Urkunden
Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt seinen Rat und Diener Jakob, Herr zu Lichtenberg, mit seiner Herrschaft und den Seinen in Schirm. Der Kurfürst versichert, sie zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Jakob das ersucht und sofern ihm und den Seinen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt und sie dem nachkommen wollen. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Diener und Untertanen um Beachtung und Umsetzung an.
- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 816, 98
- Extent
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fol. 49r-49v
- Notes
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Kopfregest: "Schirme brieff Jacoben hern zu Lichtenberg".
- Further information
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Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
- Context
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Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Liber ad vitam I (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
- Date of creation
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1478 Februar 17 (uff dinstag nach dem sontag reminiscere)
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:03 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1478 Februar 17 (uff dinstag nach dem sontag reminiscere)
Other Objects (12)

Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Peter Mönch (Monichen) zu seinem Diener an und versichert ihm mitsamt seinen Gütern, die er hinter dem Pfalzgrafen hat, seinen Schirm. Er versichert, Peter wie andere Diener, Hintersassen und die Seinen schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Peter der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten, seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Philipp weist seine Ober- und Unteramtleute, Diener, "verwannten" und Untertanen um Beachtung und Sicherstellung des Schirmes für die Zeit seines Dienstes an.

Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Erhard Heideck (Heidecken) zu Nürnberg in seinen Schirm. Er versichert bis auf seinen oder seiner Erben Widerruf, Erhard mit seinen Gütern zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Philipp befiehlt seinen Amtleuten und Untergebenen, Erhard zu schirmen, Unterstützung zu leisten und ihn bei Bedarf zu geleiten.

Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Kuno von Schöneck (Cunen von Schonecke) mit Schloss Schöneck und seinen Dörfern, Leuten und Gütern in seinen Schirm. Der Aussteller versichert, ihn gleich anderen Dienern und Landsassen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern Kuno und den Seinen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder seinem Hofgericht genügt. Der Pfalzgraf hat von Kunos Knechten und armen Leuten die Huldigung entgegengenommen und befiehlt seinen Amtleuten, Dienern und Untertanen die Beachtung und Sicherstellung des Schirms.

Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Rudolf Voltz (Volczen) zu seinem Diener angenommen und ihn mitsamt Landen, Leuten und Gütern in Schirm genommen hat. Er versichert, Rudolf und die Seinen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Friedrich weist seinen Unterlandvogt im Elsass um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm an.
