Monografie | Verordnung
Special-Innungs-Privilegium für das Zeug-, Lein- und Cattunweber-Gewerck zu Nowawes vor Potsdam : De Dato Berlin, den 15ten August 1781.
- Location
-
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Berlin, Germany -- 37 in: 2" An 8630-5
- VD 18
-
10037586
- Extent
-
1 ungezähltes Blatt, 15 ungezählte Seiten, 2°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
P_Drucke_VD18
VD18 10037586
- Series
-
VD18 digital
- Creator
- Contributor
- Published
-
[Berlin] : [Decker] , 1781
- Sponsorship
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft
- PURL
- Last update
-
22.04.2025, 2:14 PM CEST
Data provider
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Time of origin
- [Berlin] : [Decker] , 1781
Other Objects (12)

Publicandum. Nachdem zwischen Seiner Königlichen Majestät von Preußen Unserm allergnädigsten Herrn und Ihrer Majestät dem Kaiser aller Reußen, über verschiedene die gänzliche Auflösung der ehemaligen Republik Pohlen und die Theilung ihres Gebiets betreffende Gegenstände, unter dem 15./20. Januar laufenden Jahres zu St. Petersburg eine besondere Convention geschlossen worden ... : Gegeben Berlin den 15ten September 1797
![Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß und geneigten Willen zuvor. Hochwohlgebohrner, Würdiger, Wohlgebohrner, Veste und Hochgelahrte Räthe, besonders Lieber und liebe Getreue! Es ist über die Stelle des Stempel-Edicts, im Absatz von denen Vollmachten § 1. wo es heisset: daß wenn die Sache ein Geld-Quantum von 100 Rthlr. und darunter beträget ... der Zweiffel entstanden ... Damit nun alle Mißdeutung vermieden werde; so fügen Wir ... daß das Objectum litis nach dessen Höhe dem Stempel-Edict zu Folge ... Geben Berlin, den 15ten Julii 1771](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/d6ae14cf-28a1-4ae0-a2fb-247c7d68cf7c/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden Friedrich, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß und geneigten Willen zuvor. Hochwohlgebohrner, Würdiger, Wohlgebohrner, Veste und Hochgelahrte Räthe, besonders Lieber und liebe Getreue! Es ist über die Stelle des Stempel-Edicts, im Absatz von denen Vollmachten § 1. wo es heisset: daß wenn die Sache ein Geld-Quantum von 100 Rthlr. und darunter beträget ... der Zweiffel entstanden ... Damit nun alle Mißdeutung vermieden werde; so fügen Wir ... daß das Objectum litis nach dessen Höhe dem Stempel-Edict zu Folge ... Geben Berlin, den 15ten Julii 1771
![Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Es ist in unserm Allgemeinen Preußischen Land-Rechte festgesetzt: daß die eintretende Vestungsstrafe bey mehreren Verbrechen, in so fern dabey erschwerende Umstände obwalten, durch körperliche Züchtigung am Anfang und Ende der Strafzeit verschärft werden soll ... [Gegeben Berlin, den 15. May 1797]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/86f7b40c-fc77-4972-9dd2-4434c99bcb29/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Es ist in unserm Allgemeinen Preußischen Land-Rechte festgesetzt: daß die eintretende Vestungsstrafe bey mehreren Verbrechen, in so fern dabey erschwerende Umstände obwalten, durch körperliche Züchtigung am Anfang und Ende der Strafzeit verschärft werden soll ... [Gegeben Berlin, den 15. May 1797]
![Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Würdiger und Hochgelahrter, Lieber Getreuer! Unser Haupt-Banco-Direktorium hat für nöthig gefunden, mit der Form der Banko-Obligationen eine solche Veränderung zu treffen, daß dieselbe gewissermaßen au Porteur gestellet ... werden soll ... so werdet Ihr und sämmtliche Presbyterien auch Prediger hierdurch gnädigst befehliget ... Berlin, den 15sten April 1795. Thulemeier. Thym.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3ff7c3d6-d3dc-407a-a58a-7dd0e755723a/full/!306,450/0/default.jpg)