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Bestandbrief

Regest: Jacob Wandel, zu Custertingen gesessen, bekennt, daß er für sich und seine Erben zu einem Erblehen bestanden hat von Ulrich Sumer und Hans Reiser, Bürgern und Pflegern unserer lieben Frau und der Heiligen gemeinlich zu Reutlingen, der Heiligen Hof und Gut zu Custertingen. Den Hof hat vormals Ludwig Maiger daselbst innegehabt und gebaut. Darein gehört: Haus, Scheuer und Hofraiti, 50 Juchart und 3 1/2 Viertel Ackers in allen Zelgen, ferner 7 1/2 Mannsmahd Wiesen, wie diese Güter mit ihren Gelegern (= Lagen) und Anstößern nach Jacob Wandels Bekenntnis im Register der Heiligen aufgeschrieben sind. Er hat den Hof zu Erblehen empfangen um das Drittel Winter- und Sommerfrucht als Landgarbe. Der Maier hat es abzuschneiden, in die Scheuer zu führen und in einen eigenen Barn zu legen. Die Heiligenpfleger sollen wegen des Schneidens, es sei in der Winter- oder Sommerernte, gar keine Kosten haben. Der Maier soll, wenn er schneiden will, das den Heiligenpflegern 3 oder 4 Tage zuvor zu wissen tun. Die Pfleger sollen dann dem Maier einen Landgarber schicken, der ihres Drittels wartet und es empfängt. Der Landgarber soll von den Heiligenpflegern belohnt werden. Der Maier soll ihm zu essen geben. Die Heiligenpfleger sollen ihr Drittel jährlich selber ausdreschen lassen ohne Kosten des Maiers. Doch soll der Maier die Drescher beherbergen und sie legen (= übernachten), auch ihnen Holz geben, ihre Speise damit zu kochen, wenn sie es begehren. Das ausgedroschene Drittel soll der Maier gen Reutlingen in unser Frauen Kasten auf seine Kosten führen. Doch sollen die Pfleger dem, der die Frucht abliefert, zu essen und den Rossen Heu geben, wie der Brauch ist. Der Maier hat jährlich auf St. Martins Tag 3 Pfund Heller zu Wieszins, 2 Fasnachthennen, 3 Herbsthühner, 1 Viertel Eier zu geben. Wenn der Maier aus Äckern Wiesen oder aus Wiesen Äcker machen will, so soll er die Erlaubnis der Heiligenpfleger einholen und aus den neugemachten Äckern nach Erkenntnis auch das Drittel geben. Dagegen soll dann der Wieszins gemindert oder, wenn er aus Äckern Wiesen macht, der Wieszins erhöht werden. Der Maier hat den Hof mit aller Zugehörd zu Dorf und Feld in ziemlichem (= angemessenem) Bau und Wesen zu halten, die Äcker und Wiesen zu reuten, zu säubern und zu vermachen (= einzuzäunen), sie an keiner Stelle ungebaut liegen zu lassen. Baut er ein neu Haus oder Scheuer auf dem Hof, so sind die Heiligenpfleger nicht verpflichtet, ihm etwas zu Zimmersteuer zu reichen. Der Maier soll keinen Acker und keine Wiese verändern ohne Erlaubnis. Der Hof darf nicht zerteilt werden, sondern soll immer wie jetzt von einer Hand gebaut werden. Wenn der Maier die Lehenschaft des Hofs verkaufen will, soll er den Hof den Pflegern zuvor anbieten. Wollen diese die Lehenschaft nicht kaufen, kann der Maier sie an einen andern Maier, der ihnen gefällig ist, so hoch und teuer er kann, verkaufen. Doch nach dem Verkauf haben die Heiligenpfleger das Recht, die verkaufte Erblehenschaft um dieselbe Kaufsumme an sich zu lösen. Wenn der Hof von einer Hand in die andere kommt, sei es durch Kauf, Wechsel, Tod oder sonstwie, so gibt der Abgehende oder seine Erben 2 Pfund 15 Pfenning zu Weglöse und der darauf Kommende ebensoviel Handlohn. Auf dem Hof soll dann bleiben Mist, Stroh, Heu nach Hofsrecht.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Heiligenpfleg 2. Hof. -Bastian Wandels Hof. -
Hans Bastian Wandel.

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1189
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): Siegel mit deutlicher Prägung erhalten, aber ein Stück weggebrochen

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Joß Weiß, Bürgermeister zu Reutlingen

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1311-1547
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1528 Januar 22

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1528 Januar 22

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