherrliche
westfälische Lehenarchiv wie auch Akten, die das Verhältnis zu
auswärtigen und benachbarten Staaten betreffen, Bonner
Hofkammer-, Hofrats- und Regierungsakten und Akten des Kölner
Domkapitels, soweit sie das Herzogtum Westfalen betrafen, von
Bonn nach Arnsberg überführt worden153). Nicht wenige
Aktengruppen beider Abteilungen wurden als wertlos eingestuft,
etwa Kammerakten, die sich 1816 noch in einigen
Kellerverschlägen der Arnsberger Jesuitenmission befanden und
”wohl größtentheils nur zur Abgabe an eine Papier-Mühle geeignet
sein dürften“154). Zu den wertlosen Archivalien zählten ferner
Protokolle, allgemeine Hoheits- und Gerichtssachen, Reichssachen
in Privatangelegenheiten und Offizialatsgerichtsakten.
In der hessischen und dann auch in der preußíschen Zeit
betreute Bartholomäus Dupuis das Archiv. Schon 1802 hatte er
einen ”Entwurf zur zweckmäßigen Einrichtung des für das
Herzogtum Westphalen bestimmten Landesarchivs“ vorgelegt, der
die Grundzüge und Grundsätze archivischer Tätigkeit und
Aufbewahrung wie Einrichtung einer Registratur ausführlich
beschreibt, und fügte dieser Denkschrift eine ”Tabellarische
Uebersicht der unmaßgeblich vorgeschlagenen inneren Einrichtung
des Westphaelischen Landes-Archivs“ bei155). Dieser Dupuis,
schon vor seiner Arnsberger Zeit landgräflich-hessischer
Archivrat, wurde Anfang 1804 offiziell zum ”Archivar für die
Provinz Westphalen“ bestellt und erhielt ”zugleich die
Oberaufsicht über sämmtliche Archive und Registraturen dieser
Provinz“ übertragen156). Er machte sich gleich im folgenden Jahr
Gedanken über die künftige Archiv- und Registraturordnung vor
allem hinsichtlich der Ämterakten und der Akten der Städte und
Freiheiten, 1807 weitere Gedanken über Sicherheitsvorkehrungen
im Archivwesen. Immer wieder musste er Raummangel bei der
Lagerung einzelner Bestände und über unzureichende Verpackung
der Akten beklagen. 1808/09 wurden daraufhin Kästen aus Tannen-
und Lindenholz für einzelne Registraturen beschafft. Dupuis ist
es auch gewesen, der eine Heftung der Akten eingeführt und für
eine zweckmäßige Verminderung des Aktenanfalls Sorge getragen
hat. Auf ihn geht schließlich der Entwurf eines Aktenplans für
die Kirchen- und Schulregistratur zurück157).
Oberpräsident Vincke wies hinsichtlich Einrichtung
zentraler preußischer Landesarchive und Sicherung national und
regional bedeutender Kunstschätze mit einer an alle
Regierungspräsidenten im Jahre 1820 gerichteten Rundverfügung
auch die Arnsberger Regierung an, feststellen zu lassen, ”welche
Urkunden an Werth“ im Archiv vorhanden und welche abhanden, z.
B. während der hessischen Zeit nach Darmstadt gekommen seien..
Vincke wollte auch darüber unterrichtet sein, wo und wie solche
Archive gelagert und gesichert seien, welche ”Arten von Urkunden
und Akten“ das Arnsberger Archiv enthalte, ob ”vollständige,
zweckmäßige Repertorien“ vorhanden seien oder ob sich das Archiv
in Unordnung befinde und ob Archivpersonal eingestellt sei.
Hüser legte zu all diesen Fragen einen ausführlichen Bericht vor
und hob vor allem die große Anzahl ”der Geschichte höchst
wichtiger Urkunden“ des Provinzialarchivs hervor, indem er
hinzufügte, ”daß man ältere und schönere Urkunden wohl
schwerlich in irgend einem Archive Teutschlands finden werde“.
