Bestand

Reicholzheimer Vormundsrechnungen (Bestand)

Einleitung: Die 1628 von Abt Johann Feilzer (1618-1637) erlassene Dorf- und Gerichtsordnung für die drei Klosterdörfer Dörlesberg, Nassig und Reicholzheim befasst sich eingehend mit den Vormundschaften. § 12 gilt der Rechnungsführung bei den Gemeindeämtern insgesamt. Nachdem die Rechnungsführung der übrigen Amtsinhaber getadelt wurde, fährt die Ordnung fort: "Dergleichen ist bey den Vormundern in dem, das sie ihres Einnehmmens und Außgebends jährliche Rechnung nit gethann, und, woe Bahrschafft vorhanden gewesen, die ihren Pflegkindern nit zu Nutz angelegt, sondern ihren eigenen Nutzen damit gesucht, etwann andern Leuthen geliehen, den gemelten ihren Pflegkindern zu Nachtheil und Schaden. Damit aber demselben der Gebühr nach begegnet, so solle füertan ein jeder Schultheiß oder Burgermeister und Gotteshaußpfleger sambt den andern gemeinen Ämbtern Vorsteher und Verwalther, auch alle gesetzte und verordente Vormundter, ihres Einnehmmens und Außgebens, jedeß jahrs besonder, bey Unßer Cantzley uf Tag und Zeit, welche von Unß dazu determinirt werden, ein gründtliche Rechnung thuen, waß dasselbe verkhündten, dazue Wir jemandts zu solcher Rechnung, die zu sehen, anzuhören und - zunehmen, jederzeit verordtnen wollen, und auf denselben Tag ihre Rechnungen in Schrifften gezwifacht gleichlautent führlegen und jederzeit Unßern Verordtenten eine, die Fürtter Unß zu überandtwortten, behändtigen und sie insonderheit mit dem Rest, so nach gethaner gueter Rechnung an Baarschafft oder sonst verbleibt, anders oder weiters zu handtlen nicht underfahen, dan sie des von Unß oder Unßern Bevelchshabern jederzeit beschieden und geheißen werden." § 13 lautet: "Vonn Setzung der Vormundtere. Unßere Beambten, Schultheißen und Burgermeister sollen den verlassenen Kindern und ihrer Güeter aus der in der nechsten Freundten oder andere qualificirte und tauglichen Männer Vormundter verordtnen, die mit Pflichten annehmen, denselben ein Inventatrium oder Verzeichnuß der Güeter zustellen, welche jährlich ihres Einnehmens und Außgebens bestendige Rechnung vor Unß und Unßern Beambten auf einen Tag underschiedtliche Vormundtsrechnung anstellen und also dieselbe sammenhafft dem Uncosten, doch uf Ermeßigung jeder Rechnung tragen und die Mengell nit passiren lassen sollen." § 14 beschäftigt sich damit, "Wie das sonsten in Vormundt- und Erbschafften, Testamenten und Ehestifftungen gehalten werden soll. Wir setzen, ordtnen und wollen auch, das in denen Unß, Unßers Closters und Nachkommen pleno iure gehörigen 3 Dörffern in Vormundt- und Erbschafften, Testamenten und Ehestifftungen gleich in andern des Stiffts und Hertzogthumbs Wirtzburg Ämtern, Stätten, Fleckhen und Dörffern gehalten werden, nemblichen, das aller dieser Confirmation und Bestettigung bey Unß in Unßerm Closter eingeholet, auch wann derentwillen Spän und Irrungen endtstehen, bey Unß uf Unßer Cantzley ein- und außgeführet und verrichtet werden sollen. Sonsten sollen die Vormundtrechnungen beschehen und gehalten werden wie obstehet" (StAWt-R Lit. B Nr. 1331 fol. 10 ff.). Der Eid der Vormünder und Kuratoren lautete: "Ihr werdet erstlich mit handtgebenden Treuen geloben, alßdann einen gelehrten Aydt zu Gott und den Heyligen schwehren, das ihr in Antritt ewerer Verwalthung alle euerer Pflegkinder oder minderjährigen in Beysein deren darzu verordtneten Persohnen und berueffenen Zeugen, durch einen Schreiber underschiedtlich beschreiben und inventiren lassen, oder wo zuvor inventirt, zu getreuen Handen annehmen und vleißig verwahren wollet, so dann in allen Sachen und fahrendten Haab und Güetter besten Nutz getreulich suchen und fürdern und nichts darinnen zu eurem eigenen Genieß oder Vortheill handtlen, die ligendte Güetter in guetem Baw und Weßen halten, die Fahrnuß wohl versorgen, deren Abgang und Schaden wenden und verhüetten, fürnemblich aber die Baarschafft mit