Urkunden
König Sigmund gebietet der Nürnberger Judenschaft, dem Johann Kirchen, königlichen Protonotar und Hofschreiber, die "guldin oppferphennige" zu übergeben.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 1151
- Former reference number
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88/1
- Material
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Perg.
- Language of the material
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ger
- Further information
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Besiegelung/Beglaubigung: mit anh. Siegel.
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: "Wyden in Friaul"
Vermerke: Kanzleivermerk: Ad mandatum domini regis Michael de Priest.
Originaldatierung: Der geben ist zu der Wyden in Fryaul 1413 des nehsten mitwochen nach Anthony tage.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1413
Monat: 1
Tag: 18
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 11: Kaiserliche und königliche Schutzbriefe für Juden 1313-1468; königliche Quittungen für den "Gulden Opferpfennig" der Juden, 1409-1414 - auch: königlicher Schlagschatz
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexentry person
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Kirchen, Joannes, kgl. Hofschreiber
Sigmund, Kaiser
Priest, Michael von
- Indexentry place
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Nürnberg, Goldener Opferpfennig
Nürnberg, Juden
Wyden in Fryaul, Ausstellungsort
- Date of creation
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1413 Januar 18
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:52 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1413 Januar 18
Other Objects (12)

Kaiser Sigmund gebietet, dass fürderhin niemand die Bürger und Kaufleute von Nürnberg und die Ihren mit ihrer Habe und Kaufmannschaft in sein Land, Herrschaft oder Gebiet zu fahren nötige, noch von der Landstraße, die zu bauen und zu wandern ihnen am füglichsten, auf andere ungelegene Straßen abdränge. - Siegler: der Aussteller.

König Sigmund gebietet allen Fürsten des Reichs, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Landrichtern, Richtern, Urteilern, Amtleuten, insbesondere aber den Landrichtern und Urteilern des Landgerichts des Burggraftums zu Nuremberg, dass sie die von Nuremberg sowie ihre Hubner; Leute und Güter nicht vor sich beklagen lassen, und auch nicht Urteil über sie sprechen, sondern alle solche Kläger an den Nürnberger Schultheißen weisen sollen, Recht vor ihm nach der Schöffen Urteil daselbst zu tun und zu nehmen um alle weltliche Sachen und Sprüche. - Siegler: der Aussteller.

König Sigmund gebietet, dass niemand die Stadt Nuremberg an der ihr verliehenen Heiltumsweisung und daran geknüpften Messe hindern und irren, noch die Besucher solchen Jahrmarkts mit neuen "aufsetzungen" als Zöllen oder Geleiten beschweren solle, und zugleich denen von Nuremberg Gewalt gibt allen, welche die zur oder von der Stadt Ziehenden während der genannten Messe oder auch zu andern Zeiten auf des Reichs Straßen anfielen und ausraubten, nachzufolgen, sie nach Nürnberg zu führen und dort über sie als schädliche Leute zu richten, mit der Beschränkung jedoch, dass sie die Gefangenen durch keine umwallten Märkte oder gemauerten Schlösser, da Halsgerichte wären, führen sollten. - Siegler: der Aussteller.