Es versteht sich, dass er auch seine Neuverzeichnung des Archivs
in vier Bänden anführte und auf die Verluste wie auch Abgaben an
die Franzosen und an die damals beteiligten Fürsten von
Arenberg, Nassau-Usingen und Wied-Runkel sowie auf die nach
Darmstadt gelangten wertvollen Urkunden, Manuskripte und
Kunstgegenstände hinwies. Während Dupuis ein Archivgehilfe zur
Seite stand, konnte Hüser nur bis 1819 als Kanzlisten den
vormaligen kurkölnischen Stabsfourir Friedrich Anthée
beschäftigen, der seit 1804 in der Kanzlei tätig war, und musste
seitdem alle anfallende Arbeit allein erledigen158).
Hüser und Dupuis haben demnach in vieler Hinsicht zu einer
Neuordnung und Modernisierung des Archivwesens, sogar über die
Region hinaus, beigetragen.
Die in
Arnsberg lagernden Akten des Bestandes sind, soweit das aus der
Dienstregistratur und den Zugangsbüchern des Staatsarchivs
hervorgeht, von 1868 bis 1983 in zahlreichen Teilablieferungen
an das Staatsarchiv in Münster abgegeben worden. Der seinerzeit
mit der Übernahme und Verzeichnung befasste Archivrat Dr. Roger
Wilmans hatte im Oktober und November 1868 aus der reponierten
Registratur der Regierung in Arnsberg Akten des kurkölnischen
Landesarchivs ausgesondert und im folgenden Jahr drei weitere
Aussonderungen aus der ”Geistlichen Registratur“ vorgenommen,
worüber er jeweils Verzeichnisse anlegte, die im alten
Repertorium 294 (alte Signatur RA 302b bzw. 361 I-IV)
zusammengefasst sind. Zu diesen Verzeichnissen ist auch das
offenbar von Wilmans angelegte alte Repertorium 295 (alte
Signatur RA 302c bzw. ad 361.I ) aus der Zeit um 1869 zu
rechnen, das, betitelt ”Repertor über die Acten des
Landesarchivs des Herzogthums Westfalen“, folgende Gliederung
enthält: 1. Reichs- und Kreis-Sachen, äußere Angelegenheiten, 2.
Die Regenten. Das fürstliche Haus, 3. Allgemeine
Landes-Angelegenheiten, 4. Landstände, 5. Grenzsachen, 6.
Lehnssachen, 7. Domänen- und Kammersachen; allgemeine
Verwaltungs-Angelegenheiten, 8. Städte, 9. Ämter, ländliche
Gemeinden und Klöster, 10. Allgemeine Kirchensachen, 11.
Schulsachen, 12. Judensachen und 13. Hessische Verwaltungszeit
1803-1816.
Das Zugangsbuch weist dann 1872, 1875,
1876, 1879, 1883 und 1897 größere Abgaben aus Arnsberg aus. 1898
übersandte Berlin den Nachlass Seibertz mit seinen zahlreichen
das Herzogtum Westfalen betreffenden Bezügen, und vom
Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf wurden 1952, 1961 bis 1965 und
1967 jeweils große Abgaben aus dem kurkölnischen Archiv nach
Münster überführt. Kleinere Abgaben kamen aus Marburg, vom
Oberbergamt Bonn und aus den Kreisverwaltungen Olpe und
Brilon.
Es ist schon gesagt worden, dass sich der
Bestand Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten, so wie er heute
vorliegt, aus verschiedenen Provenienzen und mannigfachen
Abgaben zusammensetzt, die gar nicht immer problemlos dem alten
Bestand zuzuordnen waren. Lediglich die Archivalien der
Oberkellnerei und der Kirchen- und Schulkommissionsregistratur
bildeten einen einigermaßen geschlossenen Teilbestand. An
Provenienzen ließen sich folgende Verwaltungseinrichtungen bzw.
behördliche Bezeichnungen mit ihren Sitzen feststellen: Bergamt
Olpe, Domkapitel Köln, Domkapitel Köln in Arnsberg, Geheime
Kanzlei Bonn bzw. Hofkanzlei, Kfl. Kanzlei, Geheime Konferenz,
Hofkammer Bonn, Köln, Hofkammer Arnsberg, Brilon, Hofrat
Arnsberg, Bonn bzw. kfl. Räte, kfl. Hofrat, Köln,
Recklinghausen, Rietberg, Hofgericht Arnsberg, Brilon, Kabinett
Bonn, Kanzlei Arnsberg, Kurfürst bzw. Kfl. Regierung Köln, Kfl.