Rath und Willen des Hochehrwürdigen in Gott Andechtigen Herrn, Herrn Johanneß, Abbtens und Praelatens diß löblichen Gottshauß und Closters Brunbach,oder von dero dazue deputirten Officirer und Freundtschafft sonders Vorwissen und Vergünstigung, auch jetzt hochwohlgedachter Ihrer Gnaden oder dero dazu Verordtneten vorgehendte Erkhandtnuß und Erlauben, solcher euerer Pflegkinder ligendte Güetter, Rendtzinß, Güldt und derogleichen in keinem Weg zu beschweren, verendern oder verkhauffen, die uberige fahrende Gütter aber, und sonderlich diejenige, so eines zimblichen Werths seyen, anderst nicht, dan uf Guetachten genanter Obrigkeit und der Freundtschafft hinweggeben und verkhauffen. Ewere befohlene Pflegkinder und Minderjährige in christlicher, ehrlicher Auferziehung treulich bestes Vleißes versehen, auch sie mit Schutz, Hülff und Beystandt nicht verlaßen, dieselbe inn- und ausserhalb Rechtens beschirmen und also deren Recht und Gerechtigkeit verthättigen und handtfesten, alles bey Verpfendtung ewerer Haab und Güetter. Letzlichen das jetzo auferlegt und angenohmmen Pfleg- und Vormundtambt des hochwürdigen unßers gändigen Fürsten und Herrns Landtgerichts- und der hierüber ufgerichten Dorffsordtnung gemeß vollziehen und verrichten, auch euerer Administration Einnehmmens und Außgebens jedes Jahrs oder uf Erfodern guete, erbare, undterschiedtliche, aufrichtige und ordtentliche Rechnung und Anzeig thuen und geben, und sonsten euch in allem halten und erweißen, wie frommen und getreuen Vormundtern und Pflegvättern wohl anstehet und gebühret. Das ich N. N. dieses alles, was mir von euch Richtern ist vorgelesen und vorgehalten worden, getreulich, steiff und fest halten will, das lob und schwehre ich ohn alle Geverdte, so wahr mit Gott helffe und alle Heyligen" (ebd. fo. 83 ff.). An weiteren Vorschriften der Dorfordnung sind für die Pflegschaften vor allem die §§ 37, 39, 45, 46 und 47 von Bedeutung (ebd. fo. 21' ff. und fol. 25' ff.). Sie erlauben die Aufnahme von Hypotheken, die Aufteilung von Hufen oder ganzen Höfen, den Kauf und Verkauf von Zinsen und die Verpfändung von Gütern nur mit Erlaubnis der Herrschaft oder des Schultheißen; Wucherkontrakte sind verboten. Nachdem die beiden Dörfer Dörlesberg und Reicholzheim nach dem sog. "Dreidörferstreit" 1673 endgültig an die Abtei Bronnbach gefallen waren (vgl. StAWt-R R 144 Vorbemerkungen S. III), erließ Abt Franz Wundert 1674 eine neue Dorf- und Gerichtsordnung (StAWt-R Lit. B Nr. 1245), die - mutatis mutandis - die alte Ordnung von 1628 übernahm. Ihre Vorschriften hatten bis zur Aufhebung der Abtei Bronnbach Ende 1802 Geltung. Vergleicht man anhand des Bestands R 146 den Wortlaut der Ordnung mit der Wirklichkeit, so fallen vor allem zwei Punkte auf: zum einen sind relativ wenige Inventare vorhanden, zum andern wurde die Mehrzahl der Rechnungen nicht über ein Jahr, sondern meist über zwei oder drei, zum Teil sogar über acht Jahre geführt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Inventare in der Regen nicht in Bronnbach, sondern in Reicholzheim verwahrt worden sein dürften. Beachtet wurden die Vorschriften über die Bestellung von Vormündern und über die Rechnungslegung vor dem Bronnbacher Abt oder einem seiner Beamten. Die ältesten erhaltenen Rechnungen wurden in Reicholzheim dem Sekretär des Klosters zur Revision vorgelegt; ihm stand 1646 der Reicholzheimer Schultheiß, 1676-1686 ein Konventuale des Klosters zur Seite. Die Äbte Joseph Hartmann (1699-1724), Engelbert Schäffner (1724-1742) und Ambrosius Balbus (1752-1783) nahmen, ohne Zweifel im Kloster Bronnbach, die Revision selbst vor. Seit den 60er Jahren des 18. Jahrhunderts ist generell festzustellen, dass sich Abt Ambrosius Balbus von der Verwaltungsarbeit zurückzog. So wurde seit 1769 auch die Revision der Reicholzheimer Vormundschaftsrechnungen durch die Bronnbacher Kanzlei übernommen. Meist unterzeichnete der Kanzleidirektor