Urkunden

Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken bekundet, dass er mit seinem Vetter Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz am 05.01.1463 auf beider Lebtag eine Einung (gutlichen gruntlichen eynunge) geschlossen hat, wobei dieser bereits mit Graf Johann III. von Nassau-Saarbrücken auf Lebtag in Einung steht. Der Graf von Nassau ist in dem Vertrag zwischen Ludwig und Friedrich nicht ausgenommen worden, da der Kurfürst meint, dass ihn seine vormalige Einung mit dem Nassauer nicht binden sollte, da dieser ihre Artikel gebrochen und übertreten hätte. Dies gesteht Herzog Ludwig seinem Vetter zu und verzichtet auf die Ausnahme des Grafen in ihrer Einung. Sollte rechtlich darauf erkannt werden, dass Kurfürst Friedrich I. verpflichtet wäre, die Einung mit dem Grafen von Nassau zu halten und dieser sie nicht übertreten hätte, soll Kurfürst Friedrich aufgrund der nassauischen Einung keine Handlungen (furname oder handel) gegen Herzog Ludwig und die Seinen vornehmen, wie er es der Ehre und des Vertrags halber gutwillig (sunder allegeverde) vermag.

Bild 1 | Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

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Signatur
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 813, 172
Umfang
fol. 130r-130v
Bemerkungen
Kopfregest: "Als hertzog Ludwig grave zu Veldentze mynem gnedigen herrn dem pfaltzgraven gonnt grave Johann von Nassauw zu Sarbrucken in der eynung sie ir leptage lang mit einander hant ußzunemen".
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: [ohne Ort]

Siegler: Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken

Kontext
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam I (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher

Laufzeit
1463 Januar 8 (am samßtag nach dem heiligen jars dag)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
04.04.2025, 06:07 UTC

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1463 Januar 8 (am samßtag nach dem heiligen jars dag)

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