Kommission Recklinghausen, Kfl. Konferenz, Landdrost, Landdrost
und Räte, Landstände, Oberappellationsgericht Köln159),
Oberbergamt Bonn, Oberkellnerei Arnsberg, Offizial Köln,
Offizial Werl, Offizialatsgericht Arnsberg, Regierung Arnsberg,
Schulkommission, Statthalter Recklinghausen, Verwaltung des
Generalvikariats bzw. Generalvikariat jenseits des Rheins in
Arnsberg.
Angesichts solcher Vielschichtigkeit der
Überlieferung war es geboten, ausgehend von der Abschrift des
alten Findbuchs (A 301 II,1) und den letzten Zugängen (Findbuch
A 301 II,2) aus der ehemaligen Domänenregistratur der Regierung
Arnsberg (Abgabe 7/1954) und den großen Abgaben des
Hauptstaatsarchivs Düsseldorf (Zugänge 18/1961, 24/1963, Kurköln
II und 61/1967, Kurköln VIII: Kirchensachen), eine gänzliche
Neuordnung vorzunehmen, die insofern auch vonnöten war, als die
alte Verzeichnung reichlich ungenau, bisweilen sogar dürftig war
und nicht immer dem Inhalt einzelner Akten gerecht wurde.
Es ist noch zu bemerken, dass die kursiv gesetzten Partien
Originalzitate aus den Quellen darstellen und als Altsignaturen
die der Neuverzeichnung vorausgegangenen Archivsignaturen
bezeichnet werden.
Anmerkungen
1) Regg. der Erzbischöfe von Köln 2 Nr. 809.
2)
(Regg. der Erzbischöfe von Köln 2 Nr. 867.
3) Jansen
S. 8ff. Für das Folgende Prinz S. 378ff.
4) WUB 7 Nr.
2561.
5) StA Münster, Fürstbistum Paderborn Urk. 394,
WUB 11 Nr. 564, Jansen S. 108.
6) Näheres dazu bei
Jansen S. 71ff.
7) Müller, Propstei Marsberg Nr.
11.
8) Müller, Propstei Marsberg Nr. 435.
9) Müller, Urkunden Bredelar Nr. 1.
10) 1217:
Rycquinus marscalcus (WUB 4 Nr. 69).
11) WUB 4 Nr.
503.
12) Näheres bei Jansen S. 125ff.
13)
Seibertz 1 Nr. 484.
14) Korte S. 111ff.
15) WUB 7 Nr. 657.
16) WUB 7 Nr. 1054.
17) Seibertz 2 Nr. 793.
18) Seibertz 3 Nr.
941.
19) Seibertz 3 Nr. 969; Lacomblet, Theodor Jos.:
Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, Bd 4 Nr. 325,
Düsseldorf 1858; Scotti Nr. 2. Näheres bei Penning S.
43ff.
20) Zur Stellung des Domkapitels in der
landständischen Verfassung s. von Oer S. 95ff.
21)
Zur Stellung der Ritterschaft s. von Oer S. 100ff.
22) Zur Stellung der Städte s. von Oer S. 105ff.
23) Näheres bei Rathje S. 10ff.
24) Seibertz 3
Nr. 1033, Scotti Nr. 33.
25) Schumacher S. 21.
26) Diese wurde 1682, 1695, 1724, 1763 und 1784 erneuert.
Siehe Scotti Nr. 105.
27) Meister S. 98.
28) Bruns, Tagebücher 1 S. 229ff.
29) Zu seinen
Reformen s. Braubach S. 200ff.
30) Klueting S.
72ff.
31) Näheres bei Schöne S. 38ff.
32)
Schöne S. 146ff.
33) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Akten 786. Spiegel wurde 1786 Hofkammerpräsident, 1790
kurfürstlicher Kommissar beim Arnsberger Landtag.
34)
Rathje S. 64ff, Meister 1906 S. 107ff.
35) Runde S.
67-68, Rathje S. 63.
36) Über den Hofrat und seine
Tätigkeit s. Schulz und Eisenhardt.
37) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84 fol. 42-48, 744 fol.
44-55, 748 fol. 235-242 und 7764 § 8, Scotti Nr. 267, s. a.
Schumacher S. 47.
38) StA Münster, Herzogtum
Westfalen Landesarchiv Akten 793.
39) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 798.
40)
Schumacher S. 48ff.
41) StA Münster, Herzogtum
Westfalen Landesarchiv Akten 748, nicht bei Scotti.
42) Scotti Nr. 241, Rathje S. 101ff.
43) Rathje
S. 13ff.
44) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 738.
45) StA Münster, Herzogtum
Westfalen Landesarchiv Akten 748 fol. 231-233, nicht bei
Scotti.
46) S. a. Schumacher S. 44ff.
47)
StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 748.
48) Die Landtage fanden meistens in Arnsberg statt. Siehe
Scotti Nr. 208.
49) Scotti Nr. 93.
50)
Bereits 1331 sind die Ämter Waldenburg, Menden, Werl, Hovestadt,
Brilon, Rüthen und Medebach genannt. Siehe Seibertz 2 Nr.
642.
51) Dazu Schumacher S. 56ff.
52)
Seibertz 2 Nr. 640, WUB 11 Nr. 255 und 348, Hücker S. 33ff und
60ff.
53) Rathje S. 67ff.
54) Scotti Nr.
381.
55) Scotti Nr. 105.
56) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 145.
57)
Meister 1907 S. 219ff.
58) Dazu Rathje S. 49ff.
59) Dazu Rathje S. 46ff, Meister 1906 S. 104ff.
60) Dazu Rathje S. 53ff.
61) Rathje S.
56ff.
62) Scotti Nr. 38.
63) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten nr. 84, nicht bei
Scotti.
64) Scotti Nr. 82.
65) StA
Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84, nicht bei
Scotti.
66) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 145 fol. 55: 1694 belegt, Abdruck 1774 in
Akten 764 fol. 30’, Ratsordnung von 1700 § 14.
67)
StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 84.
68) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
748.
69) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 737.
70) Dazu auch Schumacher S.
51ff.
71) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 84 und Akten 748, Scotti Nr. 369.
72) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
745, Scotti Nr. 369, Rathje S. 27ff.
73) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 86, Scotti Nr. 358.
74) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
139.
75) StA Münster, Kurkölnische Edikte Bd 47 fol.
24-27, nicht bei Scotti.
76) StA Münster, Herzogtum
Westfalen Landesarchiv Akten 736.
77) Scotti Nr.
367.
78) Scotti Nr. 445.
79) Scotti Nr.
907.
80) Scotti Nr. 33.
81) Scotti Nr. 87.
Zur Tätigkeit des Offizialats s. Meister 1907 S. 217ff.
82) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
1231.
83) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 1232, Scotti Nr. 909.
84) Scotti
Nr. 739.
85) Scotti Nr. 780.
86) StA
Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 1223.
87) Meister 1907 S. 211ff. Zum Rechtswesen im allgemeinen
s. Schumacher S. 121ff.
88) Meister 1907 S.
216.
89) Hücker S. 20.
90) Scotti Nr.
382.
91) Scotti Nr. 1023.
92) Meister 1907
S. 249ff.
93) Meister 1906 S. 123f.
94)
Gregor S. 3, Meister 1906 S. 121ff.
95) Über seine
nähere Amtstätigkeit und Stellung s. Gregor S. 6ff und
25ff.
96) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 735.
97) Scotti Nr. 387.
98) Scotti Nr. 29, 125 und 942.
99) Die
“Landkasse” wurde 1686 von Köln nach Bonn verlegt. Siehe Scotti
Nr. 183.
100) Scotti Nr. 24, Rathje S. 71.
101) Schulz S. 30 und 71ff.
