Bestand
Weller, Maria; Pastorin (Bestand)
Maria Weller (1893-1976) war eine der ersten Theologinnen der westfälischen Landeskirche. Aus ihrem Nachlass liegt ein Tagebuch vor, das das erste Jahr ihrer Tätigkeit als Vikarin in den Dortmunder Altstadtgemeinden schildert.Maria Weller, am 14. September 1893 in Essen-Steele an der Ruhr als Pfarrerstochter geboren, wurde zunächst Lehrerin. 1919 begann sie ihr Studium der Ev. Theologie (in Bethel, Tübingen, Münster). Als Frau konnte sie allerdings nur ein Fakultätsexamen ablegen - so erfolgt 1925 an der Universität Münster. Das 2. Theologische Examen folgte 1929. Von Anfang an verfolgte Maria Weller ein klares Ziel: Sie wollte ein Gemeindepfarramt übernehmen. Eine kirchliche Anstellung für Theologinnen gab es erst nach dem Vikarinnengesetz der Kirche der Altpreußischen Union von 1927. Ab 1930 wurde Maria Weller von den Dortmunder Innenstadtgemeinden angestellt, überwiegend für Krankenhausseelsorge für Mädchen und Frauen. Ihr Wunsch nach dem vollen Pfarramt wurde Maria Weller nicht erfüllt - weder unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums noch während ihres gesamten Berufslebens: Als sie 1955 in den Ruhestand ging, dauerte es bis zur Einführung der Ordination von Frauen in Westfalen noch 1 Jahr und noch 19 Jahre bis zur vollen rechtlichen Gleichstellung von Frauen im Pfarramt. In dem 1934 gegründeten WestfälischenTheologinnenkonvent war sie bis 1947 erste Vertrauensvikarin, ein Amt, das als Interessenvertretung der Theologinnen zu einer festen Institution in Westfalen wurde. Maria Weller starb am 10. Februar 1976.Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.165 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.165 Nr. ..."
Form und Inhalt: Maria Weller (1893-1976) war eine der ersten Theologinnen der westfälischen Landeskirche. Aus ihrem Nachlass liegt ein Tagebuch vor, das das erste Jahr ihrer Tätigkeit als Vikarin in den Dortmunder Altstadtgemeinden schildert.
Maria Weller, am 14. September 1893 in Essen-Steele an der Ruhr als Pfarrerstochter geboren, wurde zunächst Lehrerin. 1919 begann sie ihr Studium der Ev. Theologie (in Bethel, Tübingen, Münster). Als Frau konnte sie allerdings nur ein Fakultätsexamen ablegen - so erfolgt 1925 an der Universität Münster. Das 2. Theologische Examen folgte 1929. Von Anfang an verfolgte Maria Weller ein klares Ziel: Sie wollte ein Gemeindepfarramt übernehmen. Eine kirchliche Anstellung für Theologinnen gab es erst nach dem Vikarinnengesetz der Kirche der Altpreußischen Union von 1927. Ab 1930 wurde Maria Weller von den Dortmunder Innenstadtgemeinden angestellt, überwiegend für Krankenhausseelsorge für Mädchen und Frauen. Ihr Wunsch nach dem vollen Pfarramt wurde Maria Weller nicht erfüllt - weder unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums noch während ihres gesamten Berufslebens: Als sie 1955 in den Ruhestand ging, dauerte es bis zur Einführung der Ordination von Frauen in Westfalen noch 1 Jahr und noch 19 Jahre bis zur vollen rechtlichen Gleichstellung von Frauen im Pfarramt. In dem 1934 gegründeten WestfälischenTheologinnenkonvent war sie bis 1947 erste Vertrauensvikarin, ein Amt, das als Interessenvertretung der Theologinnen zu einer festen Institution in Westfalen wurde. Maria Weller starb am 10. Februar 1976.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke ”Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter ”Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.165 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 3.165 Nr. ..."
- Reference number of holding
-
3.165
- Context
-
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 07. Nachlässe
- Date of creation of holding
-
1930 - 1976
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
23.06.2025, 8:11 AM CEST
Data provider
Evangelische Kirche von Westfalen. Landeskirchliches Archiv. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1930 - 1976