Archivale

Bestandbrief

Regest: Klein Hans Renntz, zu Custertingen seßhaft, bekennt, daß er von Jerg Kaiser und Erhart Wölfflin, Pflegern der armen Sondersiechen zu Rewtlingen, zu einem steten Erblehen bestanden und empfangen hat Hof und Gut der derselben Armen zu Custertingen, den sein Vater selig Auberlin Renntz innegehabt und gebaut hat. Darein gehören: Haus, Scheuer und Hofraiti, 8 1/2 Mannsmahd Garten und Wiesen, 37 1/2 Juchart Ackers in den 3 Zelgen, wie solche Güter mit ihren Gelegern (= Lagen) und Anstößern von Stück zu Stück in der Armen Register aufgeschrieben sind. Er hat den Hof bestanden um das Drittel aller Früchte, die auf den darein gehörigen Äckern gebaut werden, ausgenommen 6 Juchart im Löhlin, davon er und ein jeder Maier das Viertel geben soll. Dieses Drittel und Viertel sollen er, seine Erben und Nachkommen den Armen zu Landgarb geben und die Kornfrüchte, ohne Kosten für sie, abschneiden oder abmähen, ihr Drittel und Viertel vor dem seinigen, in die Scheuer führen und in einen eigenen Barn (= Teil der Scheuer) sonderlich legen, desgleichen von andern Früchten, wenn er oder seine Nachkommen solche in die Äcker des Hofs säen, den Armen ihre Landgarb geben und darin keine Arglistigkeit brauchen. Wenn sie in jedem Jahr schneiden wollen, sollen sie es den Armenpflegern ungefähr 3 oder 4 Tage vorher zu wissen tun. Die Armenpfleger sollen dann einen Landgarber schicken, der ihrer Landgarb wartet und sie empfängt. Diesen sollen die Pfleger lohnen und der Maier des Hofs ihm zu essen geben. Der Maier soll jährlich den Armen ihre Kornfrüchte, wenn sie in ihrem Kasten ausgedroschen werden, gen Rewtlingen in den Kasten der Armen führen ohne Kosten für sie. Doch sollen die Armenpfleger jährlich den oder die, so diese Früchte abliefern, auch ihre Rosse mit Essen und Futter halten wie andere Maier der Armen. Der Maier soll jährlich die Drescher der Armen, solang bis sie die Landgarb ausgedroschen haben, beherbergen und ihre Speis kochen. Der Maier soll jährlich auf St. Martins Tag 36 Schilling Heller zu Wieszins, 1 Henne auf die Fastnacht, 4 Hühner auf den Herbst, 1/2 Viertel Eier auf Ostern geben. Der Maier soll jährlich an den 5 Scheffeln Roggens, die den Barfußen zu Rewtlingen aus diesem Hof als Gült gehen, 2 Scheffel geben, die Armenpfleger 3 Scheffel. Der Maier verspricht, den Hof mit aller Zugehörde in guten Ehren, ziemlichem Bau und Wesen zu Dorf und Feld zu halten, die Äcker und Wiesen zu reuten, zu säubern, zu vermachen (= einzuzäunen), an keiner Stelle wüst und ungebaut liegen zu lassen, sondern mit Düngen und allem üblichen Bauen zu versehen. Er soll Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, so auf diesem Hof wächst und gemacht wird, zum Nutzen der Güter dieses Hofs brauchen und nichts davon verkaufen oder anderswo verwenden. Wenn der Maier eigene Güter hätte, so soll er das Gestreu, das von solchen eigenen Gütern anfällt, auch für diesen Hof und seine Güter brauchen. Doch kann der Maier auf jede Juchart seiner eigenen Äcker zu jeder Brach soviel Mist führen wie er zu jeder Brach auf eine Juchart dieses Hofs führt. Wenn ein Maier diese Verpflichtungen nicht einhielte, so soll er die Lehenschaft dieses Hofs verwirkt haben oder den Armen darum vollkommen Abtrag tun (= Entschädigung leisten) nach Erkenntnis eines Gerichts zu Custertingen. Was in diesem Fall erkannt wird, dem soll stracks nachgekommen werden ohne alle Widerrede. Ausdrücklich ist verdingt (= bestimmt) worden, daß dieser Hof weder von Erbschaft wegen noch aus sonst einem Grunde zerteilt werden, sondern allweg (= immer) in einer Hand bleiben und von einem Maier gebaut werden soll. Der Maier darf die Lehenschaft des Hofs oder ein darein gehöriges Gut nicht versetzen, verpfänden, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren noch eine Änderung mit den Gütern tun ohne Erlaubnis der Armenpfleger. Wenn ein Maier aber solches täte, soll er strafbar sein und solcher Verkauf, Versetzung oder Beschwerung keine Kraft haben. Der Maier kann die Lehenschaft Samenkaufs (= als ganze) verkaufen an einen anderen Maier, der den Armenpflegern gefällig und als Baumann anzunehmen ist. Wenn der Hof so verkauft wird, so können die Armenpfleger ihn dem Käufer leihen oder die Lehenschaft um das Geld, wofür sie verkauft ist, zu ihren Händen lösen nach ihrem Belieben. So oft der Hof von einer Hand in die andere geht, es sei wegen Verkaufs oder wegen Tods eines Maiers, soll jedesmal der, der von diesem Hof lebendig oder tot kommt, 1 Pfund Heller zu Weglöse und der, der darauf kommt, 1 Pfund Heller zu Handlohn geben und dazu den Hof von den Pflegern empfangen und diesem Brief zu leben Sicherheit und Tröstung tun mit Verschreibung oder Bürgschaft. Das soll in Monatsfrist vollzogen werden. Wenn es über einen Monat verzögert wird, soll der Maier die Lehenschaft verwirkt haben oder den Armen Abtrag tun nach Erkenntnis eines Gerichts zu Custertingen.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Der erste Hof
Jetzo Hans Knobloch und Hans Jerg Schmid
Anvor Jorg Rentz' Lehensbrief.

Archivaliensignatur
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1885
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Siegel (Erhaltung): Von den 2 Siegeln ist nur eines erhalten und zwar beschädigt

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: ... (für die Namen ist freier Raum gelassen; es ist aber vergessen worden, sie einzutragen)

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 5 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
Bestand
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Laufzeit
1503 November 8, Mittwoch nach St. Leonards Tag

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1503 November 8, Mittwoch nach St. Leonards Tag

Ähnliche Objekte (12)