102) Scotti Nr. 46,
144, 364 und 585.
103) Scotti Nr. 431.
104) Scotti Nr. 9.
105) Scotti Nr. 22 und
23.
106) Scotti Nr. 117.
107) Scotti Nr.
155.
108) Scotti Nr. 466.
109) Scotti Nr.
32.
110) Scotti Nr. 724.
111) Näheres s.
Meister 1907 S. 233ff.
112) Scotti Nr. 322. Näheres
s. Meister 1907 S. 268.
113) Scotti Nr. 647.
114) Scotti Nr. 642.
115) Scotti Nr. 642.
116) Scotti Nr. 97.
117) Diesem gehörten der
kurfürstliche Kommissar Mittermeier und die Hofräte Pape, Arndts
und Floret an. Scotti Nr. 864. Näheres s. Meister 1907 S.
226ff.
118) Scotti Nr. 1023.
119) Scotti
Nr. 1034.
120) Scotti Nr. 1036.
121)
Rathje S. 73ff.
122) Rathje S. 96ff.
123)
Rathje S. 85ff.
124) Scotti Nr. 89, Meister 1906 S.
126ff.
125) Dazu Meister 1906 S. 131ff.
126) Scotti Nr. 558.
127) Scotti Nr. 559.
128) Scotti Nr. 628.
129) Scotti Nr. 629.
130) Scotti Nr. 675.
131) Scotti Nr. 758.
132) Schumacher S. 107ff.
133) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 786.
134)
Scotti Nr. 267.
135) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 140.
136) Wie Anm. 135.
137) WZ 51 (1893) S. 108.
138) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 963.
139) StA
Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 764.
140) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
766.
141) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 134.
142) StA Münster, Herzogtum
Westfalen Landesarchiv Akten 140.
143) StA Münster,
Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 764.
144) StA
Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten 140.
145) Wie Anm. 144.
146) Wie Anm. 144.
147) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
765 fol. 2-11.
148) Wie Anm. 147 fol. 32-44.
149) StA Münster, Herzogtum Westfalen Landesarchiv Akten
487.
150) StA Münster, Herzogtum Westfalen
Landesarchiv Akten 448.
151) WZ 51 (1893) S. 97-120.
S. a. Klueting S. 194f.
152) Johann Suibert Seibertz:
Westfälische Beiträge zur Deutschen Geschichte, 2. Bd, Darmstadt
1823, S. 303-305.
153) S. a. StA Münster,
Großherzogtum Hessen II A 37.
154) WZ 51 (1893) S.
101.
155) StA Münster, Dienstregistratur 113 und
Großherzogtum Hessen Akten II A 34 und 34a.
156) StA
Münster, Großherzogtum Hessen Akten II B 16.
157) StA
Münster, Dienstregistratur 113.
158) StA Münster,
Dienstregistratur 114. Zur weiteren Archivgeschichte s. Kohl,
Wilhelm/Richtering, Helmut (Bearbb.): Behörden der Übergangszeit
1802-1816 (Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände I).
Münster 1964.
159) Zeitweilig auch in Bonn ansässig,
wurde es infolge der Kriegsereignisse 1794 nach Arnsberg
verlegt. Siehe Scotti Nr. 1001.
Literatur
in Auswahl
Braubach, Max: Minister und Kanzler,
Konferenz und Kabinett in Kurköln im 17. und 18. Jahrhundert,
in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 144/145
(1946/1947) S. 141-209.
Eisenhardt, Ulrich:
Aufgabenbereich und Bedeutung des kurkölnischen Hofrates in den
letzten zwanzig Jahren des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen
des Kölnischen Geschichtsvereins 27). Köln 1965.
Gregor, Wilhelm: Die alte Oberkellnerei Arnsberg. Münster
1911.
Hücker, Wilhelm: Die Entstehung der
Amtsverfassung im Herzogtum Westfalen. Münster 1909.
Jansen, Max: Die Herzogsgewalt der Erzbischöfe von Köln in
Westfalen. München 1895.
Klueting, Harm: Die
Säkularisation im Herzogtum Westfalen 1802-1834 (Kölner
historische Abhandlungen 27). Köln/Wien 1980.
