Urkunden
Vergleich des Truchsess Georg zu Waldburg zwischen Hans Koch von Neufra einer- und der Stadt Buchau andererseits, betr. Wohnungsrecht des ersteren in Buchau.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 166 U 73
- Further information
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Siegler: Der Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 Siegel, abgegangen
- Context
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Buchau, Reichsstadt >> 1. Urkunden >> 1.5 Einzelne Güter und Rechte
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 166 Buchau, Reichsstadt
- Indexentry person
- Date of creation
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1523 April 17 (Freitag vor Misericordia Domini)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1523 April 17 (Freitag vor Misericordia Domini)
Other Objects (12)

Georg, Truchsess von Waldburg, Statthalter des Kaisers in Württemberg, teilt Abt und Konvent von Kloster Anhausen den Sieg der Spanier über die Franzosen bei Pamplona, die Belehnung des Kaisers mit dem Königreich Neapel durch den Papst und die gemeinsame Aktion gegen Genua mit und fordert sie auf, deswegen Prozessionen und Lobgesänge zu veranstalten und die Neuigkeiten dem gemeinen Volk von der Kanzel mitzuteilen.

Vielfältige Streitigkeiten zwischen den Truchsessen von Waldburg und der oberösterreichischen Regierung bzw. den Beamten der Landvogtei Schwaben um die Rechte und Nutzungen an den von ersteren pfandsweise innegehabten Herrschaften, Städten, Flecken, Dörfern, Gütern und Gefällen in Schwaben. U 1511 XII 8, Landvogtei Schwaben - Georg Truchseß von Waldburg.

Theyß Keßlar, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich, trotz des einer ganzen Gemeinde auferlegten Verbots, dass niemand unerlaubt über Nacht aus dem Zehnten gehe, mutwillig daraus entfernt und den aufrührerischen Bauern dieser Landschaft angeschlossen hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt der Anwendung des strengen Rechts zu der Strafe begnadigt, Wehr und Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