selbst. Die zahlreichen Korrekturen und Monita in den Rechnungen zeugen von einer sorgfältigen Rechnungsprüfung. Nach der Säkularisation übernahm der ehemalige Bronnbacher Konsulent und nunmehrige Amtmann des Fürstlich Löwenstein-Wertheimschen Justizamts Bronnbach, Melchior Philipp C. Arnold, die Revision der wenigen noch vorliegenden Vormundschaftsrechnungen. Die Rechnungslegung vor dem Nachfolger der Abtei Bronnbach, dem Justizamt Bronnbach, scheint aufgegeben worden zu sein. Während nämlich aus dem Rechnungsjahr 1802/03 noch fünf Rechnungen vorliegen, enthält der Bestand aus dem Rechnungsjahr 1803/04 nur noch eine, die letzte (Nr. 126). Im 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts wurden die Pflegschaften über Geschwister in einer Rechnung abgerechnet. Seit etwa 1735 ging man zunehmend dazu über, jedem Kind einen eigenen Pfleger zuzuweisen, der eine eigene Rechnung führte. Rechnungen und Inventare sind teilweise in getrennten Heften erhalten. Meist ist jedoch das Inventar vorne in der ersten Rechnung einer Vormundschaft zu finden ("Inventar und erste Vormundsrechnung"). Für die Überprüfung der Vollständigkeit des Bestands war es von Bedeutung, dass die erste Rechnung einer Vormundschaft jeweils als solche gekennzeichnet ist ("Reicholzheimer erste Vormundsrechnung"). Die Numerierung weiterer Rechnungen ist extrem selten (Nr. 94 und 96). Häufiger ist dagegen die Bezeichnung einer Rechnung als Schlussrechnung, meist durch den Vermerk "geendigt". Auf numerierte Beilagen wird seit Anfang des 18. Jahrhunderts verwiesen. Sie sind jedoch nur selten vorhanden. Rechnungstermin war anfangs, wie bei den anderen Bronnbacher Rechnungen, Cathedra Petri (Feb. 22). Wo dieser Termin vorliegt, wurde im Repertorium nicht eigens vermerkt. Ab dem Beginn des 18. Jahrhunderts, zunehmend dann ab 1775/76, wählte man als Rechnungstermin jeden Tag, an welchem dem Vormund sein Amt übertragen wurde. So kommt es, dass Rechnungen von Geschwistern zwar stets im selben Jahr, mehrfach aber an verschiedenen Tagen einsetzen. Provenienzstelle für die überwiegende Zahl der Rechnungen ist die Kanzlei der Abtei Bronnbach. Eine ganze Reihe der stets in zwei Exemplaren geschriebenen Rechnungen (vgl. dazu bei den Ausgaben" "von dieser Rechnung in duplo zu verfertigen") liegt jedoch zweifach vor. Da in der Regel beide Exemplare einen Revisionsvermerk tragen, ist meist nicht festzustellen, welches Exemplar dem Vormund, welches dem Revisor zuzuordnen ist. Den Provenienzvermerk "Pro parte" (= für den Vormund) tragen nur zwei Exemplare einer Serie (Nr. 114). Die Rechnungen, die bei der Verzeichnung im "Repertorium Documentorum & Actorum Cancellarieae Bronnbacensis, confectum anno 1755" Tom I. die Lokatur D.8 erhielten (vgl. ebd. S. 1055: "Reicholzheimer Vormunds-Rechnung. D.8 per totum", d.h., der ganze Bestand war in Kasten D Fach 8), wurden um 1760 nach den Vornamen der Mündel alphabetisch geordnet und von D.8 Num. 1 bis D.8 Num. 59 durchnumeriert. Nach 1778 vergab man weitere zwanzig Signaturen (N. 60 bis N. 79), ohne sich allerdings an ein bestimmtes Ordnungssystem zu halten. Da in den Jahren 1760-1778 numerierte und nicht numerierte Serien nebeneinander stehen, ist nicht auszuschließen, dass jeweils für mehrere Serien eine gemeinsame Nummer vergeben wurde. Während die Nummern 1-59 vollständig vorliegen, enthält die Folge 60-79 einige Lücken. Diese könnten allerdings darauf zurückzuführen sein, dass ein eventuell vorhandenes Titelblatt bzw. ein Einband für mehrere Rechnungen verloren ging - und mit ihm die Signatur. Neben den genealogischen Angaben, welche aus den Rechnungen zu entnehmen sind (ab 1745 erscheint im Titel der Rechnung leider nur noch der Name der Pflegkinder, nicht mehr der des verstorbenen Vaters), finden sich zahlreiche Angaben über die Personalstruktur der Bronnbacher Kanzlei und über die Besetzung der Reicholzheimer Dorfämter. Aus Platzgründen war es nicht möglich, im Repertorium die Zugehörigkeit eines Vormunds zum Dorfgericht, seine Tätigkeit als Bürgermeister oder Schultheiß aufzunehmen, wenn sie im Rechnungstitel erscheint. