Archivale
Bestandbrief
Regest: Conrat Hewsel, zu Kirchentellisfurt gesessen, bekennt, daß er für sich auf Lebenszeit und nicht länger zu Lehen bestanden und empfangen hat von den Spendenpflegern zu Rewtlingen Jos Weyß und Caspar Knapp den Hof der Spenden zu Kirchen(tellisfurt), den vormals Conrat Graf innegehabt und gebaut hat. Darein gehört: Haus, Scheuer und Hofraiti, 9 Mannsmahd 1 1/2 Viertel Wiesen, 51 Juchart Ackers in den 3 Zelgen, wie solche Güter in einer Rechtfertigung von dem genannten Conrat Graf bekannt (= angegeben, anerkannt) und von Stück zu Stück im Register der Spenden aufgeschrieben sind. Hewsel hat den Hof bestanden um das Drittel aller Früchte, es sei Roggen, Vesen, Haber, Emer (= Sommerdinkel), Gerste, Linsen, Erbsen, Bohnen, Obst, Rüben, Flachs, Hanf oder andere Früchte. Dieses Drittel hat er den Pflegern jährlich zu Landgarb zu geben, die Kornfrüchte ohne Kosten für die Spenden abzuschneiden, vor seinem Teil in die Scheuer zu führen und in einen eigenen Barn (= Teil der Scheuer) sonderlich zu legen und die andern Früchte abzubrechen, auszunehmen und den Spenden ihr Drittel getreulich gen Rewtlingen zu liefern, ohne darin eine Arglistigkeit zu brauchen. Wenn er schneiden will, soll er das den Pflegern 3 oder 4 Tage vorher zu wissen tun. Dann sollen die Pfleger ihm einen Landgarber schicken, der ihrer Landgarb wartet und sie empfängt. Den Landgarber soll er lohnen und ihm zu essen geben. Er soll den Spenden ihr Drittel der Kornfrüchte, wenn es auf ihre Kosten ausgedroschen wird, gen Rewtlingen in ihren Kasten führen ohne Kosten für sie. Doch sollen die Spendenpfleger dem oder denen, so diese Früchte abliefern, von jedem Sack ein Hellerbrot nach ihrer Gewohnheit geben. Er soll jährlich den Dreschern der Spenden, solang bis sie ihr Drittel ausgedroschen haben, Herberg und Holz, ihre Speis damit zu kochen, geben. Er soll den Spenden jährlich auf St. Michels Tag geben 5 1/2 Pfund Heller zu Wieszins, 2 Scheffel Vesen von seinem Korn, 2 Fasnachthennen auf die Fasnacht, 6 Herbsthühner auf den Herbst, 1 Viertel Eier auf Ostern, 1/2 Fuder Winterstroh auf St. Martins Tag. Desgleichen soll, und will er folgende aus dem Hof gehende Zinse bezahlen: 4 Simri Roggens und 6 Schilling Heller aus der Uchtwies (= Nachtweide), 7 1/2 Schilling Heller den Heiligen zu Kirchen aus der Uchtwies. Dagegen soll er die 15 Schilling Heller Zins, die aus des Pfarrherrn Haus und dazu gehörigem Garten in diesen Hof zinsen, jährlich einnehmen und handhaben. In diesem Bestand ist bestimmt und von ihm versprochen, daß er den Hof mit seiner Zugehörd in guten Ehren, ziemlichem Bau und wesen halten, die Äcker und Wiesen reuten, säubern, vermachen (= einzäunen), an keiner Stelle wüst oder ungebaut liegen lassen, sondern mit Düngen und anderem üblichen Bau zu rechter Zeit versehen soll. Er soll und will Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, so auf dem Hof wächst und gemacht wird, zu des Hofs Nutzen brauchen und nichts davon verkaufen noch sonstwo verwenden. Wenn er eigene Güter hat, soll er das Gestreu, das von den eigenen Gütern kommt, auch für diesen Hof verwenden und keinen Mist auf seine eigenen Güter führen, er werde denn von seinem eigenen Geld mit Kundschaft (= laut Zeugenaussage) bezahlt. Wenn er diese Bestimmungen nicht einhält, dann soll er die Lehenschaft verwirkt haben und die Spendenpfleger haben das Recht, ihn von dem Hof zu treiben. Er soll dann in den nächsten 14 Tagen nach der Kündigung ohne alle Widerrede von dem Hof ziehen in gleicher Weise, wie wenn solches gerichtlich erkannt und aus Kraft des Urteils ihm abgeboten worden wäre. Er soll auch die Lehenschaft des Hofs nicht verkaufen, versetzen, kein in den Hof gehöriges Gut verändern, vertauschen, verleihen, mit Gülten oder Zinsen beschweren, sondern wenn ihm künftig diesen Hof zu bauen nicht gelegen sein wollte, soll er ihn den Spendenpflegern frei aufgeben. Wenn er aus irgend einem Grunde von dem Hofe abgeht, dann können die Spendenpfleger mit dem Hof nach ihrem Willen verfahren. Er hat jetzt in diesem Bestand den Spendenpflegern 2 Pfund Heller zu Handlohn gegeben. Wenn er von dem Hof lebendig oder tot abgeht, dann sollen er oder seine Erben 2 Pfund zu Weglöse geben. Nach seinem Abgang sollen Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter auf dem Hof bleiben und niemand einen Anspruch darauf haben.
- Archivaliensignatur
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1916
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Michel Decker, Bürgermeister zu Rewtlingen
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 5 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
- Bestand
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Laufzeit
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1525 Januar 23, Montag nach St. Sebastians Tag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1525 Januar 23, Montag nach St. Sebastians Tag