Korte,
Joseph: Das Westfälische Marschallamt (Westfälische Münstersche
Beiträge zur Geschichtsforschung XXI). Münster 1909.
Meister, Aloys: Das Herzogtum Westfalen in der letzten Zeit
der kurkölnischen Herrschaft, in: Westfälische Zeitschrift 64
(1906), S. 96-136 und 65 (1907), S. 211-280.
von Oer,
Rudolfine Freiin: Landständische Verfassungen in den geistlichen
Fürstentümern Nordwestdeutschlands, in: Gerhard, Dietrich (Hg.):
Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert
(Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 27),
S. 94-119. Göttingen 21974.
Penning, Wolf-Dietrich:
Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten
Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts. Bonn
1977.
Prinz, Joseph: Das hohe Mittelalter vom Vertrag
von Verdun (843) bis zur Schlacht bei Worringen (1288), in:
Kohl, Wilhelm (Hg.): Westfälische Geschichte Bd 1, S. 338-399.
Düsseldorf 1983.
Rathje, Johannes: Die
Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum
Westfalen. Kiel 1905.
Runde, Justus Friedrich: Ueber
die Erhaltung der öffentlichen Verfassung in den
Entschädigungslanden; nach dem Deputations-Hauptschlusse vom
25sten Februar 1803; mit Anwendung auf das Herzogthum
Westphalen. Göttingen 1805.
Schöne, Manfred: Das
Herzogtum Westfalen unter hessen-darmstädtischer Herrschaft
1802-1816 (Landeskundliche Schriftenreihe für das kölnische
Sauerland 1). Olpe 1966.
Schulz, Kurt: Der
Kurkölnische Hofrat von 1724 bis zum Ausgange des Kurstaates.
Ein Bild seiner Organisation, seiner Geschäftsordnung und seines
Geschäftsganges. Bonn 1911.
Schumacher, Elisabeth:
Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung unter
besonderer Berücksichtigung der Reformen des letzten Kurfürsten
von Köln, Max Franz von Österreich (Landeskundliche
Schriftenreihe für das kölnische Sauerland 2). Olpe 1967.
Dr. Helmut Müller, 2006
- Bestandssignatur
-
A 001
- Umfang
-
1.852 Akten.; 1852 Akten.
- Sprache der Unterlagen
-
German
- Kontext
-
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 1. Territorien des Alten Reiches bis 1802/03 einschließlich Kirchen, Stifter, Klöster, Städte u.ä. >> 1.1. Kölnisches Westfalen (A) >> 1.1.1. Herzogtum Westfalen >> 1.1.1.1. Verwaltung, Justiz, Landstände >> Herzogtum Westfalen, Landesarchiv
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Max Jansen, Die Herzogsgewalt der Erzbischöfe von Köln in Westfalen seit dem Jahre 1180 bis zum Ausgang des 14. Jahrhunderts (Historische Abhandlungen 7), München 1895; Günther von Lojewski, Bayerns Weg nach Köln (Bonner historische Forschungen 21), Bonn 1962; Elisabeth Schumacher, Das kölnische Westfalen im Zeitalter der Aufklärung unter besonderer Berücksichtigung der Reformen des letzten Kurfürsten von Köln, Max Franz von Österreich (Landeskundliche Schriftenreihe für das kölnische Sauerland 2), Olpe u.a. 1967; Wolf-Dietrich Penning, Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Historischen Vereins für den Niederrhein (...) 14), Bonn 1977; Johannes Rathje, Die Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum Westfalen (Diss.), Kiel 1905; Ulrich Eisenhardt, Aufgabenbereich und Bedeutung des kurkölnischen Hofrats in den letzten 20 Jahren des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 27), Köln 1965; Harm Klueting u. Jens Foken, Das Herzogtum Westfalen, 3 Bde., Münster 2009-2012; Wilfried Reininghaus u. Reinhard Köhne, Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Münster 2012.
- Bestandslaufzeit
-
[8. Jh.] -1803
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
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- Letzte Aktualisierung
-
23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- [8. Jh.] -1803