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass für solche Fragestellungen ohnehin auf die Rechnungen selbst zurückzugreifen ist, da sie im Kontext zahlreiche derartige Angaben enthalten. Wichtiger als diese auch aus anderen Quellen zu gewinnenden Informationen sind die Aussagen über das tägliche Leben, welche sich aus den Inventaren und den Rechnungen gewinnen lassen. Volkskundliche Aspekte (Ausbildung, Tracht, Sitte - hier sei nur auf das Verbot verwiesen, dem Mündel auf Fastnacht oder Kirchweih Geld zu geben -, Ausstattung des Haushalts) finden hier ebenso reiche Quellen wie wirtschaftswissenschaftliche (Geldverkehr, Darlehenswesen, Sach-, Gebäude- und Bodenpreise). Wo die Inventare fehlen, lassen sie sich oft aus dem Einnahmeteil der ersten Rechnung (Einnahmen aus verkauftem Grundbesitz, Mobiliar usw.) erschließen. Nach der Säkularisation verblieb der Bestand R 146 zunächst in der Registratur des Justizamts Bronnbach, dann im löwenstein-wertheim-rosenbergschen Nebenarchiv Bronnbach. Aus dieser Zeit stammt vermutlich die Bleistiftsignatur "24, 25 et 26" (Nr. 119). In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Rechnungen in das Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenberg'sche Archiv in der Wertheimer Hofhaltung verlagert. Das "Repertorium der Rechnungen und Rechnungsurkunden des Fürstlich Löwenstein-Wertheim-Rosenbergischen Archivs" (2. Hälfte 19. Jahrhunder) nennt als Ort der Aufbewahrung "im Zimmer hinter der Revision". Da der Bestand in diesem Repertorium ebenso wie im Bronnbacher Repertorium von 1755 nur summarisch aufgeführt ist, war eine Bestandsrevision nicht möglich. Seit 1803 dürften jedoch, wenn überhaupt, nur sehr geringe Verluste eingetreten sein. Der Bestand R 146 befand sich 1977 bei der Übernahme durch das Land Baden-Württemberg im 2. Obergeschoss der Hofhaltung. Er wurde Ende 1982 durch die Angestellte Annemarie Spieler verzeichnet, wobei er chronologisch nach dem ersten Jahr jeder Rechnungsserie geordnet wurde. Beginnen mehrere Serien im selben Jahr, so sind sie alphabetisch nach Nach- und Vornamen geordnet. So ist gewährleistet, dass die Rechnungsserien von Geschwistern unmittelbar aufeinander folgen. Bei der Überprüfung der Verzeichnungsarbeiten, die vom Unterzeichneten vorgenommen wurde, fanden sich sechs Dörlesberger Vormundschaftsrechnungen, die in den Bestand R 146a eingeordnet wurden. Die Reinschrift des Repertoriums besorgte die Angestellte Liselotte Goldschmitt. Der Bestand StAWt-R R 146, Reicholzheimer Vormundsrechnungen, umfasst nunmehr ca. 0,7 lfd. m in 127 Einheiten = 402 Einzelrechnungen bzw. -inventaren. Wertheim, Februar 1984 Dr. Norbert Hofmann

Bestandssignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, R-R 146

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim (Archivtektonik) >> Rosenbergisches Archiv >> Selekte und Sammlungen >> Rechnungen
Verwandte Bestände und Literatur
Literatur:
Knüttel, Barbara, Manns- und Weibskleider in Unterfranken: Nachlaßinventare aus den Gerichtsbezirken Dettenbach, Kitzingen, Ochsenfurt und Sommerhausen als Quellen zur Bekleidungsforschung, Würzburg 1983 (= Veröffentlichungen zur Volkskunde und Kulturgeschichte ; 15) (mit Glossar über die Stoffarten und ausfürlichem Literaturverzeichnis).
Ruf, Theodor, Das Inventar über die fahrende Habe des Grafen Phiilpp III. von Rieneck in den Schlössern Schönrain, Rieneck, Wildenstein und Lohr (1559). Würzburg 1982 (=Mainfränkische Hefte ; 77).

Bestandslaufzeit
1644/45-1803/04

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Letzte Aktualisierung
25.03.2024, 13:33 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1644/45-1803/04

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